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Verordnung über die Höhe der Unterrichtsverpflichtung bei stufenübergreifendem Einsatz

Veröffentlichungsdatum:20.07.1982 Inkrafttreten01.08.1983 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 13.04.1983 (Brem.GBl. S. 276)
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 179
Gliederungsnummer:2040-l-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Höhe der Unterrichtsverpflichtung bei stufenübergreifendem Einsatz vom 21. Juni 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 179), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1983 (Brem.GBl. S. 276)"

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juris-Abkürzung: UVerpflHöV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-2
juris-Abkürzung:UVerpflHöV BR
Ausfertigungsdatum:21.06.1982
Gültig ab:01.08.1982
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1982, 179
Gliederungs-Nr:2040-l-2
Verordnung über die Höhe der Unterrichtsverpflichtung
bei stufenübergreifendem Einsatz
Vom 21. Juni 1982
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13.04.1983 (Brem.GBl. S. 276)

Aufgrund § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 29. März 1982 (Brem.GBl. S. 96) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Höhe der Unterrichtsverpflichtung eines stufenübergreifend eingesetzten Lehrers richtet sich nach dem überwiegenden Einsatz in einer Schulstufe, wenn die Differenz in der Unterrichtsverpflichtung der aneinander angrenzenden Schulstufen gemäß §§ 3 bis 7 des Gesetzes zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen nur eine Wochenstunde beträgt.

(2) Beträgt die Differenz zwischen der Unterrichtsverpflichtung in zwei aneinander angrenzenden Schulstufen mehr als eine Wochenstunde, gilt folgende Regelung:

1.

Soweit der Einsatz in einer angrenzenden Schulstufe nicht mehr als sechs Wochenstunden beträgt, richtet sich die Höhe der Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nach der Schulstufe, in der er überwiegend unterrichtet.

2.

Ist ein Lehrer mit mehr als sechs Unterrichtsstunden pro Woche in der angrenzenden Schulstufe eingesetzt, wird die Höhe der Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde angeglichen.


§ 2

Für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die stufenübergreifend eingesetzt sind, gilt § 1 sinngemäß.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

Bremen, den 21. Juni 1982

Der Senator für Bildung


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