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Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst

Veröffentlichungsdatum:15.07.1983 Inkrafttreten01.03.2019 Zuletzt geändert durch:§ 5 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15)
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 443
Gliederungsnummer:2040-b-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. 1983, S. 443), zuletzt § 5 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15)"

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juris-Abkürzung: NTVergV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-b-2
juris-Abkürzung:NTVergV BR
Ausfertigungsdatum:28.06.1983
Gültig ab:16.07.1983
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1983, 443
Gliederungs-Nr:2040-b-2
Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten
der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst
Vom 28. Juni 1983
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15)
Übersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Lehrtätigkeit
§ 3Prüfungstätigkeit
§ 4Sozialpädagogische und -therapeutische, aufsichtführende und beratende Tätigkeit
§ 5Tätigkeiten im ärztlichen Bereich
§ 5aSonstige Tätigkeiten
§ 6Reisekosten
§ 7Verfahren
§ 8Übergangsregelung
§ 9Inkrafttreten

Aufgrund des § 68 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 1072040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 1982 (Brem.GBl. S. 77), verordnet der Senat:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Nebentätigkeiten, die Beamte für das Land Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven ausüben. Sie gilt nicht, soweit eine Entlastung im Hauptamt gewährt wird oder wenn die Tätigkeiten dem Hauptamt zugeordnet werden.

§ 2
Lehrtätigkeit

(1) Für die Lehrtätigkeit an den folgenden Schulen und Bildungseinrichtungen werden je Unterrichtsstunde gewährt:

1.

Öffentliche Schulen

 

1.1

Grundschulen, Sekundarbereich I

EUR 17,301)

1.2

Sekundarbereich II, Förderzentren, Berufsbildende Schulen

EUR 19,901)

2.

Ausbildungseinrichtungen für den öffentlichen Dienst

 

2.1

Ausbildung an der Verwaltungsschule und sonstige Ausbildungen für die Laufbahngruppe 1 oder nach dem Berufsbildungsgesetz für Berufe des öffentlichen Dienstes;
Feuerwehr Bremen, Feuerwehr Bremerhaven3)

EUR 19,901)

2.2

Ausbildung für die Laufbahngruppe 2 einschließlich der Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen außerhalb einer Hochschule

EUR 19,901)

2.3

Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst am Hanseatischen Oberlandesgericht (Leitung einer Referendargemeinschaft)

EUR 25,001)

2.4

Ausbildung am Landesinstitut für Schule

EUR 19,901)

3.

Schulen für Gesundheitsfachberufe

EUR 19,901)

4.

Hochschulen

 

4.1

Universität und Hochschule für Künste

 

4.1.1

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben bis zu

EUR 20,905)

4.1.2

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechender Qualifikation bis zu

EUR 27,805)

4.1.2.1

bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht bis zu

EUR 34,805)

4.1.3

Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen bis zu

EUR 47,705)

4.1.4

Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen bis zu

EUR 67,602) 5)

4.2

Fachhochschulen

 

4.2.1

Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben bis zu

EUR 20,905)

4.2.2

Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechender Qualifikation bis zu

EUR 27,805)

4.2.3

Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen bis zu

EUR 37,805)

4.2.4

Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen bis zu

EUR 47,702) 5)

5.

Einrichtungen der Weiterbildung

 

5.1

Volkshochschulen

EUR 19,90

5.2

Fortbildung im öffentlichen Dienst
Fortbildungsveranstaltungen der Senatorin für Finanzen, der Justizvollzugsanstalt Bremen, der Feuerwehr Bremen und der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen und der Polizei Bremerhaven,
des Lehrerfortbildungsinstituts Bremerhaven,
des Landesinstituts für Schule, der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport sowie
des Magistrats der Stadt Bremerhaven

EUR 19,903) 1)

(2) Die mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitung, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen und dergleichen sind mit der Vergütung abgegolten.

(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Unterrichtsstunde in vollem Umfang durchgeführt worden ist. Eine Tagesvergütung (mindestens 8 Stunden) wird bei kürzerer Tätigkeit anteilig gekürzt.

(4) Die Unterrichtsstunde oder Veranstaltungsstunde dauert im Regelfall 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht an der Hochschule für Künste 60 Minuten. Unbeschadet dessen kann die mittelbewirtschaftende Stelle die Unterrichtsstunde auf 60 Minuten festsetzen.

(5) Abweichend von Absatz 1 werden für die Lehrtätigkeit in weiterbildenden Master-Studiengängen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, für Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen, gewährt:

 

an der Universität

bis zu EUR 1005)

 

an der Hochschule für Künste und an Fachhochschulen

bis zu EUR 805)

Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.

