Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO) vom 1. August 2005

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO) vom 1. August 200501.08.2005
Inhaltsverzeichnis01.02.2010 bis 13.06.2013
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2005
§ 2 - Unterrichtsziel und Gliederung01.08.2009 bis 31.07.2017
§ 3 - Verweildauer01.02.2010
§ 4 - Zugangsvoraussetzungen13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 5 - Sicherung der individuellen Schullaufbahnen01.08.2009 bis 31.07.2017
Abschnitt 2 - Bestimmungen für den Unterricht01.08.2005
§ 6 - Unterrichtsangebot13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 7 - Organisation des Unterrichts01.02.2010 bis 31.07.2017
§ 8 - Allgemeine Belegungsverpflichtungen01.02.2010
§ 9 - Einführungsphase01.08.2012 bis 13.06.2013
§ 10 - Qualifikationsphase01.08.2012 bis 31.07.2015
§ 10a - Projektarbeit01.08.2008 bis 31.07.2017
§ 11 - Wechsel von Fächern01.08.2012
§ 12 - Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten01.02.2010
§ 13 - Regelungen für das Fach Sport13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 14 - Praktikum01.08.2009
Abschnitt 3 - Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)01.02.2010 bis 13.06.2013
§ 15 - Schulischer Teil der Fachhochschulreife01.02.2010 bis 13.06.2013
Abschnitt 4 - Weitere Bestimmungen01.02.2010 bis 13.06.2013
§ 16 - Wiederholung01.08.2009 bis 13.06.2013
§ 17 - Aufhebung bisheriger Vorschriften/ Übergangsbestimmungen01.08.2012 bis 13.06.2013
§ 18 - Außerkrafttreten01.02.2010 bis 13.06.2013
Anlage 1 - Verzeichnis der Fächer (Aufgabenfelder)13.12.2011 bis 13.06.2013
Anlage 2 - STUNDENTAFEL FÜR DIE EINFÜHRUNGSPHASE01.08.2012 bis 13.06.2013
Anlage 3 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)01.02.2010 bis 10.01.2014

Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO)

Veröffentlichungsdatum:25.07.2005 Inkrafttreten01.08.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2012 bis 13.06.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 10, 13 und 20 geändert, § 22 aufgehoben, Anlagen 1 bis 3 neu gefasst und Anlage 4 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.04.2019 (Brem.GBl. S. 218, 320)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 332
Gliederungsnummer:223-a-16

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GyO-VO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-16
Amtliche Abkürzung:GyO-VO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-16
Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe
(GyO-VO)
Vom 1. August 20051
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2012 bis 13.06.2013
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10, 13 und 20 geändert, § 22 aufgehoben, Anlagen 1 bis 3 neu gefasst und Anlage 4 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.04.2019 (Brem.GBl. S. 218, 320)

Fußnoten

1
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Gymnasialen Oberstufe vom 1. August 2005
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Unterrichtsziel und Gliederung
§ 3Verweildauer
§ 4Zugangsvoraussetzungen
§ 5Sicherung der individuellen Schullaufbahnen
Abschnitt 2 Bestimmungen für den Unterricht
§ 6Unterrichtsangebot
§ 7Organisation des Unterrichts
§ 8Allgemeine Belegverpflichtungen
§ 9Einführungsphase
§ 10Qualifikationsphase
§ 11Wechsel von Profilen und Fächern
§ 12Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten
§ 13Regelungen für das Fach Sport
§ 14Praktikum
Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 15Belegungsauflagen für den bilingualen Bildungsgang
Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen
§ 16Wiederholung
§ 17Aufhebung bisheriger Vorschriften/Übergangsbestimmungen
§ 18Außer-Kraft-Treten
Anlage -Verzeichnis der Fächer (Aufgabenfelder)
Anlage - Stundentafel für die Einführungsphase
Anlage -Tabelle der Durchschnittsnoten Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gymnasiale Oberstufe.

§ 2
Unterrichtsziel und Gliederung

(1) Die Gymnasiale Oberstufe ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Sie besteht aus einer einjährigen Einführungsphase und einer anschließenden zweijährigen Qualifikationsphase.

(2) Die Einführungsphase dient der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen und Inhalte der Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase bereitet auf die Abiturprüfung vor. Die Vorbereitung auf die allgemeine Studierfähigkeit sowie die Berufs- und Studienorientierung sind fester Bestandteil der Arbeit in der Gymnasialen Oberstufe. Die Gymnasiale Oberstufe führt durch die Vermittlung einer allgemeinen Grundbildung in Verbindung mit individueller Schwerpunktsetzung in Wahlpflicht- und Profilorganisation zur Allgemeinen Hochschulreife.

