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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO) vom 9. März 201001.04.2010
Inhaltsverzeichnis01.04.2010
Abschnitt 1 - Allgemeines01.04.2010
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2010
§ 2 - Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungsmaßnahmen01.04.2010
§ 3 - Gestaltung der Laufbahn22.02.2017
§ 4 - Laufbahnbefähigung01.04.2010
§ 5 - Einstellung im ersten Beförderungsamt29.08.2020
§ 6 - Probezeit29.08.2020
§ 7 - Feststellung der Bewährung01.04.2010
§ 8 - Erprobungszeit29.08.2020 bis 28.02.2022
§ 9 - Beförderungen22.02.2017
§ 10 - Fortbildung01.04.2010
§ 11 - Nachteilsausgleich01.04.2010
§ 12 - Bewerberinnen und Bewerber sowie Beamtinnen und Beamte mit Behinderungen01.04.2010
Abschnitt 2 - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber01.04.2010
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften01.04.2010
§ 13 - Erwerb der Laufbahnbefähigung01.04.2010
§ 14 - Bildungsvoraussetzungen01.04.2010
§ 15 - Berufsausbildung, hauptberufliche Tätigkeit29.08.2020
§ 16 - Vorbereitungsdienst01.04.2010
§ 17 - Dienstverhältnis zur Ausbildung29.08.2020
§ 18 - Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst29.08.2020
§ 19 - Laufbahnprüfung01.04.2010
§ 20 - Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Bildungsgänge oder Hochschulstudien01.04.2010
Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für einzelne Fachrichtungen01.04.2010
§ 21 - Justiz01.04.2010
§ 22 - Bildung01.04.2010
§ 23 - Allgemeine Dienste01.04.2010
§ 23a - Technische Dienste29.08.2020
Abschnitt 3 - Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung durch Laufbahnwechsel und Aufstieg01.04.2010
§ 24 - Laufbahnwechsel01.04.2010
§ 25 - Regelaufstieg29.08.2020
§ 26 - Abgeschichteter Aufstieg01.04.2010
§ 27 - Praxisaufstieg01.04.2010
Abschnitt 4 - In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung01.04.2010
§ 28 - In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung29.08.2020
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.04.2010
§ 29 - Übergangsbestimmungen für den Aufstieg01.04.2010
Anlage 129.08.2020 bis 31.05.2023
Anlage 229.08.2020

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO)

Bremische Laufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:30.03.2010 Inkrafttreten29.08.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.2020 bis 28.02.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415, 420)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 249
Gliederungsnummer:2040-d-1

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juris-Abkürzung: BremLVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-1
Amtliche Abkürzung:BremLVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-1
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten
(Bremische Laufbahnverordnung - BremLVO)
Vom 9. März 2010*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.2020 bis 28.02.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415, 420)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts in der Freien Hansestadt Bremen und zur Anpassung anderer dienstrechtlicher Verordnungen an das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz - Laufbahnrechtsneuregelungsverordnung (BremLNeuVO) Vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungsmaßnahmen
§ 3Gestaltung der Laufbahn
§ 4Laufbahnbefähigung
§ 5Einstellung im ersten Beförderungsamt
§ 6Probezeit
§ 7Feststellung der Bewährung
§ 8Erprobungszeit
§ 9Beförderungen
§ 10Fortbildung
§ 11Nachteilsausgleich
§ 12Bewerberinnen und Bewerber sowie Beamtinnen und Beamte mit Behinderungen
Abschnitt 2 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 13Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 14Bildungsvoraussetzungen
§ 15Berufsausbildung, hauptberufliche Tätigkeit
§ 16 Vorbereitungsdienst
§ 17Dienstverhältnis zur Ausbildung; Altersgrenzen
§ 18Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 19 Laufbahnprüfung
§ 20Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Bildungsgänge oder Hochschulstudien
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für einzelne Fachrichtungen
§ 21Justiz
§ 22Bildung
§ 23 Allgemeine Dienste
Abschnitt 3 Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung durch Laufbahnwechsel und Aufstieg
§ 24Laufbahnwechsel
§ 25Regelaufstieg
§ 26Abgeschichteter Aufstieg
§ 27Praxisaufstieg
Abschnitt 4 In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung
§ 28In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten

1.

des Landes Bremen,

2.

der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie

3.

der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

soweit in besonderen Laufbahnvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

1.

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 119 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes),

2.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) und

3.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes).