2)

Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz anzuzeigen.

2)

Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz anzuzeigen.

3)

Bei Leitung mehrtägiger Veranstaltungen gilt ein Tagessatz in Höhe von 93,00 EUR, für die Mitarbeit bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt ein Tagessatz von 56,50 EUR. § 2 Absatz 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei Leitung mehrtägiger Veranstaltungen gilt ein Tagessatz in Höhe von 93,00 EUR, für die Mitarbeit bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt ein Tagessatz von 56,50 EUR. § 2 Absatz 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

5)

In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

§ 3
Prüfungstätigkeit

(1) Für folgende Prüfungstätigkeiten wird gewährt:

1.

Korrektur von schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von Klausuren je Arbeit

 

1.1

mit einer Prüfungsdauer bis zu 2 Stunden

 EUR 8,00

1.2

mit einer Prüfungsdauer von über 2 Stunden, bis zu 3 Stunden

 EUR 10,00

1.3

mit einer Prüfungsdauer von über 3 Stunden

 EUR 12,00

1.4

in der ersten juristischen Prüfung für jeden Referenten

EUR 15,00

2.

Korrektur von Diktaten je Arbeit

EUR 0,51

3.

Korrektur von sonstigen schriftlichen Prüfungsleistungen (Referate, Hausarbeiten, Bachelor-Thesis außer Klausuren)

 

 

je Stunde

EUR 11,00

4.

Abnahme von mündlichen Prüfungen

 

 

je Stunde

 EUR 10,00

5.

Abnahme von mündlichen Prüfungen in der ersten juristischen Prüfung

 

 

je Prüfling

 

5.1

für den Vorsitzenden

EUR 23,00

5.2

für jeden Beisitzer

EUR 20,00

6.

Abnahme von praktischen Prüfungen

 

 

je Stunde

EUR 10,00

7.

Mitarbeit in Prüfungsausschüssen, wenn die Tätigkeit nicht unter die Nummern 4 und 6 fällt,

 

je 4 Stunden

EUR 10,23

8.

Klausuraufsicht bei der ersten und zweiten juristischen Prüfung

EUR 35,00

Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind Mitglieder ohne Stimmrecht in Prüfungsausschüssen bei Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für das Lehramt an öffentlichen Schulen.

(2) (aufgehoben)

(3) Wird bei Prüfungstätigkeiten, für die eine Prüfungsgebühr erhoben wird, die Gebühr nach Abzug des zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen erforderlichen Anteils auf die Prüfer verteilt, darf die Vergütung für Prüfer, die in einem Dienstverhältnis zu dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven stehen, die in Absatz 1 und 2 genannten Sätze weder unter- noch überschreiten.

(4) Der erforderliche Zeitaufwand für die Erarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe ist auf den Aufwand für die Prüfung anzurechnen. Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummern 4 bis 6 sind mit der Entscheidung über das Ergebnis als beendet anzusehen.

(5) Hilfstätigkeiten, wie die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Abwicklung von Prüfungen oder die Aufsicht bei der Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, werden unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 8 nicht vergütet. Für Beaufsichtigungen von Prüfungsarbeiten in Prüfungen, die nicht von bremischen Behörden durchgeführt werden, können jedoch bei einer Zeitdauer von bis zu fünf Stunden EUR 9,20, gezahlt werden.

(6) Der erforderliche Zeitaufwand in Absatz 1 Nummer 3 kann pauschaliert werden. Die Regelung ist mit dem Senator für Finanzen abzustimmen.

(7) Prüfungstätigkeiten nach Absatz 1 Nummern 4 bis 7 sind nur abrechnungsfähig, wenn die zuständige Stelle eingeladen hat und eine Niederschrift vorliegt, die die Namen der Anwesenden sowie Beginn und Ende der Prüfung ausweist.

(8) Auf die Korrektur von schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei Einstellungen stattfinden oder der Vorbereitung auf eine Prüfung dienen, findet Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechend Anwendung.

§ 4
Sozialpädagogische und -therapeutische, aufsichtführende
und beratende Tätigkeit

(1) Für folgende sozialpädagogische und -therapeutische sowie aufsichtführende und beratende Tätigkeit wird je Stunde, im Fall von Nummer 6 für acht Stunden täglich, soweit der Einsatz außerhalb Bremens erfolgt, zuzüglich Unterkunft und Verpflegung, gewährt:

1.

Betreuende, organisierende, handwerkliche und aufsichtführende Tätigkeit in sozialpädagogischer Begleitung

EUR 7,67

2.