§ 3
Verweildauer

Die Verweildauer in der Gymnasialen Oberstufe beträgt höchstens vier Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird diese Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb der zulässigen Verweildauer die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann, muss die Gymnasiale Oberstufe sofort verlassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer in der Gymnasialen Oberstufe zulassen.

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

(1) In die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler eintreten, die in die entsprechende Jahrgangsstufe versetzt worden sind oder auf andere Weise die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe erworben haben.

(2) Über Ausnahmen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers begründet sind, entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Die Schülerin oder der Schüler kann aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gymnasiale Oberstufe erfolgreich durchlaufen wird.

§ 5
Sicherung der individuellen Schullaufbahnen

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Wahlpflicht- oder Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und für das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insoweit eine Beratungspflicht.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 6
Unterrichtsangebot

(1) Die Schule legt ihr Wahlpflicht-Profil-, Fach- und Kursangebot nach ihren personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten und in Abstimmung mit den benachbarten Oberstufen fest. Das Profilangebot und die schulübergreifenden Kurse sind durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu genehmigen. Dabei haben Fächer und Kurse Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Die Schule soll angemessene Wahlmöglichkeiten im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung bieten.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat keinen Anspruch darauf, bestimmte Fächer zu belegen.

§ 7
Organisation des Unterrichts

(1) Der Unterricht in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe ist in Form eines Klassenverbandes organisiert. Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel der Anlage 2. Die individuelle Schwerpunktbildung erfolgt im Rahmen des Wahlpflichtbereichs.

(2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase ist in Form eines Systems aus Grund- und Leistungskursen organisiert. Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Folgende Bedingungen sind zu beachten:

1.

Jeweils ein Leistungskurs und mindestens zwei Grundkurse werden zu Profilen zusammengefasst.

2.

Leistungskurse können nur in Ausnahmefällen durch einen Verbund von Grundkurs und ergänzendem Zusatzkurs gebildet werden.

3.

Der Unterricht ist in Halbjahreskurse gegliedert, die bis auf Kurse in Sportpraxis inhaltlich aufeinander aufbauen und in der Regel jahrgangsgebunden sind.

(3) Fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind Bestandteil des Unterrichts.

(4) Die Unterrichtsfächer außer Sport werden entsprechend der Anlage 1 zu Aufgabenfeldern zusammengefasst. Die sprachlich-literarisch-künstlerischen Fächer bilden das Aufgabenfeld I, die gesellschaftswissenschaftlichen das Aufgabenfeld II und die mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen das Aufgabenfeld III.

(5) Der Unterricht wird als Vormittagsunterricht und als Nachmittagsunterricht durchgeführt. Zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht ist eine Mittagspause vorzuhalten. Bei der Organisation des Unterrichts als Nachmittagsunterricht ist die besondere zeitliche Belastung der Schülerinnen und Schüler beim Erteilen der Hausaufgaben zu berücksichtigen.

§ 8
Allgemeine Belegungsverpflichtungen

(1) In der Gymnasialen Oberstufe müssen die folgenden Fächer durchgehend belegt werden:

1.

Deutsch

2.

eine fortgesetzte Fremdsprache

3.

Mathematik

4.

eine Naturwissenschaft

5.

ein Fach im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld

6.

Sport.

Eine Fremdsprache gilt als fortgesetzt, wenn sie in den zwei Jahrgangsstufen vor dem Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe belegt worden ist.

(2) Hatte eine Schülerin oder ein Schüler keinen oder bis zum Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden Unterricht in mindestens vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen in einer zweiten Fremdsprache, muss sie oder er in Ergänzung zu Absatz 1 Nummer 2 in der Einführungsphase und den zwei Jahren der Qualifikationsphase eine weitere Fremdsprache jeweils in einem Umfang von 4 Jahreswochenstunden belegen.

(3) Eine in der Gymnasialen Oberstufe neu aufgenommene Fremdsprache wird mit vier Wochenstunden unterrichtet. Eine in den beiden Jahrgangsstufen vor dem Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe belegte Fremdsprache ist keine neu aufgenommene Fremdsprache.