§ 2
Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungsmaßnahmen

(1) Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Übertragung von Dienstposten und Aufstieg ist ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Dabei sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind durch verwendungs- und entwicklungsbezogene Personalentwicklungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören insbesondere

1.

die Fortbildung (§ 10),

2.

die Eignungs- und Befähigungsprognose einer dienstlichen Beurteilung,

3.

die Führungskräftequalifizierung,

4.

Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche und Zielvereinbarungen,

5.

Vorgesetzteneinschätzungen,

6.

die Rotation zum Zwecke der Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der Förderung der Verwendungsbreite und

7.

Mentoringprogramme.

(3) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 3
Gestaltung der Laufbahn

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind. Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe R 2. Ämter, die Zwischenbesoldungsgruppen zugeordnet sind, sind nicht zu durchlaufen.

(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(3) Wird nach einem Aufstieg oder nach Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 das erste Amt in der Laufbahngruppe 2 übertragen und ist der Beamtin oder dem Beamten bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der neuen Laufbahn übertragen worden, so ist letzteres nicht zu durchlaufen. Nach dem Regelaufstieg nach § 25 oder § 26 oder bei Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.

(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt in ihrer oder seiner Laufbahn, brauchen bei einer Beförderung in dieses Amt die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.

§ 4
Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach den Vorschriften der §§ 13 bis 23. Andere Bewerberinnen und andere Bewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach § 17 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber kann auch durch

1.

Zuerkennung der Befähigung (§ 19 Absatz 3),

2.

Laufbahnwechsel (§ 24),

3.

Aufstieg (§§ 25 bis 27),

4.

Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 28) oder

5.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Bremischen EG-Diplomanerkennungsverordnung

erworben werden.

(3) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahngruppe. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

1.

durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

2.

aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.


§ 5
Einstellung im ersten Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

eine den höheren Anforderungen des höheren Amtes entsprechende Berufserfahrung besitzt und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder

2.

über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn die beruflichen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die für eine denkbare Anrechnung auf die Probezeit nach § 6 Absatz 5 herangezogen werden sollen oder nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von beruflichen Erfahrungen außerhalb des öffentlichen Dienstes.

§ 6
Probezeit

(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen besitzt, um wechselnde Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. In der Probezeit sollen erste Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang Probezeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt und soweit die Probezeit insgesamt nicht fünf Jahre überschreitet.

(3) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und einer Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmt den Lauf der Probezeit.

(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge

1.

für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

2.

für sonstige Tätigkeiten, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

ist als Probezeit anzurechnen, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Schwierigkeit gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mindestens dem jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind, können bis zur Mindestprobezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Einstellung im ersten Beförderungsamt oder den Erwerb der Befähigung war oder auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden ist. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Soweit die anrechenbare Zeit nach Satz 1 im Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist, kann die Mindestprobezeit unterschritten werden. Die Gründe der Anrechnung sind aktenkundig zu machen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(6) Auf die Probezeit der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes können alle Tätigkeiten angerechnet werden, die nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können.

§ 7
Feststellung der Bewährung

(1) Die Feststellung der Bewährung erfolgt unter Berücksichtigung der während der Probezeit erstellten Beurteilungen am Ende der Probezeit. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen.

(2) Berechtigte Zweifel an der Bewährung schließen die Feststellung aus. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes). Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, so ist die Entlassung zum Zeitpunkt der Feststellung vorzunehmen.

(3) Die Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, insbesondere wenn die Bewährung wegen

1.

Mängeln bei den erbrachten Leistungen,

2.

nicht einwandfreier Führung,

3.

Krankheit,

4.

Wechsel des Dienstherrn oder

5.

längerer Beurlaubung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Die Verlängerung der Probezeit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 setzt das Vorliegen hinreichender Gründe voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit bewähren wird.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit ihrer Zustimmung in ein Amt der niedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung oder in das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.

§ 8
Erprobungszeit

(1) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten voraus. Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Bremischen Beamtengesetzes dauert bei der Übertragung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 12 sechs Monate, im Übrigen zwölf Monate. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 3 bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und sechs Monaten verlängert werden. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Dienstpostenübertragung rückgängig zu machen.

