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Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz

Veröffentlichungsdatum:02.03.2021 Inkrafttreten01.04.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2021 bis 05.07.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 223
Gliederungsnummer:2043-b-2

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juris-Abkürzung: MindLohnV BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2043-b-2
juris-Abkürzung:MindLohnV BR 2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2043-b-2
Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz
Vom 9. Februar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2021 bis 05.07.2022

V aufgeh. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (BremGBl. S. 372)

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Aufgrund des § 9 Absatz 2 Landesmindestlohngesetz Bremen vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 - 2043-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. März 2020 (Brem.GBl. S. 41) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Der Mindestlohn beträgt abweichend von § 9 Absatz 1 des Landesmindestlohngesetzes 12,00 Euro (brutto) je Zeitstunde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Beschlossen, Bremen den 9. Februar 2021

Der Senat

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