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Verordnung über die Führung des Handelsregisters, des Genossenschaftsregisters, des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters in den Bezirken der Amtsgerichte Bremen, Bremerhaven und Bremen-Blumenthal

Veröffentlichungsdatum:23.12.1986 Inkrafttreten01.09.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2009 bis 31.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2009 (Brem.GBl. S. 289)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 315
Gliederungsnummer:315-g-1

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juris-Abkürzung: AGBRBlHdlRegFV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-g-1
juris-Abkürzung:AGBRBlHdlRegFV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:315-g-1
Verordnung über die Führung des Handelsregisters,
des Genossenschaftsregisters, des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters
in den Bezirken der Amtsgerichte Bremen, Bremerhaven und Bremen-Blumenthal
Vom 17. Dezember 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2009 bis 31.12.2012

V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 429)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2009 (Brem.GBl. S. 289)

Aufgrund

des § 71 Abs. 3 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 612), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065),

des § 55 Abs. 2 und des § 1558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481)

und des § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 771), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481)

verordnet der Senat:

§ 1

(1) Dem Amtsgericht Bremen werden für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal die Vereinssachen und die Führung des Güterrechtsregisters zugewiesen.

(2) Dem Amtsgericht Bremerhaven wird für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters sowie die unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1 und 3 bis 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

§ 2

Vereinssachen und Güterrechtsregisterangelegenheiten gehen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Amtsgericht Bremen über.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 17. Dezember 1986

Der Senat


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