(2) Die Erprobungszeit ist grundsätzlich ununterbrochen abzuleisten. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge einschließlich der Elternzeit ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung nach § 2b der Bremischen Arbeitszeitverordnung und Krankheitszeiten von jeweils bis zu drei Monaten sind unschädlich. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

§ 9
Beförderungen

(1) Für Beförderungen gilt eine Wartezeit von mindestens zwölf Monaten, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

(2) Für die Verleihung eines Beförderungsamtes kann die oberste Dienstbehörde Qualifizierungserfordernisse festlegen. Dabei kann nach Ämtern sowie nach den Anforderungen bestimmter Dienstposten oder Gruppen von Dienstposten unterschieden werden. Die Verleihung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizierung voraus. Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, ist sie nachzuholen.

(3) Die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

1.

im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder

2.

eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert hat.

Die Qualifizierung nach Satz 1 Nummer 2 muss eine fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, sonstiger Qualifizierungen und der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten für die erfolgreiche Wahrnehmung des höheren Amtes befähigt.

(4) Die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

1.

im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,

2.

mindestens die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder

3.

eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert hat.

Bei der nach Satz 1 Nummer 3 vorzuschreibenden Qualifizierung sind mindestens Aussagen zu treffen über

1.

zu absolvierende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, insbesondere zur Führungskräftequalifizierung,

2.

Anforderungen an nachzuweisende berufliche Erfahrungen und

3.

Anforderungen an nachzuweisende oder zu fordernde Führungserfahrung.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung zu einer Qualifizierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der Beamtin oder dem Beamten

1.

bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden,

2.

sie oder er sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 mindestens drei Jahre überdurchschnittlich bewährt hat und

3.

sie oder er nach erstmaliger Übertragung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 den Nachweis der dienstlichen Mobilität durch den Einsatz auf drei verschiedenen Verwendungen von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen erbracht hat. Zwei der Verwendungen müssen mindestens der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen sein.

Die oberste Dienstbehörde kann das erfolgreiche Durchlaufen eines Auswahlverfahrens vorschreiben. Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Nummer 3 zulassen.

§ 10
Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Sie dient der Erhaltung und Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen der Beamtinnen und Beamten. Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere Maßnahmen in Betracht, die

1.

die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten,

2.

bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand und

3.

den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben

zum Ziel haben.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes vorzusehen.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubt sind.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse gesteigert und ihre persönlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten gestärkt haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in höher bewerteten Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

§ 11
Nachteilsausgleich

(1) Eine Beförderung nach § 23 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch die Geburt oder Betreuung eines Kindes oder die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen setzt voraus, dass

1.

die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt oder Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Geburt, Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und

2.

diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin oder der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.

Zum Ausgleich wird die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes je Kind um die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens bis zu drei Jahren verkürzt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen wird der Zeitraum nur bei einer Person berücksichtigt. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen wird die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet.

(2) Kann die Probezeit aufgrund einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Betreuung eines Kindes oder für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht begonnen oder fortgesetzt werden oder wird sie nach § 6 Absatz 2 verlängert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Eine Beförderung nach § 23 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs auf Grund der Wehrpflicht setzt voraus, dass aufgrund von Bestimmungen des Bundes berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes auszugleichen sind. Zum Ausgleich wird die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes

1.

um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes,

2.

um geleistete Zeiten, aufgrund derer der Beamte nach den §§ 14b und 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, oder

3.

um weitere Zeiten, soweit diese aufgrund der Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes,

verkürzt.

§ 12
Bewerberinnen und Bewerber sowie Beamtinnen
und Beamte mit Behinderungen

(1) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder bei einem Aufstieg nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Von Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beamtinnen und Beamten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.

(3) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beamtinnen und Beamten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren.

Abschnitt 2
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 13
Erwerb der Laufbahnbefähigung

Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes nach näherer Bestimmung der §§ 14 bis 23 erfüllen. Der Befähigungserwerb kann erfolgen

1.

durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und, soweit vorgeschrieben, durch Abschluss einer Berufsausbildung sowie durch Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit (§§ 14 und 15),

2.

durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen, durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 14, 16 bis 19), oder

3.

durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und Erwerb eines unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Abschlusses (§§ 14 und 20).


§ 14
Bildungsvoraussetzungen

(1) Neben der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes geforderten abgeschlossenen Berufsausbildung muss keine weitere Berufsausbildung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nachgewiesen werden, wenn die Berufsausbildung für die betreffende Laufbahn geeignet ist. § 15 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Das in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Beamtengesetzes geforderte Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Anlage 1 bestimmt, welche Studiengänge für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 geeignet sind. Daneben können zusätzliche Qualifikationen gefordert werden.

