Zum 16.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Für den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes sind die für die dem Transparenzrichtlinie-Gesetz unterfallenden Unternehmen jeweils zuständigen obersten Landesbehörden in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Zuständige Behörde für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung und zugleich Ansprechpartner für das Bundesministerium der Finanzen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Senator für Finanzen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren durch den Senator für Finanzen überprüft.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 31. August 2004
Der Senat
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