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Aufgrund des § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und des § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Feststellung eines Rattenbefalls sowie die Bekämpfung von Ratten als Gesundheitsschädlinge zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Die Vorschriften des Natur- und Tierschutzrechts, des Lebensmittelrechts, des Gefahrstoffrechts sowie des Abfallrechts bleiben unberührt.
(2) Ein Rattenbefall liegt vor, wenn das Auftreten von mindestens zwei Ratten an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet festgestellt wird und die Gefahr begründet ist, dass durch die Ratten Krankheitserreger verbreitet werden. Der Verdacht eines Rattenbefalls besteht, wenn Anzeichen für das Auftreten von mindestens zwei Ratten an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet festgestellt werden.
(1) Die verpflichtete Person nach dieser Verordnung ist der Eigentümer
eines Grundstücks oder eines Gebäudes,
einer Anlage, einer Einrichtung oder eines Gerätes,
eines Verkehrsmittels jeglicher Art.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist für Wartungsschächte und -anlagen auf Grundstücken, die in privatem Eigentum stehen, der Eigentümer der Abwasseranlage, an die der Wartungsschacht angeschlossen ist, die verpflichtete Person.
(2) Der verpflichteten Person nach Absatz 1 gleichgestellt ist die Person, welche die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand nach Absatz 1 ausübt (Besitzer), zu dessen Nutzung berechtigt oder zu dessen Unterhaltung verpflichtet ist.
(1) Jede Person, die nicht zugleich verpflichtete Person ist, kann einen Rattenbefall oder den Verdacht eines Rattenbefalls der zuständigen Stelle anzeigen. Der zuständigen Stelle obliegt die Erfassung, Verarbeitung und, soweit erforderlich, Weiterleitung von Anzeigen eines Rattenbefalls oder des Verdachts eines Rattenbefalls.
(2) Die verpflichtete Person hat, wenn der Verdacht eines Rattenbefalls besteht oder ein Rattenbefall festgestellt worden ist, der sich auf einen Gegenstand nach § 2 Absatz 1 bezieht, diesen Verdacht oder diese Feststellung unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen, sofern nicht Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer anzunehmen ist, dass die zuständige Stelle bereits Kenntnis von dem Verdacht oder der Feststellung hat. Besteht aufgrund tatsächlicher Umstände der Verdacht, dass Ratten von bestimmten anderen Orten oder aus bestimmten anderen Gebieten zugewandert sind, ist darauf in der Anzeige hinzuweisen.
(3) Die zuständige Stelle leitet die Anzeige nach Absatz 1 oder 2 an die zuständige Behörde weiter. Eine Anzeige nach Absatz 1 leitet die zuständige Behörde an die verpflichtete Person weiter.
(1) Ist der Verdacht eines Rattenbefalls angezeigt worden, hat,
sofern sich der Verdacht auf Gegenstände nach § 2 Absatz 1 bezieht, die in privatem Eigentum stehen, die zuständige Behörde oder
sofern sich der Verdacht auf Gegenstände nach § 2 Absatz 1 bezieht, die in öffentlichem Eigentum stehen, die verpflichtete Person
unverzüglich den Rattenbefall festzustellen oder durch geeignete Fachkräfte feststellen zu lassen. Die zuständige Stelle kann bei der Feststellung zur fachlichen Beratung hinzugezogen werden.
(2) Im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilt die zuständige Behörde der verpflichteten Person das Ergebnis der Feststellung mit.
(1) Ist ein Rattenbefall festgestellt worden, hat die verpflichtete Person unverzüglich gefährdete Gebäudezugänge gegen das Eindringen von Ratten zu sichern, bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang von Ratten zu Gebäuden erleichtern, zu beseitigen und schadhafte Abwasserleitungen instand zu setzen. Anpflanzungen, die Ratten Unterschlupf bieten, sind zu kürzen oder zu entfernen, soweit natur- oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die verpflichtete Person hat den festgestellten Rattenbefall unverzüglich nach der Anzeige bei der zuständigen Stelle durch geeignete Fachkräfte bekämpfen zu lassen, sofern sie nicht selbst zur Bekämpfung befugt ist. Die getroffenen Maßnahmen sowie der Abschluss und das Ergebnis der Bekämpfung sind der zuständigen Stelle unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen. Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen hat die verpflichtete Person nach § 2 Absatz 1 zu tragen.
