Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 20. Januar 2005

Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.01.2005 Inkrafttreten01.02.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2005 bis 31.07.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 19
Gliederungsnummer:2040-i-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2005
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 20. Januar 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2005 bis 31.07.2005

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 321)

Einzelansicht Seitenanfang

Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Zahl der zum 1. Mai 2005 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 121 festgelegt, davon in Bremen 97 und 24 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen:

StufenschwerpunktZahl der Ausbildungsplätze
Primarstufe30 
Sekundarstufe I32 
Sekundarstufe II59davon 31 Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

FachFreie Ausbildungsplätze mit
dem Stufenschwerpunkt
 Sekundar-Sekundar-Primar-
stufe II stufe Istufe
Arbeitslehre/Hauswirtschaft -2-
Arbeitslehre/Techn. Werken -2-
Arbeitslehre/Technologie -2-
Arbeitslehre/Textilarbeit -0-
Biologie 53-
Chemie 41-
Chinesisch 0--
Deutsch1)10615
Englisch 775
Französisch 11-
Gemeinschaftskunde/Politik 111-
Geographie 2 2-
Geschichte 23 -
Griechisch 0--
Informatik 5--
Kunst 43-
Latein 3--
LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) --3
LB Kunst/Musik/Sport (Musik) --4
LB Kunst/Musik/Sport (Sport) --6
LB Sachunterricht --4
LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) --2
LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) --1
LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit) --0
Mathematik 8 613
Musik 31-
Pädagogik 0--
Philosophie 1--
Physik 43-
Psychologie 1--
Religionskunde 23-
Russisch 00-
Sonderpäd. Fachrichtungen 197
Davon:   
• Geistigbehinderten Pädagogik  30
• Hörbehinderten Pädagogik  01
• Lernbehinderten Pädagogik  52
• Körperbehinderten Pädagogik  01
• Sehbehinderten Pädagogik  00
• Blinden Pädagogik  00
• Verhaltensgestörten Pädagogik  11
• Sprachbehinderten Pädagogik  02
Soziologie 1--
Spanisch 12-
Sport 97-
Wirtschaftslehre 2--
Berufsbild. Fachrichtungen31  
davon:   
• Bautechnik 2   
• Biotechnik2) 4  
• Chemietechnik 0  
• Elektrotechnik 0  
• Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften 1  
• Gestaltungstechnik 2  
• Graphische Technik 0  
• Land- und Gartenbauwissenschaft 0  
• Metalltechnik 5  
• Pflegewissenschaft 2  
• Sozialwissenschaf 3  
• Textil- u. Bekleidungstechnik 0  
• Wirtschaftswissenschaft 12  
1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.

2)

davon 1 Ausbildungsplatz für Biotechnik/Körperpflege

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Gemeinschaftskunde/Politik, Geographie, Geschichte, Mathematik, Physik und Spanisch im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für die Sekundarstufe II.

(6) Sofern der in der Kapazitätsverordnung ausgewiesene Ausbildungsplatz für den Lernbereich Wirtschaft und Technik mit dem Schwerpunkt Technisches Werken im Primarbereich nicht besetzt werden kann, erfolgt eine Umwandlung in einen Ausbildungsplatz für den Lernbereich Kunst/Musik/Sport (Sport) im Primarbereich.

(7) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für das Fach Informatik in der Sekundarstufe II nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für die allgemeinbildenden Fächer Chemie, Englisch und Physik der Sekundarstufe II bei gleichmäßiger Verteilung.
Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so entscheidet das Los.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 171), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.In der Sekundarstufe II:
Berufliche Fachrichtungen:
Biotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Gestaltungstechnik, Metalltechnik, Sozialwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft
Allgemein bildende Fächer:
Informatik, Physik, Sonderpädagogik, Wirtschaftslehre
2.In der Sekundarstufe I:
Arbeitslehre Hauswirtschaft, Chemie, Englisch, Mathematik, Physik, Religionskunde, Spanisch, Sport
3.In der Primarstufe:
LB Kunst, Musik, Sport mit dem Schwerpunkt Musik, LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken)
Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 14. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 415 - 2040-i-4) außer Kraft.

Bremen, den 20. Januar 2005
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.