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Aufgrund des § 5 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird in Abstimmung mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit verordnet:
Diese Verordnung regelt das Nähere über die den einzelnen Schulen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Verfügung stehenden Mittel zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von § 21 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes.
(1) Im Rahmen der den Schulen zur Verfügung stehenden Mittel kann die Schule Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die Stadtgemeinde abschließen, beispielsweise Aufträge erteilen, Einnahmen erheben, Ausgaben tätigen, und für sie im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen oder Nutzungsverträge über ihre Räume oder ihr Grundstück abschließen (Selbstbewirtschaftung).
(2) Die Landeshaushaltsordnung und die jeweiligen Haushaltsgesetze sind, soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen werden, anzuwenden. § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(1) Die den jeweiligen Schularten zur Verfügung stehenden Mittel werden durch die zuständige Behörde den einzelnen Schulen im Rahmen des Bildungsbudgets zugewiesen.
(2) Die Mittel der einzelnen Ausgabenarten werden nach nachvollziehbaren Kriterien den Schulen zur Verfügung gestellt. Dabei ist unter anderem ein Ausgleich für soziale Belastungen einzelner Schulen einzubeziehen.
(3) Die Befugnis zur Selbstbewirtschaftung kann durch die zuständige Behörde entzogen werden, wenn gesetzliche Auflagen nicht erfüllt werden.
Die Schulen sind nach § 7 der Landeshaushaltsordnung verpflichtet, die ihnen für die Selbstbewirtschaftung zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Auftrages der Schule sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(1) Bei der Bewirtschaftung aufkommende Mittel fließen nach Abzug der zurechenbaren Kosten in der Regel zu 100 Prozent den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu.
(2) Bei besonderen Rahmenbedingungen können 50 Prozent dem allgemeinen Haushalt der zuständigen Behörde zugeführt werden. Besondere Rahmenbedingungen liegen unter anderem vor, wenn die Einnahmen überwiegend unter Nutzung von kommunalen Sachressourcen oder wenn sie unter Inanspruchnahme von Arbeitszeit des nichtunterrichtenden Personals erzielt worden sind.
(1) Verantwortlich im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die haushaltsrechtliche Mittelbewirtschaftung ist der oder die von der Schule nach § 21 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes zu bestellende Beauftragte für den Haushalt.
(2) Auf dem Rechnungsbeleg ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben festzustellen und zu bescheinigen. Zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind der Schulleiter oder die Schulleiterin (Beauftrage für den Haushalt) oder der benannte Verantwortliche oder die benannte Verantwortliche für den Produktgruppenhaushalt befugt.
(3) Die haushaltsrechtliche Freigabe der Rechnungen erfolgt im 4-Augen-Prinzip. Die Ausübung der Anordnungsbefugnis liegt bei der oder dem Beauftragten für den Haushalt.