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(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich und wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten zugleich darauf hin, daß er die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abwenden und die Geldstrafe dadurch tilgen kann. Des Hinweises bedarf es nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen feststeht, daß der Verurteilte zur Ableistung freier Arbeit nicht willens oder nicht fähig ist. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verurteilte unbekannten Aufenthalts ist oder wegen weiterer noch zu vollstreckender Freiheitsstrafe zu erwarten ist, daß er sich der Vollstrekkung entziehen wird.
(2) Zugleich mit dem Hinweis auf Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Vollstreckungsbehörde eine Frist, binnen derer der Verurteilte
der Vollstreckungsbehörde anzeigen kann, er habe selbst eine Gelegenheit zur Ableistung einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 gefunden oder
bei einer von der Vollstreckungsbehörde benannte Stelle die Vermittlung einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 beantragen kann.
(3) Endet die Frist nach Absatz 2, ohne daß der Verurteilte von einer der in dieser Vorschrift genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, so vollstreckt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe.
(4) Macht der Verurteilte von einer der in Absatz 2 genannten Möglichkeiten innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch, so unterbleibt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläufig.
Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind 6 Stunden freie Arbeit zu leisten. Die Vollstreckungsbehörde kann insbesondere mit Rücksicht auf die Art und die Umstände der zu leistenden Tätigkeit oder auf besondere persönliche Verhältnisse des Verurteilten den Anrechnungsmaßstab abweichend von Satz 1 auf bis zu 3 Stunden herabsetzen.
(1) Weist der Verurteilte der Vollstreckungsbehörde nach, daß er entsprechend dem in § 4 festgelegten Anrechnungsmaßstab freie Arbeit geleistet hat, so ist damit die Geldstrafe getilgt; dies ist dem Verurteilten schriftlich mitzuteilen. Dem Nachweis nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Beschäftigungsgeber oder ein Beauftragter des Beschäftigungsgebers die Ableistung der freien Arbeit der Vollstreckungsbehörde anzeigt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die Ersatzfreiheitsstrafe, sobald ihr bekannt wird, daß der Verurteilte
ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit vorzeitig abbricht,
trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit seiner Arbeitsleistung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können,
gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen (§ 3) verstößt,
durch sonstiges schuldhaftes Verhalten seine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar macht.
Dies teilt sie dem Verurteilten schriftlich mit.
(3) Bleibt der Verurteilte der Arbeit fern, so wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die insgesamt abzuleistende Arbeitszeit (§ 4) angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
(4) Der Verurteilte kann jederzeit die noch nicht beglichene Geldstrafe oder den anteiligen Rest (§ 4) bezahlen.
(1) Der Senator für Justiz und Verfassung kann durch Vertrag geeigneten Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die anderenfalls von der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben der Bereitstellung oder Vermittlung von Arbeitsstellen sowie der Beratung, Betreuung und Beaufsichtigung des Verurteilten übertragen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Nachweis über die geleistete Arbeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2) auch gegenüber der Stelle geführt werden, auf die die Wahrnehmung der Aufgaben übertragen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 kann auch die Stelle, auf die die Wahrnehmung der Aufgaben übertragen ist, dem Verurteilten Weisungen erteilen, die sich auf seine Beschäftigung beziehen und die dieser zu befolgen hat.