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Aufgrund des § 20 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst alle Bäume in der Freien Hansestadt Bremen, die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen geschützt sind. Schutzzweck ist es, den Baumbestand in der Freien Hansestadt Bremen
zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und wegen seiner Bedeutung für das Naturerleben des Menschen,
als Beitrag zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
wegen seiner Bedeutung als Lebensraum für wildlebende Tiere,
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und damit auch zum Schutz des Kleinklimas, einschließlich der Abwehr von Hitzepunkten
zu pflegen und zu unterhalten.
(1) Bäume im Geltungsbereich dieser Verordnung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
Ersatzpflanzungen gemäß § 10 vom Zeitpunkt der Pflanzung an,
Bäume in Alleen.
(3) Der Stammumfang im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stämmlinge zugrunde gelegt, die mindestens einen Stammumfang von 40 cm erreichen.
(4) Bäume in Alleen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind alle Bäume in einer Allee, die einen Stammumfang von mindestens 50 cm gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden haben. Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen auf einer Länge von mindestens 50 m parallel verlaufende Baumreihen, deren einzelne Bäume meist einer Baumart angehören sowie untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter haben.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für
Bäume der Gehölzgattungen Pappeln (Populus) und für die Gehölzart Amerikanische Traubenkirsche (Prunus serotina),
Wald im Sinne des § 2 des Bremischen Waldgesetzes,
Bäume im Geltungsbereich von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietsverordnungen und in anderen geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den §§ 22 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Bäume, die den Erhalt und die Sicherheit von Hochwasserschutzanlagen beeinträchtigen,
Bäume in Baumschulen, Agroforstwirtschaften und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,
Bäume, welche in der jeweils geltenden Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 26.10.2016 S. 4) geändert worden ist, aufgeführt sind,
Bäume in botanischen Gärten und im Rhododendron-Park,
Bäume in denkmalgeschützten Gartenanlagen auf öffentlichem Grund,
abgestorbene oder umgestürzte Bäume,
Bäume, über deren Beseitigung bereits im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsregelung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes oder gemäß § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden wurde.
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
(2) Zu den Verboten nach Absatz 1 zählen auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich, welche zu Schädigungen oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich umfasst in der Regel die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten.
(3) Verbotene Handlungen sind insbesondere:
das Fällen und Kappen,
das Abgraben, Ausschachten, Aufschütten oder Verdichten im Wurzelbereich,
das Versiegeln des Wurzelbereiches mit überwiegend wasser- und luftundurchlässigen Materialien (zum Beispiel Asphalt oder Beton),
das Lagern von (Bau-)Materialien im Wurzelbereich,
das Ausbringen von Herbiziden sowie das Arbeiten mit Gasbrennern im unbefestigten Wurzelbereich,
das Ausschütten oder Ausgießen im Wurzelbereich von Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern die Bäume gefährden können,
die Verwendung von Salzen; hiervon ausgenommen sind
Tausalze, die durch den Straßenbaulastträger sowie den von ihm beauftragten Stellen im vom Bremischen Landesstraßengesetz erlaubten Umfang verwendet werden, und
die Verwendung von Taumitteln bei Auftreten von Eisregen und Glatteis;
das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen.
(1) Von den Verboten des § 3 ausgenommen sind die für den Weiterbestand der nach § 2 Absatz 2 geschützten Bäume erforderlichen fachgerechten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Zulässig sind insbesondere:
die Entfernung von Totholz,
die Herstellung des Lichtraumprofiles an Straßen und Wegen, soweit dies zur Herstellung der Verkehrssicherung erforderlich ist,
der fachgerechte Rückschnitt von Ästen und Zweigen mit einem Umfang von bis zu 15 cm, soweit diese einen Abstand von 1,5 m von der Gebäudewand, von Dachüberständen oder von Vorbauten wie Balkonen oder Wintergärten unterschreiten,
achgerechte Maßnahmen im Wurzelbereich mit dem Ziel der Verbesserung des Baumstandortes wie Belüftung und Bewässerung des Wurzelbereiches sowie wurzelschonender Bodenaustausch,
die fach- und sachgerechte Auslichtung von Gehölzbeständen auf den in § 7 Absatz 4 genannten Flächen zur Aufwuchspflege, Funktionserhaltung oder Denkmalpflege,
die Anpflanzung und Pflege von Habitatbäumen durch die Naturschutzbehörde, die Deichverbände oder die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen anerkannten Naturschutzvereinigungen,
Arbeiten an vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen auf Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen im Wurzelbereich geschützter Bäume, wenn durch fachgerechte Schutzmaßnahmen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Bäume getroffen wird,
die Entnahme von Gehölzen im Profil von Gewässern erster und zweiter Ordnung durch die Deichverbände zur Behebung von akuten Hindernissen für den Wasserabfluss,
Maßnahmen zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung der dem Bahnbetrieb dienenden aktiven Anlagen innerhalb eines beidseitigen Bereichs von 6,80 m gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises.
