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Verordnung über die Ahndung von Verstößen gegen das Wohnungsbindungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.09.1988 Inkrafttreten21.09.1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.09.1988 bis 09.07.2003Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 218

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juris-Abkürzung: WoBindGZustV BR 1988
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WoBindGZustV BR 1988
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Ahndung von Verstößen gegen das Wohnungsbindungsgesetz
Vom 6. September 1988*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.09.1988 bis 09.07.2003

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 287)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 5 der Verordnung über Zuständigkeiten des Amtes für Wohnungsförderung vom 6. September 1988 (Brem.GBl. S. 218)
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Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Senat:

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277), ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Wohnungsförderung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.

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