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Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren

Veröffentlichungsdatum:15.09.2009 Inkrafttreten16.09.2009
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 319
Gliederungsnummer:45-c-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren vom 8. September 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 319)"

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juris-Abkürzung: BußGeldElektAktfV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-2
juris-Abkürzung:BußGeldElektAktfV BR 2009
Ausfertigungsdatum:08.09.2009
Gültig ab:16.09.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 319
Gliederungs-Nr:45-c-2
Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren
Vom 8. September 2009
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 110b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Die für die Verfolgung und. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten in Bußgeldverfahren elektronisch führen.

(2) Das eingesetzte Fachverfahren hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Verwaltung des Landes Bremen zu genügen. Die organisatorisch-technischen Einzelheiten für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind in einem Konzept festzulegen.

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§ 2

(1) Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente in elektronische Dokumente zu übertragen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass in elektronische Dokumente übertragene Dokumente sowie Verfügungen nicht nachträglich verändert werden können.

(2) Werden Akten elektronisch geführt, ist für jeden Vorgang eine elektronische Akte anzulegen.

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§ 3

Nach rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder ihrer Übergabe an das Staatsarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.

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§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 8. September 2009

Der Senat

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