Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1983 bis 07.12.2006
Aufgrund § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
(1) Zuständig für die Anerkennung der Lehrgänge von Veranstaltern im ADR-Bereich und die Erteilung von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Schulungslehrgängen, durch die die Teilnehmer die besonderen Anforderungen an Führer von Tankfahrzeugen nach II Nr. 3 der Anlage zu § 1 der 4. ADR-Änderungsverordnung vom 1. Juli 1982 (BGBl. II S. 665) erfüllen, ist im Bereich der Stadtgemeinde Bremen die Handelskammer Bremen und im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.
(2) Die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven führen die Tätigkeiten nach Absatz 1 im Rahmen ihrer Selbstverwaltungstätigkeiten aus.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. Dezember 1982
Der Senat
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