(2) Zulässig sind zudem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Der Zustand des geschützten Baumes und die räumliche Umgebung, die die gegenwärtige Gefahrensituation belegen, sind vor Durchführung der Maßnahmen fotografisch zu dokumentieren. Die vorgenommenen Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unter Vorlage der Bilddokumente unverzüglich anzuzeigen. Abweichend von Satz 2 sind Feuerwehren und Hilfsorganisationen im Sinne des Bremischen Hilfeleistungsgesetz sowie der Umweltbetrieb Bremen und die Deichverbände von der Pflicht zur Anfertigung von Fotodokumentationen befreit, wenn sie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ergreifen.
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen.
(2) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Grundlage des § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege nach pflichtgemäßem Ermessen den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten insbesondere
zur Durchführung oder Duldung bestimmter, erforderlicher Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen,
zur Vorlage eines von einer oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen angefertigten Gutachtens
oder
zur Durchführung einer baumschutzfachlichen Baubegleitung, die sämtliche Bäume auf dem Grundstück des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten sowie auf Nachbargrundstücken und auf öffentlichen Flächen berücksichtigt, die durch das Bauvorhaben betroffen sein könnten,
verpflichten, soweit das angemessen und zumutbar ist.
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall unter Beachtung des Schutzzweckes von den Verboten des § 3 Befreiungen erteilen, wenn das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine Befreiung ist zu erteilen, wenn
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, einen geschützten Baum zu entfernen oder zu verändern, und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
vom Baum Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, kein unmittelbares Einschreiten nach § 4 Absatz 2 erforderlich ist und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
der Baum so in seiner Vitalität beeinträchtigt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist,
die Befreiung aus überwiegendem öffentlichen Interesse erforderlich ist,
ein Baum einen anderen wertvolleren geschützten Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt,
die Durchführung eines Bauvorhabens, auf das im Übrigen rechtlich ein Anspruch besteht oder das im Wege einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, zugelassen werden soll, sonst nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,
die kleingärtnerische Nutzung in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz in unzumutbarer Weise beeinträchtigt ist; eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die kleingärtnerische Nutzung nur noch auf einem Drittel der Fläche des Kleingartengrundstückes erfolgen kann.
(2) Eigentumsrechtliche und nachbarschaftliche Belange bleiben von der Befreiung unberührt.
(1) Befreiungen nach § 6 sind bei der unteren Naturschutzbehörde in Textform mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus dem die betroffenen geschützten Bäume nach Standort, Art sowie Stammumfang und Höhe ersichtlich sind. Die untere Naturschutzbehörde kann verlangen, dass dem Antrag ein Gutachten einer oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen beigefügt oder zum Antrag nachgereicht wird.
(2) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung über die Befreiung, gilt diese als erteilt. Die untere Naturschutzbehörde sichtet den Antrag auf Befreiung unverzüglich nach dessen Eingang und teilt dem Antragsteller mit, ob der Antrag vollständig ist und dadurch der Lauf der Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt wurde. In der Mitteilung sind das Datum des Eingangs des Antrages und das Datum des Eintritts der Genehmigungsfiktion zu benennen.
(3) Die Entscheidung über die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Befreiung kann auf zwei Jahre nach der Bekanntgabe befristet werden. Auf Antrag kann die Frist nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Bedarfsträger von öffentlichen Grünflächen sind von der Pflicht der Einholung einer Befreiung nach § 6 ausgenommen. Sie unterliegen aber im Übrigen den Regelungen dieser Verordnung, einschließlich den Verpflichtungen zu Ersatzpflanzungen und Ersatzzahlungen. Bedarfsträger im Sinne des Satzes 1 sind Bedarfsträger von öffentlichen Sport-, Spiel- und Badeplätzen, städtischen Friedhöfen, Gemeinschaftsflächen einschließlich Rahmengrün in Kleingartenanlagen, Gemeinbedarfsflächen, die für Zwecke der Stadtgemeinden oder der Freien Hansestadt Bremen genutzt werden, öffentlichen Verkehrsflächen sowie von Grünflächen auf öffentlichen Flächen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz vor Überflutung oder Hochwasser dienen aber nicht Deich sind, sowie öffentlichen Grünanlagen. Die Bedarfsträger haben sicherzustellen, dass alle Maßnahmen an geschützten Bäumen durch dafür qualifiziertes Personal, einen Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus oder durch mit der Unterhaltung öffentlicher Grünanlagen betraute Eigenbetriebe oder Ämter durchgeführt werden.