§ 15
Berufsausbildung, hauptberufliche Tätigkeit

(1) Anlage 1 bestimmt, welche der in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Bremischen Beamtengesetzes geforderten Berufsausbildungen für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 geeignet sind. Daneben können zusätzliche Qualifikationen gefordert werden.

(2) Die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes geforderte hauptberufliche Tätigkeit muss jeweils nach Erfüllung der weiteren für die Laufbahn vorgeschriebenen Voraussetzungen ausgeübt worden sein. Sie ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

1.

nach ihrer Fachrichtung den weiteren für die Laufbahn vorgeschriebenen Voraussetzungen und den fachlichen Anforderungen für das Einstiegsamt der Laufbahn entspricht,

2.

nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht und

3.

im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.

Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit in Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Es ist eine hauptberufliche Tätigkeit nachzuweisen von

1.

zwei Jahren für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1,

2.

zwei Jahren für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 und

3.

drei Jahren für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2,

soweit in der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist; § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang hauptberufliche Tätigkeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(4) Über den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Absätzen 1 bis 3 in Verbindung mit § 14 entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

§ 16
Vorbereitungsdienst

(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt sechs Monate.

(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre. Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung darf die Zeit der berufspraktischen Ausbildung nicht unterschreiten.

(3) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt drei Jahre und vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten.

(4) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre.

§ 17
Dienstverhältnis zur Ausbildung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach § 3 des Mutterschutzgesetzes, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn bei der Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz, der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt wird.

(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

1.

das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder

2.

das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

§ 18
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monate auf den Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 1 angerechnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges oder einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 2 anrechnen, wenn diese nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren; § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.

(3) Abweichend von § 16 Absatz 3 ist der Vorbereitungsdienst auf die berufspraktische Ausbildung einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben zu beschränken, wenn die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem von der obersten Dienstbehörde als geeignet anerkannten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule erworben sind. Auf den Vorbereitungsdienst sind von der Studienzeit zwei Jahre anzurechnen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann auf einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 3, der nach Absatz 3 beschränkt wurde und nach § 16 Absatz 4 Zeiten

1.

einer förderlichen beruflichen Tätigkeit, die nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzungen ausgeübt wurde,

2.

eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2

anrechnen. Auf einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 3 können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten bis zu einem Jahr und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach Satz 1 bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes

1.

nach § 16 Absatz 3, der nach Absatz 3 beschränkt wurde, sechs Monate,

2.

nach § 16 Absatz 4 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 und sechs Monate im Falle des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2.


§ 19
Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschriften nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. 3In Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung abschließen, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(2) Gegenstand der Laufbahnprüfung sind im Falle des § 18 Absatz 3 nur die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Teils des Vorbereitungsdienstes.

(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass

1.

Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen der Prüfung auch die Befähigung für die niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung oder für das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn erwerben,

2.

Beamtinnen und Beamten, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung oder für das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann.


§ 20
Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende
Bildungsgänge oder Hochschulstudien

(1) Bewerberinnen und Bewerber können nach Maßgabe der Anlage 2 die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das erste Einstiegsamt auch durch eine für die Laufbahnaufgaben geeignete abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes und für das zweite Einstiegsamt auch durch eine mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Aus- oder Fortbildung gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes erwerben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber können nach Maßgabe der Anlage 2 die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 durch Abschluss eines unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes erwerben. Soweit dies Anlage 2 bestimmt, findet vor Erwerb der Befähigung eine Einführung in die Laufbahnaufgaben statt.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für einzelne Fachrichtungen

§ 21
Justiz

(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.

(2) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befinden, brauchen bei einem Laufbahnwechsel in Ämter der Besoldungsordnungen A und B Ämter der

1.

Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren,

2.

Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,

3.

Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren,

4.

Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren

nicht zu durchlaufen. Zeiten, die nach § 10 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes bei der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder nach § 6 Absatz 6 bei der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angerechnet wurden, sind auf die Zeiten nach Satz 1 anzurechnen.

