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Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach § 4 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes

Veröffentlichungsdatum:29.06.2021 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 535
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach § 4 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes vom 28. Juni 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 535), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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juris-Abkürzung: CsgGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CsgGZustV BR
Ausfertigungsdatum:28.06.2021
Gültig ab:01.07.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 535
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach § 4 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes
Vom 28. Juni 2021
Zum 24.10.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 152) wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes wird für

1.

die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 3 Absatz 2 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes und

2.

den Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen nach § 3 Absatz 8 des Bremischen Landes-Carsharinggesetzes

auf das Amt für Straßen und Verkehr übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Bremen, den 28. Juni 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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