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Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten

Veröffentlichungsdatum:02.11.1977 Inkrafttreten28.12.1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.1988 bis 07.06.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Einleitungssatz geändert und § 3 aufgehoben durch Verordnung vom 20.12.1988 (Brem.GBl. S. 339)
Fundstelle Brem.GBl. 1977, S. 315
Gliederungsnummer:792-a-8

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juris-Abkürzung: JagdZÄndV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 792-a-8
juris-Abkürzung:JagdZÄndV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:792-a-8
Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten
Vom 30. September 1977
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.1988 bis 07.06.2019

V aufgeh. durch § 3 Satz 2 der Verordnung vom 3. Juni 2019 (Brem.GBl. S. 442)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Einleitungssatz geändert und § 3 aufgehoben durch Verordnung vom 20.12.1988 (Brem.GBl. S. 339)

Aufgrund des § 23 des Bremischen Jagdgesetzes vom 14. Juli 1953 (SaBremR 792-a-1) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) wird verordnet:

§ 1
Aufhebung von Jagdzeiten

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) werden die Jagdzeiten für folgende Wildarten aufgehoben; sie sind das ganze Jahr hindurch mit der Jagd zu verschonen: Dachs, Birkhahn, Reiherente, Tafelente und Knäkente. Bis zum 31. Januar 1984 sind das Rebhuhn und die Waldschnepfe mit der Jagd zu verschonen.

(2) Die Befugnis der Jagdbehörde, für einzelne Reviere zur Verhinderung von Störungen des biologischen Gleichgewichts oder sonstiger schwerer Schäden eine Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit zuzulassen, bleibt unberührt.

§ 2
Verkürzung der Jagdzeiten

(1) Für folgende Wildarten werden die Jagdzeiten wie folgt gekürzt:

1.

Rehwild Kitze:

Jagdzeit vom 1. Sept. bis 31. Jan.

 

Schmalrehe:

Jagdzeit vom 1. Sept. bis 31. Jan.

2.

Stein- und Baummarder:

Jagdzeit vom 1. Nov. bis 31. Jan.

3.

Iltis:

Jagdzeit vom 1. Sept. bis 31. Jan.

4.

Hermelin:

Jagdzeit vom 1. Sept. bis 31. Jan.

(2) Ab 1984 gilt die Jagdzeit für das Rebhuhn vom 1. September bis 30. November des jeweiligen Jahres.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Jagd- und Schonzeiten vom 23. September 1970 (Brem.GBl. S. 124 792-a-8), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1971 (Brem.GBl. S. 166) außer Kraft.

Der Senator für Wirtschaft
und Außenhandel
Landesjagdbehörde


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