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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:11.03.2016 Inkrafttreten15.03.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.03.2016 bis 14.09.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 147
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen
im Lande Bremen
Vom 9. März 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.03.2016 bis 14.09.2016

V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 2016 (Brem.GBl. S. 512)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2016 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 143 festgelegt, davon in Bremen 114 und 29 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

52

Davon
30 für den Schwerpunkt Grundschule
und
22 für den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

38

 

Lehramt für Sonderpädagogik

27

Davon
12 in organisatorischer Anbindung an den Schwerpunkt Grundschule
und
15 in organisatorischer Anbindung an den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an berufsbildenden Schulen

26

 

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamt-
schulen mit dem Schwer-
punkt Grundschule

LA an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamt-
schulen mit dem Schwer-
punkt Sekundarschule/
Gesamtschule

LA an Gymnasien/ Gesamt-
schulen und LA an berufs-
bildenden Schulen (allge-
meinbildender Teil)

Biblische Geschichte/Religionskunde

2

3

2

Biologie1

-

2

7

Chemie

-

3

7

Deutsch2

21

8

12

Englisch

5

7

12

Französisch

-

2

4

Geografie

-

3

2

Geschichte

-

3

2

Griechisch

-

0

0

Informatik

-

-

2

Kunst

-

3

2

Latein

-

0

2

LB Ästhetik (Kunst)

6

-

-

LB Ästhetik (Musik)

2

-

-

LB Ästhetik (Sport)

2

-

-

LB Sachunterricht

13

-

-

Mathematik

21

9

14

Musik

-

3

2

Pädagogik

-

-

2

Philosophie

-

0

2

Physik

-

3

9

Politik

-

3

7

Psychologie

-

-

1

Russisch

-

0

0

Soziologie

-

-

2

Spanisch

-

2

4

Sport

-

3

3

Türkisch

0

0

0

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

2

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

0

Wirtschaftslehre

-

-

2

Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik
davon:

 

 

 

-

Sehen

1

1

-

-

Hören

1

1

-

-

Geistige Entwicklung

2

2

-

-

Körperliche und motorische Entwicklung

2

1

-

-

Lernen

2

4

-

-

Sprache

2

2

-

-

Emotionale und soziale Entwicklung

2

4

-

Berufsbildende Fachrichtungen3
davon:

 

 

 

-

Agrarwirtschaft

 

 

0

-

Bautechnik

 

 

1

-

Elektrotechnik

 

 

2

-

Ernährung und Hauswirtschaft

 

 

2

-

Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

 

 

1

-

Gesundheit

 

 

2

-

Holztechnik

 

 

0

-

Informationstechnik

 

 

1

-

Körperpflege

 

 

1

-

Labortechnik/Prozesstechnik

 

 

2

-

Medientechnik

 

 

1

-

Metalltechnik

 

 

4

-

Pflege

 

 

1

-

Sozialpädagogik

 

 

3

-

Textiltechnik und -gestaltung

 

 

1

-

Wirtschaft und Verwaltung

 

 

4

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter bzw. Schwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehrämtern bzw. in dem anderen Schwerpunkt vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt „Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer mit dem Schwerpunkt „Grundschule“. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung.

Fußnoten

1

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

2

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

3

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere Berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2016 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 5. August 2015 (Brem.GBl. S. 387) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 9. März 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung

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