Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Erstattungspflicht von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungshilfe durch die bremischen Vollstreckungsbehörden vom 16. März 2021

Verordnung über die Erstattungspflicht von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungshilfe durch die bremischen Vollstreckungsbehörden

Veröffentlichungsdatum:07.04.2021 Inkrafttreten01.07.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 297
Gliederungsnummer:202-b-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Erstattungspflicht von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungshilfe durch die bremischen Vollstreckungsbehörden vom 16. März 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 297)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: VollstrKostErstV BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-b-3
juris-Abkürzung:VollstrKostErstV BR 2021
Ausfertigungsdatum:16.03.2021
Gültig ab:01.07.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 297
Gliederungs-Nr:202-b-3
Verordnung über die Erstattungspflicht von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand
bei der Vollstreckungshilfe durch die bremischen Vollstreckungsbehörden
Vom 16. März 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Bremisches Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 - 202-b-2) und des § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 - 2133-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 363) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

(1) Vollstrecken bremische Vollstreckungsbehörden Forderungen im Wege der Vollstreckungshilfe nach § 9 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege, verbleiben die vom Vollstreckungsschuldner beigetriebenen Gebühren und Auslagen (Kosten) bei der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

(2) Kosten, die vom Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Vollstreckungshilfe nicht beigetrieben werden konnten, sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde vom ersuchenden Verwaltungsträger zu erstatten.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Vollstreckungskosten vom 11. September 1984 (Brem.GBl. S. 229 - 202-b-3), die zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 16. März 2021

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.