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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:22.07.2004 Inkrafttreten01.02.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2004 bis 31.07.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 21
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2004
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 22. Januar 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2004 bis 31.07.2004

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 415)

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Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Mai 2004 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 113 festgelegt, davon in Bremen 90 und 23 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen:

StufenschwerpunktZahl der Ausbildungsplätze
Primarstufe27 
Sekundarstufe I32 
Sekundarstufe II54davon 28 Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

FachFreie Ausbildungsplätze mit
dem Stufenschwerpunkt
Sekundar-Sekundar-Primar-
stufe IIstufe Istufe
Arbeitslehre/Hauswirtschaft -3-
Arbeitslehre/Techn. Werken -3-
Arbeitslehre/Technologie -2-
Arbeitslehre/Textilarbeit -0-
Biologie42-
Chemie31-
Chinesisch0--
Deutsch1)7612
Englisch894
Französisch 22-
Gemeinschaftskunde/Politik 51-
Geographie42-
Geschichte62-
Griechisch0--
Informatik4--
Kunst33-
Latein1--
LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) --4
LB Kunst/Musik/Sport (Musik) --4
LB Kunst/Musik/Sport (Sport) --4
LB Sachunterricht--4
LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) --3
LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) --1
LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit) --0
Mathematik8713
Musik32-
Pädagogik0--
Philosophie1--
Physik31-
Psychologie 2--
Religionskunde22-
Russisch00-
Sonderpäd. Fachrichtungen211 5
Davon:   
• Geistigbehinderten Pädagogik  31
• Lernbehinderten Pädagogik  52
• Körperbehinderten Pädagogik  10
• Sehbehinderten Pädagogik  00
• Blinden Pädagogik  00
• Verhaltensgestörten Pädagogik  22
• Sprachbehinderten Pädagogik  00
Soziologie2--
Spanisch30-
Sport55-
Wirtschaftslehre2--
Berufsbild. Fachrichtungen28   
davon:   
• Bautechnik2   
• Biotechnik1   
• Chemietechnik0  
• Elektrotechnik2  
• Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften 2  
• Gestaltungstechnik 0  
• Graphische Technik 1  
• Land- und Gartenbauwissenschaft 0  
• Metalltechnik 3  
• Pflegewissenschaft 3  
• Sozialwissenschaft 3  
• Textil- u. Bekleidungstechnik 0  
• Wirtschaftswissenschaft 11   
1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.

(5) Sofern der in der Kapazitätsverordnung ausgewiesene Ausbildungsplatz für den Lernbereich Wirtschaft und Technik mit dem Schwerpunkt Technisches Werken im Primarbereich nicht besetzt werden kann, erfolgt eine Umwandlung in einen Ausbildungsplatz für den Lernbereich Sachunterricht.

(6) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Musik und Physik im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für die Fächer Sport und Biologie bei gleichmäßiger Verteilung. Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so entscheidet das Los.

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 171), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.In der Sekundarstufe II:
Berufliche Fachrichtungen:
Bautechnik, Biotechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Grafische Technik, Metalltechnik, Sozialwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft
Allgemein bildende Fächer:
Informatik, Psychologie, Sonderpädagogische Fachrichtungen, Wirtschaftslehre
2.In der Sekundarstufe I:
Arbeitslehre Hauswirtschaft, Arbeitslehre Technisches Werken, Arbeitslehre Technologie, Chemie, Englisch, Französisch, Gemeinschaftskunde/Politik, Geographie, Kunst, Mathematik, Musik, Religionskunde, Sonderpädagogische Fachrichtungen, Sport
3.In der Primarstufe:
Englisch, LB Kunst, Musik, Sport mit dem Schwerpunkt Musik, LB Sachunterricht (Biblische Geschichte), LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken), Mathematik
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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 9. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 291 - 2040-i-4) außer Kraft.

Bremen, den 22. Januar 2004
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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