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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

Veröffentlichungsdatum:12.12.1968 Inkrafttreten09.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 01.03.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl.. S. 517)
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 185
Gliederungsnummer:2040-a-6

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juris-Abkürzung: MuSchBV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-6
juris-Abkürzung:MuSchBV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-6
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 19. November 1968
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 01.03.2011

V aufgeh. durch § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 77)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl.. S. 517)

Auf Grund des § 79 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 229 - 2040-a-1) verordnet der Senat:

§ 1

Auf die Beamtinnen der in § 1 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Dienstherren finden die Bestimmungen der Verordnung des Bundes über den Mutterschutz für Beamtinnen in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft. Die Richtlinien der Senatskommission für das Personalwesen über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 3. Dezember 1954 (Amtliche Mitteilungen 1954 S. 202) gelten mit Wirkung vom gleichen Tage als aufgehoben. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. November 1968

Der Senat


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