(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt brauchen bei einem Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung R aus einem Amt

1.

der Besoldungsgruppen A 14 oder A 15 ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 und

2.

der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B ein Amt der Besoldungsgruppe R 2

nicht mehr zu durchlaufen. Beamtinnen und Beamte, die in einem Amt außerhalb einer Laufbahn nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen, brauchen ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht mehr zu durchlaufen; Dienstzeiten, die auf die Probezeit oder die für die Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit vorgeschriebene Dauer der Tätigkeit im richterlichen Dienst nach § 10 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden, sind nicht zu berücksichtigen.

§ 22
Bildung

Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 gelten nicht für die Ämter der Fachrichtung Bildung.

§ 23
Allgemeine Dienste

Die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.

§ 23a
Technische Dienste

Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass Bewerberinnen und Bewerber im Bereich des Hansestadt Bremischen Hafenamtes bei Einstellungen die Ämter der Besoldungsgruppen A13 bis A15 nicht durchlaufen müssen.

Abschnitt 3
Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung
durch Laufbahnwechsel und Aufstieg

§ 24
Laufbahnwechsel

Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist der notwendige Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes anhand der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu prüfen und bei der Bestimmung der erforderlichen Unterweisung oder anderer Qualifizierungsmaßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Beamtengesetzes zu berücksichtigen.

§ 25
Regelaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.

ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und

2.

sie sich in ihrer bisherigen Dienstzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 müssen nicht erfüllt sein, wenn Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote zwei abgeschlossen haben und während der Probezeit mit den ersten zwei Beurteilungen mindestens mit der Gesamtnote vier beurteilt wurden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde, nachdem die Beamtin oder der Beamte das von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Auswahlverfahren durchlaufen hat.

(3) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem dreijährigen dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 100 Unterrichtsstunden umfassen muss, eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.

(4) Ist kein geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. In diesen Fällen dauert die Einführungszeit drei Jahre. Sie soll eine theoretische Fachausbildung oder, soweit möglich, eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung von mindestens 18 Monaten und eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr umfassen. Sechs Monate der theoretischen Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die für ihre neue Laufbahn geeignete Studienleistungen an einer Hochschule nachweisen, kann teilweise oder ganz von der theoretischen oder wissenschaftsorientiert zu gestaltenden Fachausbildung abgesehen werden. Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die praktische Tätigkeit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(5) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(6) Ein Amt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

§ 26
Abgeschichteter Aufstieg

(1) Die oberste Dienstbehörde kann den Regelaufstieg nach § 25 in abgeschichteter Form dergestalt anbieten, dass die nach § 25 Absatz 1 und 2 zugelassenen Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in einem zweistufigen Verfahren erwerben können, in dem der Erwerb der Laufbahnbefähigung der Erwerb einer auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 beschränkten Laufbahnbefähigung vorangeht.

(2) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden zunächst in Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer fachtheoretischen Ausbildung, die in einem höchstens zweijährigen, dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang, der mindestens 730 Unterrichtsstunden umfasst, eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. Die Einführung schließt mit einer Prüfung ab, in der Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind. Die Prüfung kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte eine beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung. Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb dieser Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Den Beamtinnen und Beamten mit beschränkter Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(3) Der zweite Teil des abgeschichteten Aufstiegs kann sich unmittelbar an den ersten Teil anschließen. Er kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Er umfasst eine allgemein wissenschaftlich orientierte Ausbildung, die in einem einjährigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 370 Unterrichtsstunden umfasst, stattfindet. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem Abschlusskolloquium besteht. Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach § 8 bewährt haben. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, werden entsprechend der beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 2 beschäftigt.

§ 27
Praxisaufstieg

(1) Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkten Aufstiegs eine beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung festgestellt werden, wenn

1.

ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,

2.

sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben,

3.

sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und

4.

die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht erfüllt sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen auf Grund der Befähigung, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten, insbesondere in fachverwandten Bereichen, erfüllen kann.

(3) Besteht ein dienstliches Bedürfnis, einer Beamtin oder einem Beamten andere als nach Absatz 1 Nummer 4 festgestellte Aufgaben zu übertragen, so gilt Absatz 2 entsprechend. Die Laufbahnbefähigung ist entsprechend zu erweitern.

