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Aufgrund des § 16 Nummer 5 des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218 - 2040-l-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt das Nähere über den Umfang des von den Fachleiterinnen und Fachleitern zu leistenden Unterrichts und die Verteilung der Arbeitszeit sowie das Recht der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Schule über den Umfang des Unterrichtseinsatzes im Einzelfall zu entscheiden.
Fachleiterinnen und Fachleiter erteilen im Umfang der Arbeitseinheiten, die sie nicht für Aufgaben nach § 16 Absatz 2 des Schulverwaltungsgesetzes eingesetzt sind, Unterricht an öffentlichen Schulen. Die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll für Unterricht an öffentlichen Schulen nicht überschritten werden.
Über die Verteilung der Arbeitszeit für Aufgaben nach § 16 Absatz 2 des Schulverwaltungsgesetzes entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landesinstituts für Schule. Sie oder er kann den Umfang des Unterrichtseinsatzes im Einzelfall festlegen.
(1) Fachleiterinnen und Fachleiter sind verpflichtet, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, über ihre Verpflichtung nach § 5 des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes hinaus weitere Arbeitseinheiten zu übernehmen. Diese Arbeitseinheiten sollen in der Regel nicht mehr als drei Arbeitseinheiten pro Woche betragen.
(2) Zusätzliche oder weniger erteilte Arbeitseinheiten werden innerhalb des folgenden Schuljahres ausgeglichen. Weniger erteilte Arbeitseinheiten sind im Folgejahr bis zu einer Höhe von drei Arbeitseinheiten auszugleichen. Darüber hinaus verbleibende Arbeitseinheiten werden in das übernächste Schuljahr übertragen. Die Summe aus dem Ausgleich weniger erteilter und zusätzlich angeordneter Arbeitseinheiten darf drei Arbeitseinheiten nicht übersteigen. Der Ausgleich kann nach Weisung durch die Direktorin oder den Direktor des Landesinstituts für Schule sowohl für Aufgaben nach § 16 Absatz 2 des Schulverwaltungsgesetzes als auch für Unterricht an öffentlichen Schulen erfolgen.