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Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische

Veröffentlichungsdatum:09.05.1997 Inkrafttreten10.05.1997
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 159
Gliederungsnummer:2180-a-8
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische vom 23. April 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 159)"

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juris-Abkürzung: FischErhaV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-8
juris-Abkürzung:FischErhaV BR
Ausfertigungsdatum:23.04.1997
Gültig ab:10.05.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 159
Gliederungs-Nr:2180-a-8
Verordnung über die Qualität von
schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser
zur Erhaltung des Lebens der Fische
Vom 23. April 1997
Zum 30.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 2 a in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

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§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Cyprinidengewässer:

1.

die Gewässerstrecke der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen;

2.

die Gewässerstrecke der Unterweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen;

3.

die Gewässerstrecke der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen;

4.

die Gewässerstrecke der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen; und

5.

die Gewässerstrecke der Geeste im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven.

Die Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

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§ 3
Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage entsprechen. Die Richtwerte der Spalte G der Anlage sollen nach dem jeweils in Betracht kommenden Stand der Technik eingehalten werden.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

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§ 4
Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

1.

bei den Parametern, die in der Anlage mit "(O)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;

2.

wenn die in der Anlage festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.


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§ 5
Probenahme- und Analyseverfahren

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach der Anlage ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der in § 1 bezeichneten Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage festgelegt.

(2) Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der in § 1 bezeichneten Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung sollen ausgenutzt werden.

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§ 6
Berichte

Die obere Wasserbehörde übermittelt der Bundesregierung auf Anforderung alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Verordnung, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. April 1997

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz
- Obere Wasserbehörde -

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