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(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.
Krankenhäuser,
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken und
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.
(1) Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 sind verpflichtet, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene und deren ständige Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Dabei haben die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission „Antiinfektiva, Resistenz und Therapie“ beim Robert Koch-Institut zu beachten.
(2) Baulich-funktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden. Prüfungsergebnisse, die auf hygienische Mängel der Anlage hinweisen, sind dem Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert zu übersenden. Das Hygienefachpersonal ist entsprechend zu informieren.
(3) Für Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene durch die Krankenhaushygienikerin oder den Krankenhaushygieniker zu bewerten. Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu informieren. Dem Gesundheitsamt ist die Bewertung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers zur Verfügung zu stellen.
(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:
die ärztliche Leitung,
die Verwaltungsleitung,
die pflegerische Leitung,
die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
mindestens eine Hygienefachkraft und
die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte.
(2) Die Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Sie kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden.
(3) Die Hygienekommission berät und unterstützt die Leitung der Einrichtung in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Sie hat insbesondere
über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen,
auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung, das von der Krankenhaushygienikerin oder von dem Krankenhaushygieniker ermittelt wurde, den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal festzustellen,
in Krankenhäusern Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu erarbeiten,
in Krankenhäusern die Aufzeichnungen nach Nummer 3 zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen über erforderliche Präventionsmaßnahmen und über den Einsatz von Antibiotika zu ziehen,
Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach § 9 festzulegen,
bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Krankenhaushygiene berührt sind,
den hausinternen Fortbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und der Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes zu beschließen und
geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen einschließlich eines Impfangebotes für das Personal zum Schutz Dritter vorzuschlagen.
(4) Der Vorsitz der Hygienekommission obliegt der ärztlichen Leitung der Einrichtung. Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf, zu einer Sitzung ein. Bei gehäuftem Auftreten von Krankenhausinfektionen mit Keimen mit einer besonderen Resistenz- oder besonderen Gefährdungslage und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen beruft sie oder er die Hygienekommission unverzüglich ein. Gleiches gilt, wenn ein Drittel der Mitglieder aus einem der in Satz 2 genannten Gründe die Einberufung verlangt.
(5) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Ergebnisse der Beratungen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(7) Das Gesundheitsamt kann Einrichtungen gestatten, bei der Zusammensetzung der Hygienekommission und deren Sitzungshäufigkeit von den Absätzen 1 bis 4 abzuweichen, wenn aufgrund ihrer Aufgabenstellung davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr nosokomialer Infektionen verringert ist. Einrichtungen in diesem Sinne sind insbesondere Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie.
(8) Die Leitungen der Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind.
(1) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 Hygienefachkräfte, Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker zu beschäftigen sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.
(2) In Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren ist entsprechend qualifiziertes Fachpersonal zu benennen, das das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen oder klinisch-pharmakologischen Fragestellungen berät und die Leitung der Einrichtung bei der Einführung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützt.
(3) Fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl darf bis zum 31. Dezember 2019 auch eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation und an den Bedarf nach §§ 5, 6 und 7 noch nicht erfüllt sind.
(1) Hygienefachkräfte sind im klinischen Alltag zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen und tragen damit zur Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen bei. Sie vermitteln die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen, wirken bei deren Erstellung mit, kontrollieren die Umsetzung empfohlener Hygienemaßnahmen, führen hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durch, wirken bei der Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen mit und helfen bei der Aufklärung und dem Management von Ausbrüchen. Sie arbeiten eng in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker zusammen.
(2) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz zu führen, über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt und eine Weiterbildung zur Fachgesundheits- und Krankenpflegerin oder -pfleger, Fachkindergesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger für Hygiene- und Infektionsprävention an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Der Personalbedarf für Hygienefachkräfte in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten berücksichtigen. Er ist auf der Grundlage dieser Risikobewertung gemäß der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundheitsblatt 2009, 951) zu ermitteln.
(1) Die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker koordiniert die Surveillance und Maßnahmen der Prävention von nosokomialen Infektionen. Sie oder er berät die Leitung der Einrichtung sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Krankenhaushygiene, bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor.
(2) Die Qualifikation als Krankenhaushygienikerin oder -hygieniker besitzt, wer die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie erhalten hat. Die Qualifikation besitzt auch, wer approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine von einer Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben oder eine durch eine Landesärztekammer anerkannte strukturierte, curriculare Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker erfolgreich absolviert hat.
(3) Der Personalbedarf für Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 muss dem Risikoprofil sowie der Größe und Komplexität der zu betreuenden Einrichtung entsprechen. Er ist auf der Grundlage der „Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut zu ermitteln. Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 4 müssen sich mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker beraten und Fortbildungen für das ärztliche und nichtärztliche Personal durchführen lassen.
(1) Die hygienebeauftragte Ärztin oder der hygienebeauftragte Arzt ist Ansprechperson und Multiplikator und unterstützt das Hygienefachpersonal in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich. Sie oder er wirkt bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention mit und regt Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe an. Sie oder er wirkt außerdem bei der hausinternen Fortbildung des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene mit. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie oder er im erforderlichen Umfang freizustellen.
