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(1) Die folgenden Beamten- und Angestelltengruppen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
bei der Bundesfinanzverwaltung:
Prüfdienst:
Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, soweit sie im Prüfdienst tätig sind,
Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, soweit sie im Prüfdienst tätig sind,
Regierungsrätinnen und Regierungsräte, soweit sie im Prüfdienst tätig sind,
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
Zollamtsinspektoren und Zollamtsinspektorinnen,
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre und
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre;
Kontrolldienst und Abfertigungsdienst:
Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, soweit sie im Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst tätig sind,
Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, soweit sie im Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst tätig sind,
Regierungsrätinnen und Regierungsräte, soweit sie im Kontrolldienst oder im Abfertigungsdienst tätig sind,
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte sowie Regierungsoberamtsrätinnen und Regierungsoberamtsräte,
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte sowie Regierungsamtsrätinnen und Regierungsamtsräte,
Zollamtfrauen und Zollamtmänner sowie Regierungsamtfrauen und Regierungsamtmänner,
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren sowie Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsoberinspektoren,
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren sowie Regierungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren,
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren sowie Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren und Regierungsamtsinspektorinnen und Regierungsamtsinspektoren,
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre sowie Regierungshauptsekretärinnen und Regierungshauptsekretäre und
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre sowie Regierungsobersekretärinnen und Regierungsobersekretäre;
Forstdienst:
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtinspektoren,
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre und
Forstassistentinnen und Forstassistenten als Forstbetriebsbeamte im Außendienst;
bei den Behörden des Polizeivollzugsdienstes im Land Bremen:
Leitende Kriminaldirektorinnen und Leitende Kriminaldirektoren, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Kriminaldirektorinnen und Kriminaldirektoren, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Kriminalrätinnen und Kriminalräte, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare, soweit sie in einer Ermittlungsdienststelle tätig sind,
Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,
Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare sowie Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare,
Amtsrätinnen und Amtsräte,
Verwaltungsamtfrauen und Verwaltungsamtmänner,
Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare sowie Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,
Verwaltungsoberinspektorinnen und Verwaltungsoberinspektoren,
Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare sowie Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,
Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister sowie Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,
Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister sowie Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister,
Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister sowie Polizeimeisterinnen und Polizeimeister,
Tarifbeschäftigte der Polizei, die seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben einer der Laufbahngruppe 2, 1. oder 2. Einstiegsamt vergleichbaren Entgeltgruppe wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
Tarifbeschäftigte der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Erkennungsdienstes, der Spurensicherung, des Wirtschaftsprüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüberwachung, Finanzermittlungen oder der Sachfahndung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sie mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Aufgabenbereichen tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;
bei der Verwaltungspolizei:
Veterinärdirektorinnen und Veterinärdirektoren,
Chemiedirektorinnen und Chemiedirektoren,
Oberveterinärrätinnen und Oberveterinärräte,
Oberchemierätinnen und Oberchemieräte,
Veterinärrätinnen und Veterinärräte,
Chemierätinnen und Chemieräte,
Amtsrätinnen und Amtsräte,
Verwaltungsamtfrauen und Verwaltungsamtmänner,
Verwaltungsoberinspektorinnen und Verwaltungsoberinspektoren,
Verwaltungsinspektorinnen und Verwaltungsinspektoren,
Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,
Gewerbepolizeihauptsekretärinnen und Gewerbepolizeihauptsekretäre,
Gewerbepolizeiobersekretärinnen und Gewerbepolizeiobersekretäre,
Gewerbepolizeisekretärinnen und Gewerbepolizeisekretäre und
Gewerbepolizeiassistentinnen und Gewerbepolizeiassistenten als Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Verwaltungspolizei;
bei der Fischereiverwaltung:
Fischereidirektorinnen und Fischereidirektoren,
Fischereioberrätinnen und Fischereioberräte,
Fischereirätinnen und Fischereiräte,
Fischereiamtsinspektorinnen und Fischereiamtsinspektoren,
Fischereihauptsekretärinnen und Fischereihauptsekretäre,
Fischereiobersekretärinnen und Fischereiobersekretäre,
Fischereisekretärinnen und Fischereisekretäre,
Fischereiassistentinnen und Fischereiassistenten und
nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und nebenamtliche Fischereiaufseher;
bei der Bergverwaltung:
Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,
Bergoberrätinnen und Bergoberräte,
Bergrätinnen und Bergräte,
Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,
Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,
Bergamtfrauen und Bergamtmänner,
Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren und
Berginspektorinnen und Berginspektoren an den Bergämtern;
bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte und Fachkräfte für Informationstechnik, sofern sie
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe stehen den Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit gleich, Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt und Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, 1. Einstiegsamt jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
(3) Die Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft besteht nicht, wenn
die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc, Nummer 2 Buchstabe a bis e, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Nummer 5 Buchstabe a und b und Nummer 6 genannten Personen Leiterin oder Leiter einer Dienststelle sind;
die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj, Buchstabe b Doppelbuchstabe kk, Buchstabe c Doppelbuchstabe hh bis jj, Nummer 2 Buchstabe l, n und o sowie in Nummer 4 Buchstabe g bis i genannten Personen nicht mindestens zwei Jahre Aufgaben von in dieser Verordnung genannten Beschäftigten wahrnehmen und das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben;
die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p genannten Personen nicht eine Qualifizierungsmaßnahme zu polizeilichen Ermittlungen erfolgreich abgeschlossen haben;
die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe i genannten Personen nicht mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.
(4) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamte, die berechtigt sind, in der Freien Hansestadt Bremen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Für sie sind die Voraussetzungen ihres Landes maßgelblich.