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Verordnung über die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen

Veröffentlichungsdatum:05.05.1981 Inkrafttreten06.05.1981
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 115
Gliederungsnummer:315-f-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vom 13. April 1981 (Brem.GBl. 1981, S. 115)"

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juris-Abkürzung: SchRegUdGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-f-3
juris-Abkürzung:SchRegUdGZustV BR
Ausfertigungsdatum:13.04.1981
Gültig ab:06.05.1981
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1981, 115
Gliederungs-Nr:315-f-3
Verordnung über die Zuständigkeit des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle in Schiffsregister- und
Schiffsbauregistersachen
Vom 13. April 1981
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund von § 2 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), verordnet der Senat:

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§ 1

(1) In Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für

1.

die Bekanntmachung der Eintragungen,

2.

die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,

3.

die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,

4.

die Beglaubigung der Abschriften,

5.

die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(2) In Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle außerdem zuständig für die Gestattung der Einsicht in das Register.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. April 1981

Der Senat

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