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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht

Veröffentlichungsdatum:19.12.1995 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)*
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 484
Gliederungsnummer:7833-b-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht vom 5. Dezember 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 484), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)*"

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juris-Abkürzung: TierSchRzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7833-b-1
juris-Abkürzung:TierSchRzustBehV BR
Ausfertigungsdatum:05.12.1995
Gültig ab:01.01.1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1995, 484
Gliederungs-Nr:7833-b-1
Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht
Vom 5. Dezember 1995
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)*

Fußnoten

*

[Gemäß Fußnote 1 der Bekanntmachung über die Änderung von Zuständigkeiten vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172, 1192 ist zu beachten: „Auf Grund des Beschlusses des Senats vom 11. November 2019 (Brem.ABl. S. 1275) sind die in dieser Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeiten am 11. November 2019 auf die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau übergegangen. Auf Grund des Beschlusses des Senats vom 11. Februar 2020 (Brem.ABl. S. 188) sind die in dieser Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeiten am 11. Februar 2020 auf die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übergegangen.”]

Aufgrund des § 79 Abs. 1 und 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Tierschutzgesetz

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 16 g des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes nach Absatz 1 ist

1.

in den Fällen der §§ 4 a, 6 Abs. 1, §§ 8, 8 a, 8 b, 9, 9 a, 10, 10 a, 11 a, 15 Abs. 1, §§ 15 a, 16 c und 16 f die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 2
Verordnung über das Halten von Hunden im Freien

Zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 3
Hennenhaltungsverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 4
Schweinehaltungsverordnung

Zuständige Behörde für die Durchführung von Maßnahmen nach der Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 311), geändert durch Verordnung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 1016), ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 5
Kälberhaltungsverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Kälberhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3328) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 6
Tierschutz-Schlachtverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) ist

1.

im Falle des § 14 die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,

2.

im Falle des § 4 Abs. 4 die Senatskommission für das Personalwesen,

3.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 7
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Zuständige Behörde im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. II 1993 S. 721), geändert durch Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 (BGBl. II S. 1153), ist

1.

im Falle des Artikels 47 Abs. 1 Satz 1 die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,

2.

in den Fällen der Artikel 1 Abs. 3 Satz 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2, Artikel 26, Artikel 31, Artikel 32 und Artikel 37 der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 8
tierschutztransportverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst

§ 9
Versuchstiermeldeverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Versuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 10
Verordnung über Aufzeichnungen
über Versuchstiere und deren Kennzeichnung

Zuständige Behörde nach § 2 der Verordnung über Auszeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 11
Örtliche Zuständigkeit

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.

§ 12
Aufhebung von Vorschriften

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1.

die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 20. September 1976 (Brem.ABl. S. 411 - 7833-a-2) und

2.

die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz vom 4. August 1987 (Brem.GBl. S. 225 - 7833-b-1).


§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. Dezember 1995

Der Senat


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