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Aufgrund des § 4 Absatz 8 in Verbindung mit § 12 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 - 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, wird verordnet:
Das Abschlusszeugnis des Studiums, das mit dem Grad Master of Education endet, enthält eine Anlage. In der Anlage werden gemäß § 4 Absatz 8 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes Noten bestimmter Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudium und aus dem Masterstudium sowie eine auf dieser Grundlage gebildete Gesamtnote ausgewiesen.
(1) Folgende Noten sind aufzuführen:
Fach 1: Die Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen in Fachwissenschaft und Fachdidaktik im Bachelor- und Masterstudium;
Fach 2: Die Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen in Fachwissenschaft und Fachdidaktik im Bachelor- und Masterstudium;
Fach 3 soweit studiert: Die Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen in Fachwissenschaft und Fachdidaktik im Bachelor- und Masterstudium.
Bildungswissenschaften: Die Gesamtnote aus den Prüfungsleistungen im Bachelor- und Masterstudium unter Einbeziehung der vorgeschriebenen Praktika;
eine aus den Noten nach Nummer 1 bis 4 ermittelte Gesamtnote.
Satz 1 gilt entsprechend für Noten, die für Prüflingsleistungen in einem Studiengang, der mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen wird, erteilt wurden.
(2) Die Gesamtnoten errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten, die entsprechend den in den Prüfungsordnungen festgelegten Leistungspunkten gewichtet werden.
(3) Die Noten nach Absatz 1 sind von den Studierenden nachzuweisen und von der Universität in der Anlage zum Masterzeugnis aufzuführen.
(4) Die Anlage zum Abschlusszeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis über den Abschluss des Studiums des Masters of Education gültig.