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Verordnung über Stellenobergrenzen im mittleren Dienst des Justizvollzuges

Veröffentlichungsdatum:05.11.1999 Inkrafttreten06.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.11.1999 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 260
Gliederungsnummer:2042-g-2

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juris-Abkürzung: StOGrJmDV BR 1999
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-g-2
juris-Abkürzung:StOGrJmDV BR 1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-g-2
Verordnung über Stellenobergrenzen im mittleren Dienst des Justizvollzuges
Vom 19. Oktober 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.11.1999 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

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Aufgrund des Artikels 18 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), verordnet der Senat:

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die mittleren Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Bremen.

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§ 2
Allgemeiner Vollzugsdienst

Abweichend von § 1 Nr. 5 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232) werden im allgemeinen Vollzugsdienst für die Stellenanteile folgende Obergrenzen festgesetzt:

Bes.Gr. A 730 v. H.
Bes.Gr. A 8 40 v. H.
Bes.Gr. A 9 S30 v. H.
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§ 3
Werkdienst

Abweichend von § 2 Nr. 6 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232), werden im Werkdienst für die Stellenanteile folgende Obergrenzen festgesetzt:

Bes.Gr. A 720 v. H.
Bes.Gr. A 8 45 v. H.
Bes.Gr. A 9 S35 v. H.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Oktober 1999
Der Senat

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