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Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021

Veröffentlichungsdatum:18.12.2020 Inkrafttreten19.12.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2020 bis 31.12.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1666

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juris-Abkürzung: ERVGerNutzV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ERVGerNutzV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021
Vom 8. Dezember 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2020 bis 31.12.2021

Aufgrund des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Inkrafttreten der Nutzungspflicht nach § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, tritt für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen am 1. Januar 2021 in Kraft.

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§ 2
Inkrafttreten der Nutzungspflicht nach § 130d der Zivilprozessordnung in Verbindung mit
§§ 64 Absatz 6 und 78 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes für Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Bremen

Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, tritt für Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Bremen am 1. Januar 2021 in Kraft.

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§ 3
Inkrafttreten der Nutzungspflicht nach § 65d des Sozialgerichtsgesetzes
für Verfahren vor dem Sozialgericht Bremen

Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, tritt für Verfahren vor dem Sozialgericht Bremen am 1. Januar 2021 in Kraft.

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§ 4
Inkrafttreten der Nutzungspflicht nach § 52d der Finanzgerichtsordnung

Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, tritt für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen am 1. Januar 2021 in Kraft.

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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 8. Dezember 2020

Der Senat

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