Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz vom 2. Januar 2020

Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz

Veröffentlichungsdatum:03.01.2020 Inkrafttreten04.01.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.01.2020 bis 09.12.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 04.12.2020 (Brem.GBl. S. 1621)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: PflSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflSchulV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung
an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung
im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz
Vom 2. Januar 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.01.2020 bis 09.12.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 04.12.2020 (Brem.GBl. S. 1621)

Aufgrund des § 1 Nummer 2, 3 und 9 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 184) wird verordnet:

§ 1
Mindestanforderungen an die Pflegeschulen

(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufsgesetzes muss für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts befristet bis zum 31. Dezember 2029 eine erforderliche pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung nicht auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen.

(2) Das Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze zur angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter hauptberuflicher Lehrkräfte soll abweichend zu § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes im Jahresdurchschnitt mindestens einer Vollzeitstelle auf 15 Ausbildungsplätze entsprechen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 2029 zu erfüllen.

(3) Pflegeschulen müssen über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. In Räumen für den theoretischen Unterricht müssen für jede Schülerin bzw. jeden Schüler mindestens 2 m2 zur Verfügung stehen. In Räumen, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen für jede Schülerin bzw. jeden Schüler mindestens 2,5 m2 zur Verfügung stehen.

§ 2
Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung

(1) Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der hochschulischen Pflegeausbildung bis zum 31. Dezember 2029 auch gegeben, wenn eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden abgeschlossen wurde.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen von pflegepädagogischen Studiengängen steht einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne von Absatz 1 gleich.

§ 3
Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung für die
Durchführung der Pflichteinsätze in der pädiatrischen Versorgung

(1) Geeignet für den Pflichteinsatz in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind Einrichtungen, die auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche oder über eine festgelegte Anzahl pädiatrischer Betten innerhalb einer nicht-pädiatrischen Station verfügen.

(2) Geeignete Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere auch

1.

in Einrichtungen der häuslichen Kinderkrankenpflege, einschließlich der Kinderintensivpflege,

2.

in Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,

3.

in pädiatrischen Fachpraxen,

4.

in sozialpädiatrischen Zentren,

5.

beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter,

6.

in Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,

7.

in Kindertagesstätten mit und ohne Inklusionsplätzen.


§ 4
Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung
für die Durchführung der Pflichteinsätze im Bereich der allgemein-, geronto-,
kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung

Geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind neben den in § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Einrichtungen insbesondere auch

1.

Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation mit der Ausrichtung Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik,

2.

in ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend Wohngemeinschaften für Demenzkranke versorgen,

3.

in Einrichtungen oder Diensten, die abhängigkeitskranke Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,

4.

in Einrichtungen zum Vollzug der Maßregeln nach §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuches,

5.

in Einrichtungen oder Diensten, die Menschen mit chronisch psychiatrischen Erkrankungen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,

6.

in ambulanten Einrichtungen, die ambulante Pflege von psychiatrisch erkrankten Menschen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vornehmen.


§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

Bremen, den 2. Januar 2020

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.