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Verordnung über den Verwaltungskostenbeitrag nach dem Bremischen Hochschulgesetz

Veröffentlichungsdatum:27.02.2017 Inkrafttreten20.06.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.06.2018 bis 31.03.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 275)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 92

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juris-Abkürzung: HSchulVwKostBeitrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HSchulVwKostBeitrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Verwaltungskostenbeitrag
nach dem Bremischen Hochschulgesetz
Vom 23. Februar 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.06.2018 bis 31.03.2021

Die Verordnung über den Verwaltungskostenbeitrag nach dem Bremischen Hochschulgesetz wird gemäß Aufhebungsverordnung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1306) mit Wirkung für das Sommersemester 2021 aufgehoben.

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 275)

Aufgrund des § 109b Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2016 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 109b Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes beträgt ab dem Wintersemester 2017/2018 für jedes Semester 62 Euro.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. Februar 2017

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit
und Verbraucherschutz


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