(4) Ist Englisch in der Sekundarstufe I nicht belegt worden, ist Englisch in der Einführungsphase als neu aufgenommene Fremdsprache zu belegen. Englisch ist in den drei Schuljahren der Gymnasialen Oberstufe insgesamt mit 12 Jahreswochenstunden zu unterrichten. Wird dieser Kurs als Fremdsprache nach Absatz 1 Nummer 2 belegt, ist eine vor Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe belegte Fremdsprache in der Einführungsphase fortzusetzen.

§ 9
Einführungsphase

(1) Die Fächer, die als Leistungskurs gewählt werden und die Fächer, in denen eine Abiturprüfung abgelegt wird, müssen in der Einführungsphase im zweiten Halbjahr belegt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.

(2) In der Einführungsphase sind die Fächer nach der Stundentafel der Anlage 2 zu belegen, insbesondere:

1.

die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik,

2.

Geschichte,

3.

mindestens eine Wochenstunde Methodenunterricht.


§ 10
Qualifikationsphase

(1) Es müssen mindestens zwei Leistungskurse belegt werden, ein Leistungskurs ist Bestandteil des Profils. Die übrigen Fächer werden als Grundkurse belegt. Ein dritter Leistungskurs ist zulässig.

(2) Eins der Fächer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 muss als Leistungskurs belegt werden. Wird ein Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 belegt, muss der weitere Leistungskurs ein Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder ein Fach aus dem Aufgabenfeld II sein.

(3) Zusätzlich zu den Vorgaben in § 8 sind folgende Fächer zu belegen:

1.

Geschichte in zwei aufeinander folgenden Halbjahren oder Politik, in dem historische Anteile ausgewiesen sind, in vier aufeinander folgenden Halbjahren,

2.

Religionskunde oder Philosophie in zwei aufeinander folgenden Halbjahren.

3.

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel in zwei aufeinander folgenden Halbjahren.

(4) Ein mit null Punkten oder „nicht beurteilbar" bewerteter Kurs gilt als nicht belegt.

(5) In der Qualifikationsphase darf kein Halbjahr übersprungen werden.

(6) In der Qualifikationsphase gilt:

1.

In der Qualifikationsphase sind mindestens 68 Jahreswochenstunden zu belegen. Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe den Mittleren Schulabschluss erreicht haben, können die Belegverpflichtung um sechs Jahreswochenstunden unterschreiten.

2.

Es können bis zu vier Jahreswochenstunden als Selbstlernzeit im Rahmen der Projektarbeit angerechnet werden.

(7) Leistungskurse werden mit fünf, Grundkurse in Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik mit drei Wochenstunden unterrichtet. Grundkurse, die mit einer schriftlichen Abiturprüfung abgeschlossen werden, sollen ebenfalls mit drei Wochenstunden unterrichtet werden. Mit Ausnahme der Kurse nach § 8 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 4 werden die übrigen Grundkurse mit drei, mindestens aber mit zwei Wochenstunden unterrichtet.

(8) In den Profilen müssen im ersten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zwei Wochenstunden für Projektarbeit vorgesehen und im Rahmen der Profile unterrichtet werden.

§ 10a
Projektarbeit

(1) In einem Halbjahr der Qualifikationsphase wird eine Projektarbeit erstellt. Sie wird im Rahmen eines fachübergreifenden Projektes, an dem mindestens zwei Fächer beteiligt sind, erstellt.

(2) Die Projektarbeit setzt sich aus den Projektergebnissen, der Präsentation der Projektergebnisse und einem Gespräch über die Projektergebnisse zusammen. Das Gespräch wird von den Lehrerinnen oder Lehrern der nach Absatz 1 beteiligten Fächer geführt.

(3) Statt der Schriftform können die Projektergebnisse aus einem medialen Produkt, einem gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen. Liegt das Projektergebnis nicht in Schriftform vor, ist es um eine schriftliche Reflexion des Projektergebnisses zu ergänzen.

(4) Das Thema der Projektarbeit wird von den Lehrerinnen oder Lehrern der nach Absatz 1 beteiligten Fächer genehmigt. Die Projektarbeit wird von zwei an der Projektarbeit beteiligten Lehrerinnen und Lehrern bewertet. Die Bewertung ist zu dokumentieren.

(5) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. Im Falle einer Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung nachweisbar und bewertbar sein.

(6) Die Projektarbeit wird in die Gesamtqualifikation eingebracht. Eine mit null Punkten bewertete Projektarbeit gilt als nicht angefertigt.

