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Verordnung über die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (NSP-MSA-V)

Veröffentlichungsdatum:31.10.2014 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 424
Gliederungsnummer:223-a-28
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (NSP-MSA-V) vom 16. September 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 424), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: NSP-MSA-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-28
Amtliche Abkürzung:NSP-MSA-V
Ausfertigungsdatum:16.09.2014
Gültig ab:01.08.2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 424
Gliederungs-Nr:223-a-28
Verordnung über die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen
und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses
(NSP-MSA-V)
Vom 16. September 2014
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 39 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Prüfung soll Nichtschülerinnen und Nichtschülern und Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen die Möglichkeit eröffnen, den Mittleren Schulabschluss zu erwerben. In der Prüfung sollen Leistungen nachgewiesen werden, die mit denen gleichwertig sind, die Schülerinnen und Schüler durch den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen Schule erbringen.

§ 2
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung ist in der Stadtgemeinde Bremen die Erwachsenenschule, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 3
Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse

(1) Die zuständige Stelle setzt eine Prüfungskommission ein. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie müssen mit einem entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen tätig sein.

(2) Für jedes zu prüfende Fach und jede zu prüfende Lerngruppe setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Fachprüfungsausschuss ein. Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, die mit einem entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen tätig sind. Bei Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen und geschlossener Lerngruppen kann die zuständige Stelle deren Fachlehrerin oder deren Fachlehrer anstelle des weiteren Mitglieds in den Fachprüfungsausschuss berufen. Bei der mündlichen Prüfung von Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen und geschlossener Lerngruppen kann deren Fachlehrerin oder Fachlehrer anstelle des weiteren Mitglieds in den Fachprüfungsausschuss berufen werden.

(3) Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse werden mit Mehrheit getroffen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung zu achten und dafür zu sorgen, dass die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.

(5) Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 4
Prüfungsgegenstände

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Biologie. Die Prüfungsschwerpunkte in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden entsprechend § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch die Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I festgelegt. Die Prüfung in Biologie dauert 90 Minuten. Hat ein Prüfling einen Antrag auf Prüfung in einer zweiten Fremdsprache nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 gestellt, so erfolgt auch in diesem Fach eine schriftliche Prüfung. Diese dauert 90 Minuten.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Englisch, Mathematik, ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich (Geografie oder Geschichte) und ein Fach aus dem naturwissenschaftlichen Bereich (Physik oder Chemie). Hat der Prüfling einen Antrag auf Prüfung in einer zweiten Fremdsprache gestellt, so erfolgt auch in diesem Fach eine mündliche Prüfung. Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gilt § 9 der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch die Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I.

(4) Die Prüfungsanforderungen entsprechen den Vorgaben der Bildungspläne der öffentlichen Sekundarschulen.

(5) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die von einer nicht anerkannten Ersatzschule zur Prüfung angemeldet werden, können anstelle von Englisch in ihrer Herkunftssprache geprüft werden, wenn sie erstmals ab Jahrgangsstufe 7 in eine deutsche Schule aufgenommen wurden und wenn die Herkunftssprache durch eine Lehrkraft einer bremischen öffentlichen Schule geprüft werden kann.

(6) Andere Prüflinge nicht deutscher Herkunftssprache können auf Antrag anstelle von Englisch in ihrer Herkunftssprache geprüft werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung nicht länger als fünf Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und die Herkunftssprache durch eine Lehrkraft einer bremischen öffentlichen Schule geprüft werden kann. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 5
Termine und Ort der Prüfung

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I einen Terminplan für die Prüfung fest und bestimmt den Ort der Prüfung.

§ 6
Meldung zur Prüfung

(1) Die Träger geschlossener Lerngruppen, die nicht anerkannten Ersatzschulen und Einzelbewerberinnen und -bewerber setzen sich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle in Verbindung.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung an die zuständige Stelle zu richten. Bei geschlossenen Lerngruppen oder Klassenverbänden werden Sammelanträge eingereicht. Mit dem Antrag sind jeweils folgende Unterlagen einzureichen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem auch die Schullaufbahn zweifelsfrei hervorgeht,

2.

ein Lichtbild,

3.

das Abgangs- oder Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule oder das letzte Halbjahreszeugnis der nicht anerkannten Ersatzschule in einer beglaubigten Kopie,

4.

eine Erklärung, in welchem gesellschaftswissenschaftlichen und in welchem naturwissenschaftlichen Fach die Bewerberin oder der Bewerber mündlich geprüft werden möchte,

5.

eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einer zweiten Fremdsprache geprüft werden möchte,

6.

ein Antrag, wenn in einer anderen Fremdsprache als Englisch die Prüfung erfolgen soll,

7.

eine Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Mittleren Schulabschluss noch nicht besitzt.

Die Anträge nicht anerkannter Ersatzschulen werden um die Erklärung der Schule ergänzt, dass die angemeldeten Prüflinge den zehnten Jahrgang der Schule besuchen und die Schule davon ausgeht, dass sie nach Einschätzung der Schule das Bildungsniveau für den Mittleren Schulabschluss vorweisen.

§ 7
Vorgespräche

(1) In der Regel finden fünf Monate vor dem Prüfungstermin mit den Trägern von geschlossenen Lerngruppen und mit den nicht anerkannten Ersatzschulen Vorgespräche statt.

(2) Bei Einzelbewerberinnen und -bewerbern wird das Vorgespräch von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geführt. Es ist ein Teil des Zulassungsverfahrens. Gegenstand des Vorgesprächs sind der Ablauf der Prüfung, der Umfang der Prüfungsinhalte und der Umfang der bisherigen Vorbereitung auf die Prüfung. Kommt der oder die Vorsitzende zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen des § 8 Absatz 2 Nummer 3 nicht erfüllt sind, ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber mitzuteilen und in einem Vermerk unter Angabe von Gründen zu den Bewerbungsunterlagen zu nehmen.