(4) Den Beamtinnen und Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Der Landesbeamtenausschuss kann von dieser Begrenzung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 4
In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

§ 28
In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber, die in ein Beamtenverhältnis berufen wurden, eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bremischen Beamtengesetzes erworben haben, sollen sie auch die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes besitzen, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und bestehender Fachrichtungsverwandtschaft zuzuordnen ist. Soweit die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Voraussetzungen wesentlich abweichen, kann eine Anerkennung nach Satz 1 von einer Unterweisung oder Durchführung anderer geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, besitzen die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn nach Absatz 1, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, wenn eine Laufbahnbefähigung

1.

durch Ableisten des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der diesen abschließenden Prüfung oder

2.

durch Abschluss einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die entsprechend § 20 Absatz 1 oder eines Studiengangs, der entsprechend § 20 Absatz 2 als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt worden ist,

erworben wurde. Die Bewerberin oder der Bewerber hat den Nachweis darüber zu führen, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 vorliegen.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in einem anderen Bundesland oder beim Bund eine Laufbahnbefähigung aufgrund einer dem § 13 Satz 2 Nummer 1 entsprechenden Regelung erworben haben, und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, richtet sich der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den §§ 13 bis 23.

(4) Für die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifizierungen sowie die bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten abzustellen.

(5) Über die Zuordnung der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbenen Laufbahnbefähigung zu einer Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2010 zum Aufstieg nach den §§ 17a und 17b der Bremischen Laufbahnverordnung in der am 31. März 2010 geltenden Fassung zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bis zum Ablauf des 31. März 2010 geltenden Regelungen und erwerben mit der die Einführungszeit abschließenden Aufstiegsprüfung die Befähigung für die Laufbahn, in die die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 127 des Bremischen Beamtengesetzes übergeleitet worden ist.

(2) Haben Beamtinnen oder Beamte vor dem 1. April 2010 die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben, so gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.

(3) Haben Beamtinnen oder Beamte vor dem 1. April 2010 die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben, so gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als erfüllt. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die ein Aufstiegsverfahren nach Absatz 1 erfolgreich durchlaufen haben.

Anlage 1

Berufsqualifikationen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, die in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:

Fachrichtung

Einstiegsamt

Geeignete Berufsausbildungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1

Zusätzliche Qualifikationen zu der Berufsausbildung nach § 15 Absatz 1 Satz 2

Abweichungen der Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Justiz

2

Berufsausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder eine andere geeignete Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

Bestehen der Abschlussprüfung zur oder zum Justizfachangestellten

und

Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes

Hauptberufliche Tätigkeit bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Senatorin für Justiz und Verfassung

Justiz

2

Für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach Maßgabe der Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst

 

Nach Maßgabe der Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst

Justiz

2

Für die Tätigkeit im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Handwerksordnung, als Gärtner oder Gärtnerin oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen Beruf

Meisterprüfung,
Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker

 

Gesundheits- und soziale Dienste

2

Für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger Berufsausbildung, aufgrund derer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes

 

 

Technische Dienste

2

Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren

 

 

Technische Dienste

2

Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Handwerksordnung, als Gärtnerin oder Gärtner oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen Beruf Kartographin, Kartograph, Lithographin, Lithograph, Zeichnerin, Zeichner, Vermessungstechnikerin, Vermessungstechniker

Meisterprüfung,
Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker

Ein Jahr hauptberufliche Tätigkeit

Technische Dienste

2

Für Tätigkeiten im eichtechnischen Dienst eine geeignete technische Berufsausbildung

Meisterprüfung,
Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker

und

Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes der Deutschen Akademie für Metrologie

Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Technische Dienste

2

Für Tätigkeiten im Gewerbeaufsichtsdienst eine geeignete technische Berufsausbildung

Meisterprüfung,
Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker

und

Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Gewerbeaufsicht

Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:

Fachrichtung

Einstiegsamt

Geeignete Studiengänge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2

Zusätzliche Qualifikation nach § 14 Absatz 2 Satz 3

Abweichungen der Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Bildung

1

Für die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter im Schuldienst Studiengang Sozialpädagogik

Im Anschluss an die hauptberufliche Tätigkeit Ablegung einer Prüfung als Jugendleiterin oder Jugendleiter im Schuldienst

Hauptberufliche zweieinhalbjährige unterrichtliche und sozialpädagogische Tätigkeit im Schuldienst sowie mindestens drei sechsmonatige Fortbildungen am LIS

Bildung

1

Für die Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer geeigneter Studiengang oder gleichgestellte Ausbildung

Ablegung einer Prüfung als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer

Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren im Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen

Bildung

1

Für die Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer geeignete musisch-technische Ausbildung an einem Fachseminar oder gleichgestellte Ausbildung

Ablegung der Prüfung als staatlich geprüfte Fachlehrerin oder als staatlich geprüfter Fachlehrer für musisch-technische Fächer

