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Aufgrund von § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, und § 73 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Bei dem Amtsgericht Bremen ist das Schiffsregister in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem zu führen. Dies beinhaltet auch die Führung des Verzeichnisses nach § 31 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und anderer für die Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse.
(2) Das maschinell geführte Register tritt entsprechend § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung für ein Registerblatt an die Stelle des bisher in Papierform geführten Schiffsregisterblattes, sobald es freigegeben ist.
(1) Das Registergericht entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob es das maschinell geführte Schiffsregister durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung nach Maßgabe des § 59 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung anlegt.
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Schiffsregisters wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register nach § 60 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 148 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht erforderlich. Die aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzregister übernommen und freigegeben am“ und dem Eintragungsdatum abzuschließen. Danach ist das Ersatzregister zu schließen. In der Aufschrift ist der Vermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers geschlossen am“ und das Wiederherstellungsdatum einzutragen. § 70 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die vorübergehend angelegten Ersatzregister werden zur Registerakte genommen.