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  • Verordnung über die Gewährung von Sitzungsgeldern beim Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen vom 11. November 1975

Verordnung über die Gewährung von Sitzungsgeldern beim Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen

Veröffentlichungsdatum:28.11.1975 Inkrafttreten01.10.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.1975 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 371
Gliederungsnummer:221-i-2

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juris-Abkürzung: LASLSitzGV BR 1975
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-2
juris-Abkürzung:LASLSitzGV BR 1975
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-2
Verordnung über die Gewährung von Sitzungsgeldern beim Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen
Vom 11. November 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.1975 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

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Aufgrund § 17 Abs. 5 Satz 2 und § 19 Abs. 5 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-1) verordnet der Senat:

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§ 1
Sitzungsgeld

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Mitgliedern des Ausbildungsausschusses, seiner beratenden Ausschüsse und Kommissionen und des Ständigen Prüfungsausschusses im Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen ein Sitzungsgeld in Höhe von zwanzig Deutsche Mark gezahlt.

(2) Es können bis zu zwei Sitzungen täglich abgerechnet werden. Bei der Teilnahme an einer länger als sechs Stunden dauernden Sitzung werden zwei Sitzungsgelder in Ansatz gebracht.

(3) Eine Sitzung ist abrechnungsfähig, wenn der Amtsleiter des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen dazu eingeladen hat.

(4) Die Summe der Sitzungsgelder darf je Teilnehmer den Betrag von 200,- Deutsche Mark im Monat nicht übersteigen.

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§ 2
Reisekostenvergütung

Hat ein Mitglied eines Ausschusses einen Anspruch auf Tagegeld im Rahmen einer Reisekostenvergütung nach dem Bremischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung, so erhält es als Sitzungsgeld nur die Differenz zwischen dem Betrag nach § 1 und dem ihm zustehenden Tagegeld.

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§ 3
Anmeldung und Begleichung der Ansprüche

(1) Ansprüche auf Sitzungsgeld sind spätestens bis zum Ende des ihrer Entstehung folgenden Monats beim Amtsleiter des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen anzumelden.

(2) Das Sitzungsgeld wird auf der Grundlage der Anwesenheitsliste in der Niederschrift, die Beginn und Ende der Sitzungen ausweisen muß, gezahlt.

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§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. November 1975
Der Senat

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