Hauptberufliche Tätigkeit im Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen

Bildung

1 und 2

Für die Tätigkeit im pädagogischen Verwaltungsdienst geeignete erziehungswissenschaftliche oder pädagogische Studiengänge

 

 

Gesundheits- und soziale Dienste

1

Für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur Studiengang Weinbau oder sonstige geeignete Studiengänge

 

 

Gesundheits- und soziale Dienste

2

Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Sozialarbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik und soziale Arbeit sowie Psychologie, Theologie

sowie

berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement - EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen

sowie

Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen

 

 

Gesundheits- und soziale Dienste

2

Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie

Approbation, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist

 

Gesundheits- und soziale Dienste

2

Studiengänge Chemie, Lebensmittelchemie

Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist

 

Agrar- und umweltbezogene Dienste

2

Studiengänge Agraringenieurwissenschaften, Biologie, Landwirtschaft

 

 

Technische Dienste

1 und 2

Technisch geprägte Studiengänge, insbesondere Ingenieur-, Natur-, Geowissenschaften, Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management, Gartenbau, Informatik, Digitale Forensik sowie andere Studiengänge mit informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt

 

Von der hauptberuflichen Tätigkeit muss mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst erfolgt sein

Technische Dienste

1

Studiengänge der Fachrichtung Nautik

Befähigungszeugnis als Erster Offizier nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung

oder

Befähigungszeugnis zum Nautischen Offizier nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung

oder vergleichbare Befähigung

Bei nachgewiesener Befähigung zum Ersten Offizier eine weitere mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf

Bei nachgewiesener Befähigung zum Nautischen Offizier eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Hafendienst des Hafenamtes sowie Nachweis berufseinschlägiger Fortbildungen

Technische

Dienste

2

Auf Bachelorstudiengängen der Fachrichtung Nautik oder gleichwertigen Studiengängen der Fachrichtung Nautik aufbauende Studiengänge

Befähigungszeugnis zum Kapitän nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung

oder vergleichbare Befähigung

Eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf, davon mindestens 18 Monate Fahrtzeit mit der geforderten Befähigung zum Kapitän

Wissenschaftliche Dienste

1

Alle Studiengänge

 

Es kann gefordert werden, dass die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst geleistet wird

Wissenschaftliche Dienste

2

Alle Studiengänge

Für Tätigkeiten im Museumsdienst: Promotion

 

Wissenschaftliche Dienste

1

Für die Tätigkeit als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen: Alle Studiengänge

 

 

Allgemeine Dienste

1

Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Verwaltungsinformatik, Informatik

Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt

Archivwesen

 

 

Allgemeine Dienste

1

Für die Verwendung im Landesamt für Verfassungsschutz: Studiengang Sicherheits- und Risikomanagement (B.A.) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen

 

Zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BremLVO im Risiko- und Sicherheitsmanagement in Konzernen, Organisationen oder im Bereich des öffentlichen Dienstes; davon mindestens ein Jahr bei einer Sicherheitsbehörde des Bundes oder eines Landes

Allgemeine Dienste

2

Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Informatik

Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt

Berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement - EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie
Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen

 

 

Anlage 2

(zu § 20)

Unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende berufliche Ausbildung und Fortbildung:

Fachrichtung

Einstiegsamt

Berufliche Aus- oder Fortbildung

Justiz

2

Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes

Technische Dienste

2

Für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleurin oder als Lebensmittelkontrolleur mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur nach Maßgabe der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung

Wissenschaftliche Dienste

2

Mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - alle Fachrichtungen

Allgemeine Dienste

2

Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes

Allgemeine Dienste

2

Mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv

Studiengänge, in denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:

Fachrichtung

Einstiegsamt

Studiengang

Abschluss

Einführung in Laufbahnaufgaben

Gesundheits- und soziale Dienste

1

Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik, Erziehungswissenschaft, Sozialwesen

Bachelorgrad,

 

Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder -arbeiter und/oder Sozialpädagogin oder -pädagoge

Sozialarbeit, Sozialpädagogik

Wissenschaftliche Dienste

1

Bibliothekswesen oder Informationsmanagement mit Schwerpunkt „Wissenschaftliche Bibliotheken“

Bachelorgrad

 

Allgemeine Dienste

1

Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung an der Hochschule Bremen

Bachelorgrad

Einführungszeit im Umfang von sechs Monaten


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