(1) Bei der unteren Naturschutzbehörde ist gemäß der Bremischen Bauvorlagenverordnung bei verfahrenspflichtigen baulichen Anlagen, Werbeanlagen und der Beseitigung von Anlagen eine Baumbestandserklärung mit allen nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit dem Bauantrag einzureichen. In der Baumbestandserklärung ist anzugeben, ob
geschützte Bäume nach § 2 Absatz 2 auf dem Baugrundstück und seinem 5-Meter-Umgriff vorhanden sind,
diese durch das Vorhaben und die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden können und
verbotene Maßnahmen nach § 3 vorgenommen werden sollen, für die ein Antrag auf Befreiung nach § 6 gestellt wird.
Sofern geschützte Bäume vorhanden sind, ist ein Baumbestandsplan beizufügen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde entscheidet über Befreiungen vom Verbot des § 3 auf Grundlage der §§ 6 bis 7 sowie über im Einzelfall erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen auf Grundlage des § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in einem vom Baugenehmigungsverfahren separaten Verfahren.
(3) Eine Befreiung nach § 6, welche im Rahmen eines Bauvorhabens erteilt worden ist, erlischt erst in dem Zeitpunkt in dem die Bau- oder Teilbaugenehmigung gemäß den Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung erlischt.
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Befreiung nach § 6 erteilt, so kann der Antragsteller durch die untere Naturschutzbehörde zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 (Teil A) verpflichtet werden. Bei der Entscheidung, ob eine Ersatzpflanzung angeordnet wird, hat die untere Naturschutzbehörde das öffentliche Interesse an der Ersatzpflanzung mit den Interessen des Eigentümers abzuwägen. Dabei sind die vom zu beseitigenden Baum aufgrund seines Alters, Zustandes oder Standortes sowie seiner Standsicherheit ausgehenden Wohlfahrtswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Schutzzwecke dieser Verordnung und die mit der Ersatzpflanzung verbundenen Belastungen für das Eigentum des Antragstellers zu berücksichtigen.
(2) Der Umfang der Ersatzpflanzung bestimmt sich nach den Vorgaben der Anlage 1. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Baumarten zu pflanzen. Der Antragsteller soll bei einer angeordneten Ersatzpflanzung eine Baumart aus der Liste der Anlage 2 wählen. Will der Antragsteller eine andere standortgerechte Baumart als Ersatz pflanzen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. In besonders begründeten, atypischen Fällen, in denen die Anordnung einer Ersatzpflanzung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, kann die untere Naturschutzbehörde den Umfang der Ersatzpflanzung reduzieren, wenn die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der zur Beseitigung freigegebene Baum stand. Ist dies rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar, so soll die Neuanpflanzung in der Nähe dieser Fläche erfolgen, sofern die oder der Verpflichtete über entsprechende Flächen verfügt, auf denen ihr oder ihm die Ersatzpflanzung rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist.
(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten. Das Entstehen eines artgemäßen Erscheinungsbildes ist zuzulassen. Die Ersatzpflanzungen unterliegen sofort dem Schutz dieser Verordnung. Für die Vornahme der Ersatzpflanzung ist durch die Behörde eine Frist festzulegen.
(4) Die Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung sind grundstücksbezogene Anordnungen, die auch für den Rechtsnachfolger des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten verbindlich sind.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen den Verboten des § 3 dieser Verordnung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne dass die hierfür erforderliche Befreiung vorliegt,
entgegen der Vorgaben der §§ 6 und 7 dieser Verordnung einen erforderlichen Antrag nicht stellt oder keine, falsche oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht,
entgegen des § 9 als kommerzieller Dienstleiter, Handlungen an einem geschützten Baum vornimmt, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung verboten sind, ohne sich vorher die naturschutzbehördliche Befreiung vorlegen zu lassen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine aufgrund dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zur Durchführung von Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,
ohne Befreiung verbotene Maßnahmen nach § 3 dieser Verordnung an geschützten Bäumen vorgenommen hat und einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zur Vornahme von Pflegemaßahmen, oder Ausgleichs oder- Ersatz- oder Wiederherstellungsmaßnahmen nicht nachkommt.
(1) Für Bauleitpläne, deren Planaufstellung bis zum 9. Juli 2025 eingeleitet worden ist und deren jeweiliger Planaufstellungsbeschluss nicht mehr als fünf Jahre vor dem 9. Juli 2025 gefasst worden ist, sind die Vorschriften der Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647; 2009 S. 298), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Ist die Planaufstellung bis zum 9. Juli 2025 eingeleitet worden, aber noch kein Planaufstellungsbeschluss für den Bauleitplan erfolgt, ist auf Gutachten die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647; 2009 S. 298), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, weiter anzuwenden, wenn diese Gutachten innerhalb von fünf Jahren vor dem 10. Juli 2025 erstellt worden sind.
(3) Für Bauanträge, die bis zum 10. Juli 2025 gestellt worden sind, ist die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647; 2009 S. 298), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647; 2009 S. 298), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, außer Kraft.