§ 11
Wechsel von Fächern

(1) Der Wechsel von Fächern im Wahlpflichtbereich ist nach den Möglichkeiten der Schule bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase zulässig. Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der Möglichkeiten der Schule in einem anderen Fach ihren Unterricht fortsetzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen in der Frist nach Satz 1 zulassen.

(2) Änderungen in der Belegung von Fächern und Kursen in der Qualifikationsphase bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 12
Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden Klausuren und weitere schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen von Projekten und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.

(2) Für die Einführungsphase gilt:

1.

In den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache werden je Halbjahr mindestens zwei Klausuren geschrieben. Es kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie Referat oder Präsentation ersetzt werden.

2.

In den übrigen Fächern wird je Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben.

(3) Für die Qualifikationsphase gilt:

1.

In jedem Kurs wird in jedem Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben.

2.

Abweichend von Nummer 1 werden in Leistungskursen in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase mindestens zwei Klausuren geschrieben. Es kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie Referat oder Präsentation ersetzt werden.

Von der Regelung nach Nummer 1 ist der Grundkurs Sport (Sportpraxis) ausgenommen.

(4) Die Klausuren sollen sich in ihren Anforderungen bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen der schriftlichen Abiturprüfung orientieren.

(5) In den Kursen des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von den Schülerinnen und Schülern gewählten Prüfungsfach statt.

(6) Versucht eine Schülerin oder ein Schüler das Ergebnis einer Leistungsfeststellung durch Täuschung zu beeinflussen, kann die entsprechende Leistung mit null Punkten bewertet werden. Die Punktzahl wird entsprechend der Schwere und des Umfangs der Täuschungshandlung reduziert.

(7) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisordnung festgelegten Bewertungsmaßstabs und wird entsprechend der folgenden Tabelle in Punktzahlen ausgewiesen.

Note

 

1

 

 

2

 

 

Tendenz

+

 

-

+

 

-

+

Punktzahl

15

14

13

12

11

10

9

Note

 

 

Tendenz

+

 -

+

 -

+

 -

Punktzahl

8

7

6

5

4

3

2

1

0

§ 13
Regelungen für das Fach Sport

(1) Die Sportarten sind nach Bewegungsfeldern geordnet. Die Kurse im Fach Sport (Sportpraxis) oder die sportpraktischen Teile der Kurse nach Absatz 3 und 4 haben jeweils eine der Sportarten nach Anlage 1 zur Grundlage. Mit Zustimmung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann die Schule weitere Sportarten anbieten.

(2) Wer Sport als Grundkurs belegt, muss in der Qualifikationsphase Kurse in zwei Sportarten aus zwei verschiedenen Bewegungsfeldern belegen.

(3) Leistungskurse werden in der Regel mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Der Theorieteil muss in der Qualifikationsphase in jedem Halbjahr zweistündig unterrichtet werden. In der Qualifikationsphase müssen drei Sportarten aus drei verschiedenen Bewegungsfeldern unterrichtet werden. Die Standorte für Leistungskurse werden von der jeweiligen Stadtgemeinde bestimmt. Sporttheorie muss in den Halbjahren der Einführungsphase belegt werden.

(4) Für Kurse, die Grundlage einer Prüfung im 4. Prüfungsfach nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Abiturprüfung sind, gilt zusätzlich zu Absatz 2:

1.

enger Theorie-Praxis-Bezug,

2.

Unterricht von vier Wochenstunden in der Qualifikationsphase, Sporttheorie und -praxis werden mit jeweils mit zwei Wochenstunden unterrichtet,

3.

der Kurs ist durchgängig zu belegen.

In begründeten Einzelfällen kann nach den Möglichkeiten der Schule ein weiterer Sport-Praxiskurs belegt werden.

(5) Wer Sport als Leistungskurs wählt, muss vor Aufnahme des Unterrichts die folgenden Nachweise erbringen:

1.

eine ärztliche Bescheinigung, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, das Fach Sport als Leistungskurs zu betreiben,

2.

Jugendschwimmabzeichen in Bronze,

3.

Sportabzeichen-Prüfung.

(6) Im Fach Sport werden in Kursen nach Absatz 3 und 4 bei der Festlegung der Halbjahresnoten die Noten in Sportpraxis und in Sporttheorie im Verhältnis 1:1 gewichtet und zu einer Halbjahresnote zusammengefasst. Bei einer Bewertung in einem der beiden Teile von null Punkten kann die Halbjahresnote höchstens drei Punkte, bei einer Bewertung von ein bis drei Punkten, kann die Halbjahresnote höchstens sechs Punkte betragen.

