|
|
Aufgrund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471-2120-a-2) wird verordnet:
Der Psychiatrieausschuss nach § 11 des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten führt den Namen „Psychiatrieausschuss des Landes Bremen“.
(1) Der Psychiatrieausschuss berät die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in fachlicher Hinsicht und in grundsätzlichen Fragen zur Planung, Gewährleistung und Koordination der Versorgung psychisch Kranker. Hierzu erarbeitet der Psychiatrieausschuss entsprechende Empfehlungen und Beschlüsse mit dem Ziel der Weiterentwicklung der stationären, ambulanten und komplementären Versorgung psychisch Kranker unter Berücksichtigung der Schwerpunktverlagerung der Versorgung in den ambulanten und komplementären Bereich. Darüber hinaus ist der Psychiatrieausschuss an der Aufstellung des Psychiatrieplans des Landes Bremen zu beteiligen.
(2) Der Psychiatrieausschuss wird auf Antrag seiner Mitglieder tätig. Der Ausschuss kann selbständig Probleme nach Absatz 1 aufgreifen, erörtern und sich an deren Lösung beteiligen.
(1) Der Psychiatrieausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er setzt sich aus zwei Mitgliedern der Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz und dreizehn Mitgliedern, die die folgenden Institutionen und Organisationen vertreten, zusammen:
eine Vertretung der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,
eine Vertretung des Gesundheitsamts Bremen,
eine Vertretung des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven,
eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände,
eine Vertretung der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen,
eine Vertretung der Psychotherapeutenkammer Bremen,
eine Vertretung der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V.,
eine Vertretung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.V.,
eine Vertretung der oder des Landesbehindertenbeauftragten,
zwei Vertretungen der Landesverbände der Psychiatrie-Erfahrenen,
zwei Vertretungen der Landesverbände der Angehörigengruppen.
(2) Für jedes Mitglied, das eine unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 11 genannte Institution oder Organisation vertritt, wird jeweils eine Stellvertretung berufen. Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds gehen bei dessen Verhinderung auf die Stellvertretung über.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruft die Mitglieder des Psychiatrieausschusses und deren Stellvertretungen auf Vorschlag der Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz nach Benennung der unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 11 genannten Institutionen und Organisationen.
(4) Die Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz wählt zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen für den Psychiatrieausschuss.
(5) Die Mitglieder und Stellvertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
(6) Die in den Psychiatrieausschuss berufenen Personen sollen über Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügen.
(1) Mindestens zweimal jährlich soll auf Einladung der oder des Vorsitzenden eine Sitzung des Psychiatrieausschusses stattfinden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende innerhalb von einem Monat eine Sitzung einzuberufen.
(2) Der Psychiatrieausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß erfolgte und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Empfehlungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung nach § 7 und deren Änderungen ist eine Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Über die Genehmigung der Niederschrift entscheidet der Psychiatrieausschuss zu Beginn der folgenden Sitzung.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu den einzelnen Sitzungen, aber auch ständig, können Gäste eingeladen werden. Über deren Hinzuziehung zu den einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten entscheidet der Psychiatrieausschuss. Die Auswahl und das Verfahren der Teilnahme ständiger Gäste regelt die Geschäftsordnung.
(1) Der Psychiatrieausschuss wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Psychiatrieausschuss nach außen und leitet die Sitzungen. Sie oder er kann ihre oder seine Aufgaben vorübergehend einem anderen Mitglied des Psychiatrieausschusses übertragen.
(1) Die Geschäftsführung des Psychiatrieausschusses wird von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wahrgenommen.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Aufgaben des Psychiatrieausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden durch.
(3) Die Geschäftsführung stellt sicher, dass die gefassten Empfehlungen oder Beschlüsse der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und der Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz bekannt gemacht werden.