Anleitung von Kinder- und Jugendgruppen oder Interessengruppen auf der Grundlage praktischer Erfahrung

EUR 10,23

3.

Selbständige Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Personen, die eine sozialpädagogische oder eine gleichwertige andere fachliche Ausbildung erfordert

EUR 12,78

4.

Sozialpädagogische und sozialtherapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Eltern und anderen Personen mit einer sozialen und psychischen Problematik, sowie Sprachtherapie

EUR 15,341)

5.

Heilpädagogische und sozialtherapeutische Arbeit mit Klienten, die besonders schwerwiegende psychische und psychosoziale Probleme aufweisen, für deren Bearbeitung eine besonders Qualifizierte Ausbildung oder Zusatzausbildung und eine mehrjährige Praxiserfahrung erforderlich ist

EUR 17,90

6.

Gruppenpädagogische Tätigkeit
pro Tag (8 Std.)                                                                                        in der Regel

EUR 76,69

7.

Vorträge und Darbietungen im Rahmen des Veranstaltungsprogramms der Altenhilfe

EUR 12,781)

8.

Supervision

EUR 25,56

(2) Die Vergütung wird nur für tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden gewährt. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 wird bei kürzerer Tätigkeit die Tagesvergütung anteilig gekürzt, bei einer Tätigkeit bis zu zehn Stunden anteilig erhöht.

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind dem Senator für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind dem Senator für Finanzen anzuzeigen.

§ 5
Tätigkeiten im ärztlichen Bereich

1.

Ärztliche Leistungen je Stunde

 

1.1

Allgemeine ärztliche Leistungen

EUR 20,451)

1.2

Vertretung für den Polizeiarzt

EUR 20,451)

1.3

Ärztliche Leistungen im Strafvollzug

EUR 20,454)

1.4

Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

EUR 20,451)

2.

Ärztliche Hilfstätigkeit

 

2.1

Wiegehilfen bei Gesundheitsämtern

je Stunde EUR 8,69

2.2

Arzthelferinnen bei Gesundheitsämtern

je Stunde EUR 10,23

2.3

Hörtrainer bei Gesundheitsämtern

je Stunde EUR 15,34

2.4

Untersuchungen von Frauen, die sich in Gewahrsam befinden

 

2.4.1

montags bis freitags zwischen 8 und 16 Uhr

je Untersuchung EUR 9,20

2.4.2

in der übrigen Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen

je Untersuchung EUR 13,29

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind dem Senator für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind dem Senator für Finanzen anzuzeigen.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind dem Senator für Finanzen anzuzeigen.

4)

Es wird eine Anstaltszulage von EUR 10,23 je Stunde gezahlt.

§ 5a
Sonstige Tätigkeiten

(1)

Regelprüfung der Amtsführung von Notarinnen und Notaren

EUR 150,-

(2)

Durchführung von Eheschließungen im Nebenamt je Stunde

EUR 21,30

§ 6
Reisekosten

Für Dienstreisen im Rahmen einer Nebentätigkeit, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch genehmigt worden sind, wird Reisekostenvergütung nach dem Bremischen Reisekostengesetz gewährt.

§ 7
Verfahren

(1) Die in einem Kalendermonat angefallenen Vergütungen werden aufgrund monatlicher Abrechnung, die bis zum 5. des Folgemonats vorgelegt werden muß, zum übernächsten Zahlungstermin mit den Bezügen des Hauptamtes gezahlt.

(2) Die Abrechnung von Reisekosten, die nach dieser Verordnung erstattet werden, erfolgt auf Antrag.

§ 8
Übergangsregelung

Übertragene Nebentätigkeiten bleiben unberührt. Soweit sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auslaufen, sind sie mit dem Ziel der Anpassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft, soweit sie die Vergütung von Nebentätigkeiten regeln:

1.

die Bekanntmachung über die Vergütung für nebenamtliche und nebenberufliche Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 17. August 1971 (Brem.ABl. S. 231), geändert durch die Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (Brem.ABl. S. 713),

2.

die Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 20. Dezember 1976 (Brem.ABl. S. 615),

3.

die Bekanntmachung über die Vergütung für nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter in Maßnahmen und Einrichtungen der Sozialhilfe, Jugendhilfe und Familienhilfe vom 4. September 1973 (Brem.ABl. S. 458),

4.

alle übrigen Richtlinien und Entscheidungen über die Vergütung von Nebentätigkeiten im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der Richtlinien für die Vergütung von Hausmeistern und Heizern (Amtl. Mitt. 1963 S. 79).

(3) § 2 Absatz 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. Juni 1983

Der Senat


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