(3) Bei geschlossenen Lerngruppen oder Klassenverbänden nicht anerkannter Ersatzschulen finden mit den Vertretern der Träger Vorgespräche über die Abstimmung der Prüfungsinhalte für die schriftliche Prüfung im Fach Biologie statt. Für die mündliche Prüfung erfolgt eine inhaltliche Abstimmung, wenn das zu diesem Zeitpunkt schon möglich ist. Ebenfalls finden Vorgespräche zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung statt.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende der Prüfungskommission anhand der vorgelegten Unterlagen nach § 6 und bei Einzelbewerberinnen und -bewerbern auch aufgrund des Vorgesprächs nach § 7 Absatz 2.

(2) Zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die

1.

die Unterlagen vollständig eingereicht haben,

2.

den Mittleren Schulabschluss noch nicht besitzen,

3.

nachweisen konnten, dass Art und Umfang ihrer Vorbereitungen ausreichend sind und sie die Prüfung frühestens zehn Monate nach Ausstellung des Zeugnisses nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 absolvieren oder Schülerin oder Schüler einer Abschlussklasse einer nicht anerkannten Ersatzschule sind.

(3) Falls die Prüfung bereits in einem anderen Bundesland abgelegt und nicht bestanden wurde, ist dieser Umstand bei der Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen.

§ 9
Durchführung der Prüfung

(1) Zu Beginn jeder Prüfung haben sich die Einzelbewerberinnen und -bewerber auszuweisen.

(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit gestellt. Für die schriftliche Prüfung im Fach Biologie und die schriftliche Prüfung in der Herkunftssprache in den Fällen von § 4 Absatz 5 und 6 stellen die Fachprüfungsausschüsse unter Berücksichtigung der in den Vorgesprächen abgestimmten Prüfungsinhalte jeweils zwei Prüfungsarbeiten zusammen und reichen sie bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein; die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt eine Prüfungsarbeit aus.

(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses.

(4) Dem Prüfling wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse muss der Prüfling schriftlich erklären, ob er außer in Englisch und Mathematik auch in anderen Fächern, die schriftlich geprüft worden sind, mündlich geprüft werden möchte.

(5) Bei Prüflingen nicht anerkannter Ersatzschulen und geschlossener Lerngruppen führt deren Fachlehrerin oder deren Fachlehrer bei den mündlichen Prüfungen das Prüfungsgespräch. Das andere Mitglied des Fachprüfungsausschusses hat jederzeit das Recht, in das Prüfungsgespräch einzugreifen und zusätzliche Fragen zu stellen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der prüfenden Lehrkraft mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses gestellt.

(6) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit behandelt worden sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt. Sind Aufgaben angedeutet oder vorzeitig bekannt geworden und ist eine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses nicht auszuschließen, haben alle Prüflinge die betreffende Prüfung zu wiederholen.

(7) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden von zwei Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses.

(8) An der mündlichen Prüfung, jedoch nicht an der anschließenden Bewertung, dürfen bis zu drei Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen, die nicht selbst Kandidatinnen oder Kandidaten im laufenden Prüfungsverfahren sind, aber glaubhaft gemacht haben, dass sie sich auf die Ablegung der Prüfung vorbereiten. Ihre Anwesenheit ist nicht zulässig, wenn der Prüfling widerspricht oder wenn der Fachprüfungsausschuss dieses beschließt.

§ 10
Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderungen

(1) Prüflingen mit Behinderungen sind durch organisatorische Maßnahmen die durch ihre Behinderung bedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. In Betracht kommen die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen. Darüber entscheidet die Prüfungskommission. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.

(2) Für Prüflinge mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben gelten die Bestimmungen der Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11
Prüfungsergebnis

(1) Jeder Fachprüfungsausschuss beurteilt die Leistungen des jeweiligen Faches und setzt eine Note entsprechend der Zeugnisordnung fest.

(2) Wird in einem Fach der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Ergebnis in diesem Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus dem schriftlichen und mündlichen Prüfungsabschnitt zu bilden. Bei Bruchteilen im Ergebnis wird die Note auf- oder abgerundet. Hierüber entscheidet der Fachprüfungsausschuss. Kommt keine Einigung zustande, ist § 3 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit der Note ungenügend und nicht mehr als ein Fach mit mangelhaft beurteilt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung in der zweiten Fremdsprache bleibt unberücksichtigt.

§ 12
Versäumnis und Unterbrechung

(1) Ein Prüfling, der aus Krankheitsgründen die gesamte Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht wahrnehmen kann, muss dies spätestens unmittelbar vor Beginn der Prüfung oder des Prüfungsteils erklären. Er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Nimmt er aus anderen Gründen einen Prüfungsteil nicht wahr, muss er unverzüglich die Gründe erklären und gegebenenfalls nachweisen, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt für den Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungsteil ohne eigenes Verschulden nicht antreten konnte oder unterbrechen musste, unter Beachtung von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I neue Termine fest.

(3) Hat der Prüfling das Versäumnis zu vertreten, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

§ 13
Täuschung und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung mit der Note ungenügend zu bewerten. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

§ 14
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Die Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Termin und Ort ergeben sich aus § 5.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven der Magistrat, kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

§ 15
Zeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss.

(2) Form und Text des Zeugnisses bestimmt die Senatorin für Kinder und Bildung.

(3) Wer die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses nicht bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über die abgelegte Prüfung.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.

Bremen, den 16. September 2014

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft


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