Zum 14.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden dem Amtsgericht Bremen für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004
Der Senat
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