(3) Besteht trotz der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 2 weiterhin der dringende Verdacht eines Befalls oder liegt ein festgestellter Rattenbefall weiterhin vor, kann die zuständige Behörde auf Kosten der verpflichteten Person nach § 2 Absatz 1 den Umfang des Befalls feststellen und den Rattenbefall durch geeignete Fachkräfte bekämpfen lassen.
(1) Ein Rattenbefall ist erheblich, wenn sich dieser auf einen zusammenhängenden Teil, einen gesamten Orts- oder Stadtteil oder auf das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven ausgeweitet hat.
(2) Bei einem erheblichen Rattenbefall kann die zuständige Behörde für das befallene Gebiet und für die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, dass sie ebenfalls von Ratten befallen sind, eine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anordnen; die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen. Bei erheblichem Rattenbefall hat die Bekämpfung zeitlich koordiniert auf der Oberfläche und unter der Oberfläche zu erfolgen; die Kanalisation ist mit einzuschließen. Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen hat die verpflichtete Person nach § 2 Absatz 1 zu tragen. Sind Grundstücke, öffentliche Anlagen oder öffentliche Einrichtungen mehrerer verpflichteter Personen nach § 2 Absatz 1 betroffen, tragen diese die Kosten gesamtschuldnerisch.
(1) Bei der Verwendung von Giftködern sind diese so auszulegen, dass Unfälle vermieden werden. Im Freien und in unverschlossenen Räumen sind Giftköder so zu sichern, dass Menschen sowie Haus- und Nutztiere nicht gefährdet werden können. Auf den Schutz anderer Wildtiere ist bei der Verwendung von Giftködern besonders zu achten.
(2) Auf die Auslegung eines Giftköders muss durch an auffälligen Stellen angebrachte, deutlich sichtbare Warnungen hingewiesen werden. Die Warnungen müssen das angewandte Präparat und den Wirkstoff angeben und das bei einer Vergiftung von Menschen oder Haus- und Nutztieren anwendbare Gegenmittel bezeichnen.
(3) Fallen jeglicher Art sind so aufzustellen, dass andere Tiere nicht gefährdet werden.
(1) Die verpflichtete Person hat während und nach einer Bekämpfung nach toten Ratten zu suchen oder suchen zu lassen und diese, sofern sie mit verhältnismäßigem Aufwand geborgen werden können, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(2) Die verpflichtete Person hat nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen Giftköder unverzüglich so zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung muss die verpflichtete Person den Beauftragten der zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle sowie beauftragten Fachkräften den Zutritt zu Grundstücken, Räumen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten oder Verkehrsmitteln nach § 2 Absatz 1 ermöglichen, die zur Bekämpfung erforderlichen Auskünfte erteilen, die Bekämpfungsmaßnahmen dulden und diese, soweit erforderlich, unterstützen.
(2) Dritte, deren Rechte an Gegenständen nach § 2 Absatz 1 durch die Maßnahmen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden, müssen diese dulden.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt Bremen und auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(2) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt Bremen und auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 2 einer Anzeigepflicht nicht nachkommt,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Rattenbefall nicht oder nicht rechtzeitig feststellt oder feststellen lässt,
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Rattenbefall nicht oder nicht rechtzeitig bekämpft oder bekämpfen lässt,
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 der Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt,
entgegen § 7 nicht anerkannte Bekämpfungsmittel oder -verfahren anwendet,
entgegen § 8 Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung oder Auslegung von Giftködern oder der Aufstellung von Fallen nicht oder nicht ausreichend beachtet,
entgegen § 9 Absatz 1 eine tote Ratte nicht oder nicht unverzüglich unschädlich beseitigt oder beseitigen lässt,
entgegen § 9 Absatz 2 einen Giftköder nicht oder nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt,
entgegen § 10 Absatz 1 als verpflichtete Person eine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht im erforderlichen Maß erfüllt,
entgegen § 10 Absatz 2 als Dritter eine Duldungspflicht nicht oder nicht im erforderlichen Maß erfüllt.