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Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.04.2017 Inkrafttreten05.04.2017
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 148
Zitiervorschlag: "Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadtgemeinde Bremen vom 3. April 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 148)"

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juris-Abkürzung: WochMVV BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WochMVV BR 2017
Ausfertigungsdatum:03.04.2017
Gültig ab:05.04.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 148
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 3. April 2017
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 441 - 7100-b-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115), geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

(1) In der Stadtgemeinde Bremen gehören zu den Gegenständen des Wochenmarktes über die Regelung des § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegenstände:

1.

Bewurzelte Sträucher und Bäume,

2.

Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen,

3.

Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren, ausgenommen Porzellanwaren,

4.

Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter mit Ausschluss der Geräte mit motorischem Antrieb, Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt,

5.

Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel und

6.

Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren.

(2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 3. April 2017

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

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