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Verordnung über die Weiterbildung von Tierärzten in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“

Veröffentlichungsdatum:22.01.1997 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 93
Gliederungsnummer:2122-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Weiterbildung von Tierärzten in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ vom 8. Januar 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 93), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ÖVetWTÄWeitBIV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2122-a-3
juris-Abkürzung:ÖVetWTÄWeitBIV BR
Ausfertigungsdatum:08.01.1997
Gültig ab:01.02.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 93
Gliederungs-Nr:2122-a-3
Verordnung über die Weiterbildung von Tierärzten
in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“
Vom 8. Januar 1997
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 49 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1996 (Brem.GBl. S. 53 - 2122-a-1) wird verordnet:

§ 1
Ziel der Weiterbildung

(1) Tierärzte, die erfolgreich eine Weiterbildung nach dieser Verordnung durchgeführt haben, dürfen nach Anerkennung durch die Tierärztekammer die Bezeichnung „Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen“ führen. Tierärztinnen führen die Bezeichnung „Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen“.

(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

§ 2
Voraussetzung der Weiterbildung

Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs.

§ 3
Gebietsdefinition und Inhalt der Weiterbildung

(1) Das öffentliche Veterinärwesen umfaßt im wesentlichen die in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes zu verrichtenden Tätigkeitsbereiche Tierseuchenbekämpfung, Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere, Überwachung der Lebensmittel und der Lebensmittelbetriebshygiene, Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Geflügelfleischuntersuchung, Tierschutz, Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln sowie die Tierkörperbeseitigung.

(2) Der Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen wird in Bereichen tätig, in denen es insbesondere darum geht,

1.

die Gesundheit sowohl der landwirtschaftlichen Nutztiere, deren Produkte für die Ernährung der Bevölkerung Verwendung finden, als auch von anderen Haustieren, von denen auf den Menschen übertragbare Krankheiten ausgehen können, zu ermitteln, laufend zu überwachen und Gefahren zu beseitigen;

2.

die Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren, Lebensmitteln, tierischen Produkten und Futtermitteln sowie den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu überwachen und Schäden, die hierdurch für die Bevölkerung und die einheimischen Tierbestände entstehen können, abzuwehren;

3.

die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, um wirtschaftliche Schäden zu vermeiden;

4.

die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln und die Hygiene der Lebensmittelbetriebe zu überwachen und Mängel zu beseitigen;

5.

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Tieren einschließlich der Geflügelfleischuntersuchung durchzuführen;

6.

den Verkehr mit Tierarzneimitteln einschließlich unerwünschter Rückstände von diesen in Fleisch und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu überwachen;

7.

den Schutz der Tiere, insbesondere in den Nutztierbeständen und Heimtierhaltungen, beim Tiertransport, bei der Schlachtung und Tötung von Tieren und bei Tierversuchen durchzusetzen und zu verbessern und

8.

die Tierkörperbeseitigung zu überwachen.

(3) Im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ werden dem Tierarzt besondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die dazu befähigen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten wahrzunehmen.

§ 4
Dauer und Abschluß der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfaßt

1.

das Bestehen der Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst; die Prüfung kann in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden Vorschriften abgelegt werden,

2.

eine nach der Prüfung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit als beamteter oder angestellter Tierarzt im bremischen Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau.

(2) Weiterbildungszeiten nach Absatz 1 Nr. 2 werden nur angerechnet, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate betragen und unter verantwortlicher Leitung von zur Weiterbildung ermächtigten Tierärzten abgeleistet worden sind. Urlaub nach den gesetzlichen oder tariflichen Regelungen sowie Unterbrechungen der Weiterbildung, insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung und Wehrdienst, bis zu vier Wochen im Jahr werden auf die Weiterbildungszeit angerechnet.

(3) Die Weiterbildung wird ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Sie kann mit vorheriger Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus wichtigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn die Teilzeitweiterbildung der Vollzeitweiterbildung qualitativ entspricht. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

(4) Die Weiterbildung schließt mit einer ergänzenden Prüfung als Fachgespräch unter der Leitung des Leitenden Veterinärbeamten der Freien Hansestadt Bremen in Zusammenarbeit mit dem von der Tierärztekammer Bremen gebildeten Prüfungsausschuß ab. Das Fachgespräch kann Gebiete aus dem gesamten Wissensstoff des öffentlichen Veterinärwesens umfassen, und zwar insbesondere

1.

