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(1) Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren erhoben:
In der Zone 1 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 15 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den Ortsteilen:
Altstadt, Bahnhofsvorstadt und Neuenland (nur Fitzmauricestraße, Flughafenallee und Hermann-Köhl-Straße).
In der Zone 2 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 60 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen im Bereich der Universität.
In der Zone 3 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 30 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den übrigen Stadtgebieten.
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird ermächtigt, mit Zustimmung der obersten Landesbehörde abweichend von Absatz 1 für bestimmte Parkflächen bis zu einer Parkdauer von 30 Minuten keine Gebühren zu erheben (kostenloses Kurzzeitparken) oder Sonderformen der Erhebung oder des Bezahlens der Gebühren anzuordnen.
Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die der Landesregierung zustehende Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen
nach § 6a Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Parkgebühren und
nach § 6a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes
auf die Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen.