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Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz

Veröffentlichungsdatum:20.12.2004 Inkrafttreten21.03.2023 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 206)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 592
Gliederungsnummer:26-a-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 592), zuletzt § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 206)"

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juris-Abkürzung: AufnGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-4
juris-Abkürzung:AufnGZustV BR
Ausfertigungsdatum:14.12.2004
Gültig ab:02.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 592
Gliederungs-Nr:26-a-4
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz
Vom 14. Dezember 2004
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 206)

Auf Grund des § 4 des Aufnahmegesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde für die Aufnahme, Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern, ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie für die Verteilung und Zuweisung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach § 3 des Aufnahmegesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2005 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004

Der Senat


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