§ 14
Praktikum

Die Schule kann im Rahmen ihres Unterrichtsangebotes ein von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer begleitend zu betreuendes Praktikum anbieten. Das Praktikum findet in der Regel in der Einführungsphase oder, sofern dies durch schulische Konzepte begründet ist, auch im ersten Jahr der Qualifikationsphase statt. Die im Rahmen des Praktikums und seines unterrichtlichen Zusammenhangs erbrachten Leistungen können in die schulische Qualifikation eingebracht werden.

Abschnitt 3
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

§ 15
Schulischer Teil der Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schülern, die die Gymnasiale Oberstufe verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

2.

Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

3.

Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

4.

In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder -ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.

5.

Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.

(2) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Leistungen eingebracht werden dürfen, die in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht wurden.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der Tabelle der Anlage 3 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(4) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.

Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen

§ 16
Wiederholung

(1) Wird die Einführungsphase wiederholt, sind die bei der Wiederholung belegten Fächer für die Wahl der Leistungskurse und der Prüfungsfächer maßgeblich.

(2) Werden Halbjahre der Qualifikationsphase wiederholt, sind die in der Wiederholung belegten Kurse für Belegung und Einbringung maßgeblich. Können Kurse bei der Wiederholung nicht belegt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 17
Aufhebung bisheriger Vorschriften/ Übergangsbestimmungen

(1) Die Richtlinien über die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 1. November 2004 (Erlass Nummer 03/2005 vom 16. März 2005) werden aufgehoben, sofern in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2004 in die Gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gelten die Richtlinien über die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 5. Mai 1998 in der Fassung vom 1. November 2002 (Verfügung Nummer 71/2002 vom 16. Oktober 2002) weiter.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die zum 1. August 2004 in die Gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gelten die Richtlinien über die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 5. Mai 1998 in der Fassung vom 1. November 2004 (Erlass Nummer 03/2005 vom 16. März 2005) weiter.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, für die die Richtlinien über die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 1. August 2004 galten und die nach dem 1. August 2005 in eine Jahrgangsstufe des Schülerjahrgangs eintreten, für den diese Verordnung gilt, sind Ausnahmeregelungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter möglich.

(5) Die Regelung von § 7 Abs. 2 gilt nicht für Profile, die bereits vor Beginn des Schuljahres 2004/05 eingerichtet wurden. Diese Regelung erlischt für den Schülerjahrgang, der im Rahmen des verkürzten Bildungsganges (Gy 8) am 1. August 2009 in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe eintreten wird.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler, die nach Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase in den Jahrgang eintreten, für den § 10a erstmals gilt, von der Pflicht zur Erstellung einer Projektarbeit nach § 10a Abs. 1 befreien.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2009 in die Gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt diese Verordnung in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung weiter.

(8) Für Schülerinnen und Schüler, die in eine Jahrgangsstufe eines Schülerjahrganges eintreten, der nach dem 31. Juli 2009 in die Gymnasiale Oberstufe eingetreten ist, gilt diese Verordnung in der am 1. August 2009 geltenden Fassung.

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. Februar 2010 in der Gymnasialen Oberstufe befinden oder in diese Schülerjahrgänge eingegliedert werden und nicht im Schuljahr 2010/11 die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe wiederholen, gilt die Verordnung in der am 31. Januar 2010 geltenden Fassung bis zum Verlassen des Bildungsganges. Abweichend von Satz 1 gelten für diese Schülerinnen und Schüler die Regelungen nach § 12 Absatz 6 und 7, § 15 sowie die Anlage 3 in der am 1. Februar 2010 geltenden Fassung.

(10) Für Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2012 im zweiten Jahr der Qualifikationsphase befinden, gilt im Schuljahr 2012/2013 die Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe in der am 31. Juli 2012 geltenden Fassung.

§ 18
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 1)

Verzeichnis der Fächer (Aufgabenfelder)

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU Deutsch

GEG Geographie

MAT Mathematik

ENG Englisch

GES Geschichte*

 

FRZ Französisch

PAE Pädagogik

Naturwissenschaftliche Fächer:

SPA Spanisch

PHI Philosophie

PHY Physik

LAT Latein

POL Politik

CHE Chemie

GRI Griechisch

PSY Psychologie

BIO Biologie *

PON Polnisch

REC Rechtskunde

 

RUS Russisch

REL Religionskunde

INF Informatik

TUE Türkisch

SOZ Soziologie

ITA Italienisch

WIR Wirtschaftslehre

BAU Bautechnik

CHI Chinesisch

(Volkswirtschaftslehre)

ERN Ernährungslehre

JAP Japanisch

 

 

KUN Kunst

 

 

MUSusik

 

 

DAR Darstellendes Spiel *

 

 

Bilinguale Fächer: World Studies und Fächer, die mit * gekennzeichnet sind

Mit Zustimmung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann die Schule weitere Fächer anbieten.

