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Verordnung über die Kursmaklerschaft an der Bremer Wertpapierbörse

Veröffentlichungsdatum:23.12.1996 Inkrafttreten24.12.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.1996 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 376
Gliederungsnummer:7131-b-5

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juris-Abkürzung: KMaklV BR 1996
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7131-b-5
juris-Abkürzung:KMaklV BR 1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7131-b-5
Verordnung über die Kursmaklerschaft an der Bremer Wertpapierbörse
Vom 15. November 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.1996 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

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Aufgrund des § 30 Abs. 7 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 31. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 125 - 411-c-1) wird verordnet:

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§ 1

(1) Der Kursmakler wird durch den Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Europaangelegenheiten (Börsenaufsichtsbehörde) bestellt.

(2) Dem Antrag auf Bestellung zum Kursmakler sind der Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizufügen.

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§ 2

Die Börsengeschäftsführung ist vor der Bestellung eines Kursmaklers zu hören. Sie hat ihre Stellungnahme schriftlich der Börsenaufsichtsbehörde zuzuleiten. Soll ein Kursmakler entgegen dem Widerspruch der Börsengeschäftsführung bestellt werden, so ist dieser in einer mündlichen Anhörung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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§ 3

(1) Der Kursmakler leistet vor dem Amtsantritt vor der Börsenaufsichtsbehörde folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich die mir obliegenden Pflichten eines Kursmaklers getreu erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe!“

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Der Kursmakler erhält nach der Vereidigung eine Urkunde über die Bestellung zum Kursmakler.

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§ 4

(1) Die Bestallungsurkunde ist nach Beendigung der Tätigkeit des Kursmaklers an die Börsenaufsichtsbehörde zurückzugeben.

(2) Die Beendigung der Tätigkeit des Kursmaklers ist im amtlichen Kursblatt der Bremer Wertpapierbörse und durch Aushang an der Börse bekanntzumachen.

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§ 5

(1) Der Kursmakler ist verpflichtet, in den Börsenversammlungen während der ganzen Dauer anwesend zu sein.

(2) Ist für den Kursmakler nach § 8 Abs. 1 ein Kursmaklerstellvertreter bestellt, obliegt es dem Kursmakler, die Stellvertretung durch diesen sicherzustellen.

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§ 6

Der Kursmakler ist hinsichtlich der ihm erteilten Aufträge zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die Auftraggeber ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden haben.

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§ 7

Das dem Kursmakler für seine Tätigkeit zustehende Entgelt (Courtage) richtet sich nach der Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Bremer Wertpapierbörse in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 8

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann auf Vorschlag eines Kursmaklers zu dessen Stellvertretung nach Anhörung der Börsengeschäftsführung einen Kursmaklerstellvertreter bestellen.

(2) Im übrigen sind die für den Kursmakler geltenden Vorschriften, insbesondere über die Entlassung und die vorläufige Untersagung der Amtsausübung entsprechend anzuwenden.

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§ 9

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an der Bremer Wertpapierbörse tätigen Kursmakler sowie Kursmaklerstellvertreter gelten als nach den vorstehenden Vorschriften bestellt.

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§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Nach ihrer Verkündung tritt die Maklerordnung für die Kursmakler an der Bremer Wertpapierbörse vom 6. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 393 - 7131-b-5) außer Kraft.

Bremen, den 15. November 1996
Der Senator für Wirtschaft,
Mittelstand, Technologie und
Europaangelegenheiten

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