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Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.06.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 380
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 28. Juni 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 380), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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juris-Abkürzung: HeizkZuschGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HeizkZuschGZustV BR
Ausfertigungsdatum:28.06.2022
Gültig ab:20.07.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 380
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes
Vom 28. Juni 2022
Zum 20.03.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

(1) Für die Stadtgemeinde Bremen ist zuständige Stelle:

1.

Für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung,

2.

für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und

3.

für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration.

(2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist zuständige Stelle

1.

für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes der Magistrat,

2.

für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und

3.

für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


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