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Verordnung über die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters in der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.12.1976 Inkrafttreten14.01.1977
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1977 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 389
Gliederungsnummer:315-f-2

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juris-Abkürzung: SeeSchiffRegV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-f-2
juris-Abkürzung:SeeSchiffRegV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:315-f-2
Verordnung über die Führung des Seeschiffsregisters,
des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters
in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 13. Dezember 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.01.1977 bis 31.12.2012

V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 429)

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Aufgrund des § 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 107 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481), verordnet der Senat:

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§ 1

Seeschiffsregister werden geführt

1.

bei dem Amtsgericht Bremen für Seeschiffe, deren Heimathafen im Bezirk der Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal liegt,

2.

bei dem Amtsgericht Bremerhaven für Seeschiffe, deren Heimathafen im Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven liegt.


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§ 2

Binnenschiffsregister werden geführt

1.

bei dem Amtsgericht Bremen für Binnenschiffe, deren Heimatort im Bezirk der Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal liegt,

2.

bei dem Amtsgericht Bremerhaven für Binnenschiffe, deren Heimatort im Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven liegt.


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§ 3

(1) Bei den Amtsgerichten Bremen und Bremerhaven werden Schiffsbauregister geführt.

(2) Das Bauwerk eines Seeschiffes ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.

(3) Das Bauwerk eines Binnenschiffes ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.

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§ 4

Soweit nach den §§ 2 und 3 die Zuständigkeit für die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters geändert wird, werden für die erforderlich werdenden Registereintragungen und die Ausstellung neuer Schiffsurkunden keine Kosten erhoben.

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§ 5

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen über die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25. Juni/6. Juli 1976, dem die Bürgerschaft (Landtag) durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 269) zugestimmt hat, nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt*.

(2) Gleichzeitig treten für das Land Bremen außer Kraft:

1.

Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Führung des Binnenschiffsregisters vom 12. August 1939 (Deutsche Justiz S. 1361);

2.

die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Führung des Schiffsbauregisters vom 11. Januar 1941 (Deutsche Justiz S. 132);

3.

die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Führung des Seeschiffsregisters vom 15. Dezember 1942 (Deutsche Justiz S. 820);

4.

die Verwaltungsanordnung des Senators für Justiz und Verfassung vom 13. Februar 1952.

Beschlossen, Bremen, den 13. Dezember 1976

Der Senat

Fußnoten

*

[Gemäß der Bekanntmachung vom 31. Januar 1977 (Brem.GBl. S. 107) ist das Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen über die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25. Juni/6. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 269) am 14. Januar 1977 in Kraft getreten.]

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