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(1) Für die Stadtgemeinde Bremen ist zuständige Stelle:
Für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung,
für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und
für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration.
(2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist zuständige Stelle
für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes der Magistrat,
für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und
für Ansprüche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration.