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Verordnung über die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:28.02.1975 Inkrafttreten28.12.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.1993 bis 18.05.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 3 geändert und §§ 1 und 2 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.12.1993 (Brem.GBl. S. 407)
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 98
Gliederungsnummer:2129-a-3

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juris-Abkürzung: BImSchGZustV BR 1975
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-a-3
juris-Abkürzung:BImSchGZustV BR 1975
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2129-a-3
Verordnung über die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörden
Vom 11. Februar 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.1993 bis 18.05.2001

V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2001 (Brem.GBl. S. 88)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert und §§ 1 und 2 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.12.1993 (Brem.GBl. S. 407)

Aufgrund des § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesgesetzliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 315), und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat

§ 3

Genehmigungsbehörden und zuständige Behörden für alle übrigen Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, mit Ausnahme der Vorschriften über Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen nach § 38 BImSchG und der Vorschriften über Straßen und Schienenwege nach § 41 BImSchG, sind für Gaststätten und die auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen die Ortspolizeibehörden.

§ 4

Die Fachaufsicht obliegt,

1.

soweit es sich um die auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen handelt, dem Senator für Inneres,

2.

soweit es sich um Gaststätten und um Anlagen des Bergwesens handelt, dem Senator für Wirtschaft und Außenhandel,

3.

soweit es sich um die Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter handelt, dem Senator für Arbeit.


§ 5

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG sind die nach § 3 zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 1975
Der Senat


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