Verzeichnis der Bewegungsfelder im Fach Sport I Sportarten

Laufen, Springen, Werfen, Stoßen

Spielen

Bewegen an und mit Geräten

Bewegung gymnastisch, rhythmisch und tänzerisch gestalten

LE

Leichtathle­tik

BB

Basketball

GT

Geräteturnen

Gy

Gymnastik

 

 

FB

Fußball

TR

Trampolintur­nen

TA

Tanz

 

 

HB

Handball

 

 

 

 

 

 

HC

Hockey

 

 

 

 

 

 

VB

Volleyball

 

 

 

 

 

 

BM

Badminton

 

 

 

 

 

 

TS

Tennis

 

 

 

 

 

 

TT

Tischtennis

 

 

 

 

 

 

RB

Rugby

 

 

 

 

Bewegen im Wasser

Mit/gegen Partner kämpfen

Fahren, Gleiten, Rollen

Fit sein und fit bleiben

SW

Sportschwim­men

JU

Judo

KA

Kanu

GF

gesundheits­orientiertes Kraft- und Ausdauer­training*

 

 

TW

Taekwondo

RU

Rudern

 

 

Mit Zustimmung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann die Schule weitere Sportarten anbieten.

Fußnoten

*

Das Bewegungsfeld ist nicht Gegenstand der praktischen Abiturprüfung.

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 2)

STUNDENTAFEL FÜR DIE EINFÜHRUNGSPHASE

Fach

Unterrichtsstunden

Aufgabenfeld I

Deutsch

4

Englisch (fortgesetzte Fremdsprache)

3*

Künstlerischer und ästhetischer Bereich

2***

Aufgabenfeld II

Gesellschaftswissenschaftliche Fächer

6

Geschichte

2***

Zwei weitere Fächer des Aufgabenfelds II

4****

Aufgabenfeld III

Mathematik

4

Naturwissenschftliche Fächer

6

Biologie

2***

Chemie

2***

Physik

2***

 

 

Sport

2***

Wahlpflichtbereich

8**

Fächer, die nicht in der Sekundarstufe I unterrichtet werden (INF, AF II, SPO-Theorie,...)

Fremdsprachen

Methodenunterricht (1 - 2-stündig)

Fördern

Summe

35

Erläuterungen

[Red. Anm.: Fußnoten]

Die gewählte Stündigkeit ist für den gesamten Schülerjahrgang einheitlich zu gestalten.

Fußnoten

*

auch vierstündig möglich

**

Fächer des Wahlpflichtbereichs sind zwei- oder dreistündig, Ausnahme: Fremdsprache drei- oder vierstündig, Methodenunterricht ein- oder zweistündig; der Umfang des Wahlbereichs ist von der Stündigkeit der übrigen Fächer abhängig

***

auch dreistündig möglich

***

auch dreistündig möglich

***

auch dreistündig möglich

***

auch dreistündig möglich

***

auch dreistündig möglich

***

auch dreistündig möglich

****

wird Geschichte dreistündig unterrichtet, ist nur ein weiteres Fach im Rahmen des AF-II-Kontingents möglich

Anlage 3

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

aus der Punktezahl des Gesamtergebnisses
(zu § 15 Absatz 3)

Punkte

Durchschnittsnote

285 - 261

1,0

260 - 255

1,1

254 - 249

1,2

248 - 244

1,3

243 - 238

1,4

237 - 232

1,5

231 - 227

1,6

226 - 221

1,7

220 - 215

1,8

214 - 210

1,9

209 - 204

2,0

203 - 198

2,1

197 - 192

2,2

191 - 187

2,3

186 - 181

2,4

180 - 175

2,5

174 - 170

2,6

169 - 164

2,7

163 - 158

2,8

157 - 153

2,9

152 - 147

3,0

146 - 141

3,1

140 - 135

3,2

134 - 130

3,3

129 - 124

3,4

123 - 118

3,5

117 - 113

3,6

112 - 107

3,7

106 - 101

3,8

100 - 96

3,9

95

4,0


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.