|
|
Aufgrund des § 90 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. S. 325), verordnet der Senat:
Bei der Erteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wird der Zeitpunkt des Urlaubsantritts für die Leiter der Behörden von dem den Geschäftsbereich führenden Senator und für die übrigen Beamten von dem Leiter der Behörde festgelegt. In der Stadtgemeinde Bremerhaven regelt diese Zuständigkeit der Oberbürgermeister.
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für Beamte im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger für jedes Urlaubsjahr
bis zum vollendeten | bis zum vollendeten | nach vollendetem |
---|---|---|
| Arbeitstage |
|
22 | 27 | 30 |
(2) Wird ein Beamter in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres eingestellt, so steht ihm für dieses Urlaubsjahr nur ein Zwölftel des Urlaubs (§ 6) für jeden Monat der Dienstzeit zu. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage aufgerundet. Der Dienstantrittsmonat zählt voll, wenn der Beamte in dem Monat an mindestens zwölf Tagen Dienst verrichtet hat.
(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.
(4) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Berechnungsweise zulassen. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages, so wird er zugunsten des Beamten auf- bzw. abgerundet.
(5) Hat der Beamte aus persönlichen Gründen einen Urlaub ohne Dienstbezüge erhalten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende Urlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub ohne Dienstbezüge endet, aber nicht begonnen hat, um ein Zwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden Monats des Urlaubs ohne Dienstbezüge gekürzt. Dabei bleiben jedoch die ersten sechs Monate des Urlaubs ohne Dienstbezüge in diesem Urlaubsjahr unberücksichtigt.
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Er beträgt jährlich
30 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
27 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
25 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(2) Die Wartezeit (§ 4) beträgt drei Monate. Für die Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten die Bestimmungen des § 9. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen zwingenden persönlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann.
(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. In den Fällen des § 6 Abs. 2 verfällt der Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Übertragung ist nicht zulässig.
(1) Der Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht der Beamte, aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Für die Festlegung des Zeitraumes für den verbleibenden Resturlaub bedarf es einer neuen Genehmigung.
Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember oder im neuen Urlaubsjahr aus vorauszusehenden dienstlichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
(1) Urlaub für eine Heilkur oder Badekur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.
(2) Eine Nachkur im Anschluß an eine Heilkur oder Badekur ist ebenfalls auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, wenn der Kurarzt die Nachkur für ärztlich notwendig hält. Soweit Kurdauer und Nachkur insgesamt die Zeit von 6 Wochen überschreiten, muß Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. In allen anderen Fällen ist für eine Kur bzw. Nachkur der Erholungsurlaub zu verwenden.
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge durch den Dienstvorgesetzten zu gewähren:
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen;
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind;
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung, kann der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge durch den Dienstvorsetzten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist Beamtinnen auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 30 Kalendertage im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Urlaub aus wichtigen persönlichen Gründen kann durch den Dienstvorsetzten in dem notwendigen Umfang unter Fortzahlung der Dienstbezüge und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden, sofern der Anlaß nicht auf einen arbeitsfreien Tag fällt, und zwar
1. bei Wohnungswechsel des Beamten mit eigenem Hausstand | 1 Tag |
in Ausnahmefällen | 2 Tage |
2. bei der eigenen Eheschließung | 2 Tage |
3. bei Einsegnung, Erstkommunion und entsprechenden religiösen und weltanschaulichen Feiern sowie Eheschließung der Kinder | 1 Tag |
4. bei Silberhochzeit | 1 Tag |
5. bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes sowie der Eltern oder Stiefeltern, wenn der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des Erkrankten selbst übernehmen muß, weil er eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort einstellen kann, bis zu | 4 Tagen |
jedoch nicht mehr als 2x im Kalenderjahr |
|
6. bei Niederkunft der Ehefrau | 2 Tage |
7. beim Tode des Ehegatten bis zu | 4 Tagen |
8. beim Tode naher Angehöriger, insbesondere eines Eltern- oder Schwiegerelternteiles, von Kindern oder von Geschwistern bis zu | 2 Tagen |
9. beim 25-, 40- und 50jährigen Jubiläum | 1 Tag |
Die nachträgliche Umwandlung eines bereits gewährten Erholungsurlaubs in eine Dienstbefreiung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich um ein nicht voraussehbares, die Dienstbefreiung auslösendes Ereignis handelt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in den unter Nr. 5 bis 8 aufgeführten Fällen Urlaub auch über die angegebene Zeit hinaus gewähren, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
(3) Der Dienstvorgesetzte kann in sonstigen dringenden Fällen Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu 3 Tagen gewähren.
Für Familienheimfahrten im Sinne des § 5 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Bremische Trennungsgeldverordnung BremTGV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975 (Brem.GBl. S. 115), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen vom 29. Mai 1978 (Brem.GBl. S. 152) wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu 8 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als 5 Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch nach § 5 BremTGV nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(1) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heranziehung zu Übungen, Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen des Technischen Hilfswerks, des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Johanniterordens, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft und des Brandschutzes sowie des Katastrophenschutzes einschließlich Deichverteidigung.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf bei Ausbildungsveranstaltungen 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten, die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen.
(1) In folgenden Fällen kann der Dienstvorgesetzte Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen; die Förderungswürdigkeit muß von der obersten Dienstbehörde anerkannt worden sein, es sei denn, daß bereits der Bund oder ein anderes Land die Förderungswürdigkeit anerkannt hat;
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Organisationen der Kriegsbeschädigten, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt;
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;
für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen das Land Bremen repräsentativ vertreten wird, sowie für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, sportlichen Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen, Länderkämpfen und deutschen sportlichen Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist, sowie für die aktive Teilnahme an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 darf, auch wenn er für mehrere der genannten Zwecke gewährt wird, 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; in besonderen Fällen auch darüber hinaus.
(1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche, zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer von 1 Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe kann Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Beamten, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind, kann Sonderurlaub bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Dienstbezüge und darüber hinaus unter Fortfall der Dienstbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über Sonderurlaub für ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personen vom 25. April 1961 (SaBremR 8002-a-1) gewährt werden.
(1) Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer von 6 Monaten kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Dient der Urlaub, der für einen in den §§ 17 bis 25 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen oder öffentlichen Belangen, können die Dienstbezüge bis zur Dauer von 6 Monaten belassen werden, für die 6 Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe.
(3) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 2 beschließen.
(1) Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 223-i-1) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 2, 5 und 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(2) Entspricht ein nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz gewährter Urlaub einem der Fälle des § 22 Abs. 1, ist er auf die Dauer des Urlaubs nach § 22 Abs. 2 anzurechnen. Entspricht ein nach § 22 Abs. 1 gewährter Urlaub einem nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz zu gewährenden Urlaub, ist er auf diesen anzurechnen.