Tierseuchenbekämpfung,

2.

Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Kosmetika und Bedarfsgegenständen,

3.

Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren, Lebensmitteln, tierischen Produkten und Futtermitteln sowie den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr,

4.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Geflügelfleischhygiene,

5.

Tierhygiene,

6.

Tierernährung,

7.

Arzneimittelwesen,

8.

Futtermittelwesen,

9.

Tierschutz,

10.

Tierkörperbeseitigung,

11.

fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und

12.

allgemeine Verwaltungskunde.

Das Fachgespräch soll mindestens 30 Minuten dauern.

§ 5
Ermächtigung von Tierärzten zur Weiterbildung

Zur Weiterbildung ermächtigt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach Anhörung der Tierärztekammer fachlich und persönlich geeignete Tierärzte. Diese haben die Weiterbildung persönlich zu leiten.

§ 6
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird von zur Weiterbildung ermächtigten Tierärzten in von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt.

(2) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ kann insbesondere erteilt werden

1.

Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdiensten;

2.

dem Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin;

3.

der obersten Landesveterinärbehörde.


§ 7
Zeugnisse

(1) Der zur Weiterbildung ermächtigte Tierarzt stellt dem sich weiterbildenden Tierarzt über die durchgeführte Weiterbildung ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis enthält Angaben über

1.

die Art des Beschäftigungsverhältnisses an der Weiterbildungsstätte,

2.

die Weiterbildungszeit,

3.

alle Zeiten einer Unterbrechung, insbesondere durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung und Wehrdienst.

Die in der Weiterbildungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind ausführlich darzustellen. Erlernte, für das Gebiet wesentliche Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen. Ihre Beherrschung ist zu bescheinigen. Zeugnisse über die Zeiten in Weiterbildungsstätten für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ müssen zusätzlich die Aussage über die Eignung des Weiterzubildenden für dieses Gebiet enthalten.

§ 8
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bestätigung nach § 49 Abs. 4 Satz 4 des Heilberufsgesetzes ist spätestens zwei Monate vor Ablegung der ergänzenden Prüfung nach § 4 Abs. 4 bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs,

2.

Zeugnisse nach § 7 über die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Weiterbildung,

3.

Nachweis über das Bestehen der Prüfung für den amtsärztlichen Dienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1.

Bei Nachweis einer ordnungsgemäßen Weiterbildung und des Bestehens der ergänzenden Prüfung erteilt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz dem Antragsteller eine Bestätigung.

(2) Eine von § 4 abweichende Weiterbildung rechnet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ganz oder teilweise an, wenn sie gleichwertig ist.

(3) Aufgrund der Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 3 spricht die Tierärztekammer auf Antrag die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung „Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen“ oder „Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen“ aus.

(4) Wird die ergänzende Prüfung nach § 4 Abs. 4 nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Hierbei sind die vom Prüfungsausschuß vorgeschlagenen Auflagen zu berücksichtigen. Die Auflagen sind zeitlich und inhaltlich festzulegen und dem Tierarzt schriftlich mitzuteilen. Die Erfüllung der Auflagen ist schriftlich nachzuweisen.

§ 9
Übergangsvorschrift

(1) Tierärzte, die eine fünfjährige Tätigkeit in der Veterinärverwaltung und die erfolgreiche Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst nachweisen, werden auf Antrag, der bis zum 31. Januar 1999 zu stellen ist, zur Prüfung nach § 4 Abs. 4 zugelassen. Statt der Prüfung nach § 4 Abs. 4 kann eine fachbezogene wissenschaftliche Veröffentlichung, die nicht älter als zwei Jahre sein soll, von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz anerkannt werden.

(2) Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Weiterbildung auch bei Tierärzten erfolgen, die keine Ermächtigung für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ besitzen, aber seit mindestens fünf Jahren in diesem Gebiet tätig waren.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.

Bremen, den 8. Januar 1997

Der Senator für Frauen,
Gesundheit, Jugend,
Soziales und Umweltschutz


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