(2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder als hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt erhalten hat und an einer von einer Landesärztekammer anerkannten strukturierten curricularen Fortbildung als hygienebeauftragte Ärztin oder als hygienebeauftragter Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden mit Erfolg teilgenommen hat.
(3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 hat mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. In Krankenhäusern mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen soll für jede Fachabteilung eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden. Als Maßstab wird die Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut herangezogen.
(1) Hygienebeauftragte in der Pflege stellen das Bindeglied zwischen Hygienefachkraft und Stations- oder Bereichspersonal dar. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Erstellung bereichsspezifischer Hygienestandards, Umsetzung und Schulung korrekter Hygienepraktiken, die frühzeitige Wahrnehmung von Ausbrüchen, die Informationsweitergabe an die Hygienefachkraft sowie die Mitwirkung bei der organisatorischen Bewältigung von epidemisch auftretenden Krankenhausinfektionen. Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben für die Hygienebeauftragten in der Pflege insbesondere aus den Empfehlungen „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut.
(2) Als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege darf nur bestellt werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ und über eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt.
(3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 und jede Einrichtung für ambulantes Operieren und jede Dialyseeinrichtung, in denen den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindestens eine Hygienebeauftragte in der Pflege oder einen Hygienebeauftragten in der Pflege auf jeder Station oder in jedem Funktionsbereich zu bestellen. Im Übrigen richtet sich der Personalbedarf für Hygienebeauftragte in der Pflege nach dem Behandlungsspektrum der Einrichtung sowie nach dem Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten.
(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, Hygienefachkräfte, Hygienebeauftragte in der Pflege sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und sich jährlich mindestens 16 Stunden fortzubilden.
(2) Die Fortbildung des sonstigen Personals in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und der Hygienebeauftragten nach § 7 über Grundlagen und Zusammenhänge der Krankenhaushygiene ist Aufgabe der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers und der Hygienefachkräfte im Rahmen des von der Hygienekommission festgelegten Fortbildungsplanes. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung muss die Gelegenheit zur Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene gegeben werden.
(3) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 muss die Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Infektionshygiene gegeben werden.
(1) Die ärztlichen Leitungen der medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Die Untersuchungen und patientenbezogenen Maßnahmen sind in der Patientenakte zu dokumentieren.
(2) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stellen sicher, dass nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen und Mulitresistenzen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden. Die Daten zu nosokomialen Infektionen werden unter Anleitung der zuständigen Krankenhaushygienikerin oder des zuständigen Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt, Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. Das Personal ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Leitungen von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren stellen sicher, dass Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form erfasst und unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation von einer Krankenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushygieniker bewertet werden; der Antibiotikaverbrauch ist entsprechend anzupassen. Die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes sind dem Personal mitzuteilen.
(4) Die entsprechenden Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind für die mindestens zweijährlich stattfindenden krankenhaushygienischen Überwachungen durch das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten. Sie werden im Rahmen der infektionshygienischen Audits unter Beteiligung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers entsprechend geprüft und bewertet. Näheres kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regeln.
(1) Infektionshygienische Überwachungen von Krankenhäusern nach § 23 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erfolgen durch die Gesundheitsämter mindestens alle zwei Jahre nach einem von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz festgelegten Verfahren (infektionshygienisches Audit der Krankenhäuser). Die entsprechenden Daten nach § 9 Absatz 2 und 3 sind für das infektionshygienische Audit oder für andere Überwachungen durch das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten. Das Audit ist gebührenpflichtig.
(2) Infektionshygienische Überwachungen von sonstigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 können durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz näher bestimmt werden.
(1) Die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker, die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sowie die Hygienefachkräfte haben das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume der medizinischen Einrichtung und zur Einrichtung gehörende Anlagen zu betreten sowie in die Bücher und Unterlagen einschließlich der Patientenakten nach Freigabe durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt im Einzelfall Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) In Krankenhäusern sind die Aufzeichnungen zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker, der hygienebeauftragten Ärztin oder dem hygienebeauftragten Arzt, den Hygienefachkräften und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, intern bekannt zu geben.
Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 hat das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu informieren. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Information zu bestätigen.
Bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten sind Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme an die aufnehmende Einrichtung oder an die weiterbehandelnde niedergelassene Ärztin oder den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt unverzüglich weiterzugeben. Über die geplante Datenübermittlung ist die Patientin oder der Patient vorab zu informieren. Für die Informationen nach Satz 1 ist ein von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bekannt zu machender Übergabebogen zu verwenden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 10a des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 8 als Leiter einer Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 keine Hygienepläne erstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 bei Bauvorhaben das zuständige Gesundheitsamt nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 4 das in §§ 5, 6 oder 7 genannte Fachpersonal nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl beschäftigt,
entgegen § 9 Absatz 2 und 3 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt,
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Daten für das zuständige Gesundheitsamt nicht vorhält,
(aufgehoben)
entgegen § 13 Satz 1 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Krankenhaushygieneverordnung vom 9. April 1990 (Brem.GBl. S. 141 - 2128-b-2), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 48 des Gesetzes vom 25. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 27. März 2012
Der Senat