Zum 02.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 20.11.2023 (Brem.GBl. S. 556) |
Aufgrund des § 5b Abs. 1 und des § 5e Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1
Schlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Der auf die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen entfallende Anteil an der Umsatzsteuer wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt:
1. | Stadtgemeinde Bremen | 0,880262174 |
2. | Stadt Bremerhaven | 0,119737826 |
§ 2
Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Betrag monatlich auf der Grundlage der Feststellung in der Einfuhrumsatzsteuerabrechnung des Bundes für den Vormonat zuzuweisen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 27. Januar 1998
Der Senat