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Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz

Veröffentlichungsdatum:30.06.1988 Inkrafttreten01.07.1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1988 bis 23.03.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 165

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juris-Abkürzung: ArtSchZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ArtSchZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz
Vom 3. Juni 1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1988 bis 23.03.2022

V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2022 (BremGBl. S. 149)

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Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, ber. S. 301 - 205-a-1) sowie des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 20g Abs. 3 und 4 Satz 3, § 20g Abs. 6, § 21c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 und § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) und von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2705) ist die oberste Naturschutzbehörde.

(2) Zuständige Behörden im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG sind die Ortspolizeibehörden.

(3) Im übrigen sind für den Vollzug des fünften Abschnittes des BNatSchG und der BArtSchV die unteren Naturschutzbehörden zuständig.

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§ 2

(Aufhebungsanweisungen)

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Juni 1988

Der Senat

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