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Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit

Veröffentlichungsdatum:12.12.2013 Inkrafttreten01.01.2014
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 686
Gliederungsnummer:45-m-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit vom 6. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 686)"

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juris-Abkürzung: GeldstrTilgV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-m-1
juris-Abkürzung:GeldstrTilgV BR 2014
Ausfertigungsdatum:06.12.2013
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 686
Gliederungs-Nr:45-m-1
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit
Vom 6. Dezember 2013
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des Artikels 293 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert worden ist, und § 1 Nummer 26 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 ― 3-a-1), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 635) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Allgemeines

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden.

(2) Gemeinnützige Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Die Unentgeltlichkeit wird durch geringfügige Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung nicht berührt.

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§ 2
Verfahren

(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich und wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist die Vollstreckungsbehörde in geeigneten Fällen die verurteilte Person zugleich darauf hin, dass sie die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abwenden und die Geldstrafe dadurch tilgen kann.

(2) Zugleich mit dem Hinweis auf Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Vollstreckungsbehörde eine Frist, binnen derer die verurteilte Person

1.

der Vollstreckungsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle anzeigen kann, sie habe selbst eine Gelegenheit zur Ableistung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 gefunden oder

2.

bei einer von der Vollstreckungsbehörde benannten Stelle die Vermittlung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beantragen kann.

(3) Endet die Frist nach Absatz 2, ohne dass die verurteilte Person von einer der in dieser Vorschrift genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, so vollstreckt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe.

(4) Macht die verurteilte Person von einer der in Absatz 2 genannten Möglichkeiten innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch, so unterbleibt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläufig.

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§ 3
Verfahren nach Beginn der Vollstreckung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach § 1 Absatz 1 auch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen. Die Gestattung erfolgt in diesem Fall von Amts wegen. Sie ergeht unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Beschäftigungsstelle kann die Justizvollzugsanstalt oder eine andere Stelle sein, sofern die Voraussetzungen für einen offenen Vollzug oder Vollzugslockerungen vorliegen. Die verurteilte Person ist von der Justizvollzugsanstalt nach der Aufnahme unverzüglich darauf hinzuweisen, dass es ihr gestattet ist, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Die geleistete gemeinnützige Arbeit wird nach Maßgabe von § 5 auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet.

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§ 4
Weisungen

Die verurteilte Person hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen des Beschäftigungsgebers nachzukommen.

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§ 5
Anrechnungsmaßstab

(1) Durch Ableistung von vier Stunden gemeinnütziger Arbeit wird die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet.

(2) In besonders begründeten Fällen wird die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung von drei Stunden gemeinnütziger Arbeit abgewendet. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn die verurteilte Person nachweislich

1.

als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist,

2.

nach begründetem ärztlichem Attest und gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen durch Krankheit - einschließlich des Missbrauchs von Alkohol oder Drogen - auf nicht absehbare Zeit nicht mehr als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist,

3.

mindestens im Umfang von 30 Wochenstunden erwerbstätig ist oder sich in einer Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahme im Umfang von mindestens 30 Wochenstunden befindet und dabei - ohne Berücksichtigung von Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit - keine höheren Einnahmen erreicht, als sie der Regelleistung und gegebenenfalls einem Mehrbedarf nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches entsprechen,

4.

ausweislich der Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers oder einer anderen Behörde mindestens ein Kind allein erzieht, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Über das Vorliegen eines besonders begründeten Falls entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach Beteiligung der Vermittlungsstelle, gegebenenfalls auch nach Einschaltung der Gerichtshilfe, auf Antrag der verurteilten Person oder der Vermittlungsstelle.

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§ 6
Rechtsfolgen

(1) Weist die verurteilte Person der Vollstreckungsbehörde nach, dass sie entsprechend dem in § 5 festgelegten Anrechnungsmaßstab gemeinnützige Arbeit geleistet hat, so ist damit die Geldstrafe getilgt. Dem Nachweis nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Beschäftigungsgeber oder ein Beauftragter des Beschäftigungsgebers die Ableistung der freien Arbeit der Vollstreckungsbehörde anzeigt.

(2) Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die Ersatzfreiheitsstrafe, sobald ihr bekannt wird, dass die verurteilte Person

1.

ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit vorzeitig abbricht,

2.

trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit ihrer Arbeitsleistung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,

3.

gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen (§ 4) verstößt oder

4.

durch sonstiges schuldhaftes Verhalten ihre Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar macht.

(3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, so wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die insgesamt abzuleistende Arbeitszeit (§ 5) angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(4) Die verurteilte Person kann jederzeit die noch nicht beglichene Geldstrafe oder den anteiligen Rest (§ 5) bezahlen.

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§ 7
Übertragung

(1) Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Sozialen Diensten der Justiz im Lande Bremen oder geeigneten Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die anderenfalls von der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben der Bereitstellung oder Vermittlung von Arbeitsstellen sowie der Beratung, Betreuung und Beaufsichtigung des Verurteilten übertragen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Nachweis über die geleistete Arbeit (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2) auch gegenüber der Stelle geführt werden, auf die die Wahrnehmung der Aufgaben übertragen ist.

(3) Im Falle des Absatzes 1 kann auch die Stelle, auf die die Wahrnehmung der Aufgaben übertragen ist, der verurteilten Person Weisungen erteilen, die sich auf ihre Beschäftigung beziehen und die diese zu befolgen hat.

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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 11. Januar 1982 (Brem.GBl. S. 9 ― 45-m-1), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 103 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 6. Dezember 2013

Der Senator für Justiz und Verfassung

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