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Aufgrund des § 18 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Bäume im Lande Bremen werden, außer auf Flächen, die gemäß § 2 Abs. 1 des Bremischen Waldgesetzes Wald darstellen, in dem nachstehend näher bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
Laubbäume einschließlich Schalenobst grundsätzlich mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,
Obstbäume, die keiner erwerbsgärtnerischen Nutzung unterliegen, sowie Bäume der Gehölzarten llex (Stechpalme), Taxus (Eibe) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm sowie als Kopfweiden ausgebildete Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,
Nadelbäume, außer Taxus (Eibe), mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm.
Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,
Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel) und Betula (Birke),
Bäume auf den Parzellen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes,
abgestorbene Bäume,
Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 250 cm, die einen Abstand von weniger als 400 cm zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und der Gebäudewand (ohne Vorbauten wie beispielsweise Balkone, Wintergärten, Terrassen) in 100 cm Baumhöhe.
Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können.
Zulässige Handlungen und damit von dem Verbot des § 3 ausgenommen sind:
die für den Weiterbestand der nach § 1 geschützten Bäume erforderlichen fachgerechten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen,
die fachgerechte Beseitigung von Ästen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von zugelassenen baulichen Anlagen führen,
unter Erhaltung der natürlichen Wuchsform,
auf den in § 8 Abs. 2 genannten Flächen die fach- und sachgerechte Auslichtung von Gehölzbeständen als Aufwuchspflege, zur Verjüngung, Funktionserhaltung oder Denkmalpflege.
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand eines nach dieser Verordnung geschützten Baumes beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, zu dulden.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der entgegen dem Verbot nach § 3 Handlungen vornimmt, die geschützte Bäume schädigen oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigen, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretene Veränderung auf seine Kosten beseitigt.
(4) In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde die Vorlage eines Gutachtens durch vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige anordnen.
(5) Die Beseitigung der Veränderung nach Absatz 3 entbindet nicht von der Verpflichtung nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes, angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder Ausgleichszahlungen zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Auf Antrag soll die untere Naturschutzbehörde in § 3 genannte Maßnahmen an geschützten Bäumen gestatten, sofern eine nach einem Bebauungsplan, einem Vorhaben- und Erschließungsplan oder nach § 34 des Baugesetzbuches zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann oder in unzumutbarer Weise beschränkt wird.
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Befreiung von dem Verbot nach § 3 gewähren, wenn nach § 48 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Für Maßnahmen der Energieversorgungsunternehmen im Schutzbereich elektrischer Freileitungen können generelle Befreiungen erteilt werden, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Diese Befreiungen sind widerruflich oder befristet zu erteilen.
(2) Eigentumsrechtliche und nachbarschaftsrechtliche Belange bleiben unberührt.
(1) Die Anträge nach §§ 6 und 7 sind zu begründen und müssen nähere Angaben zum Antragsgegenstand, insbesondere zum Standort, Stammumfang, zur Art und Höhe der geschützten Bäume sowie Angaben zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen beinhalten. Ferner ist der Standort für die nach § 9 erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen zu benennen. Es kann verlangt werden, dass dem Antrag weitere Unterlagen, beispielsweise Pläne oder Gutachten von vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen, beigefügt werden.
(2) Für geschützte Bäume auf öffentlichen Grünflächen, wie öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen Sport-, Spiel- und Badeplätzen, städtischen Friedhöfen, Gemeinschaftsflächen einschließlich Rahmengrün in Kleingartenanlagen, auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf Gemeinbedarfsflächen, die für Zwecke der Stadtgemeinden oder des Landes Bremen genutzt werden, sowie auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz vor Überflutung oder Hochwasser dienen, gelten die Schutz- und Erhaltungsvorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme der Regelungen in § 1 Abs. 3 Nr. 5, sowie § 9 sinngemäß. Eine Gestattung nach § 6 oder eine Befreiung nach § 7 ist weder zu beantragen noch zu erteilen. Die Bedarfsträger haben sicherzustellen, dass alle Maßnahmen an geschützten Bäumen durch dafür qualifiziertes Personal, einen Fachbetrieb des Garten- und. Landschaftsbaus oder durch mit der Unterhaltung öffentlicher Grünanlagen betraute Eigenbetriebe oder Ämter durchgeführt werden. Die Beseitigung von geschützten Bäumen auf öffentlichen Straßen oder Flächen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz vor Überflutung oder Hochwasser dienen, ist der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Dies gilt nicht bei einer unmittelbar drohenden Gefahr im Sinne von § 12 Abs. 3. Werden geschützte Bäume auf den in Satz 1 genannten Hochwasserschutzflächen beseitigt, ist der unteren Naturschutzbehörde über die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 9 zu berichten.
(1) Wird nach § 6 eine Maßnahme gestattet oder nach § 7 eine Befreiung erteilt, so ist der Antragsteller zu verpflichten, standortheimische Neuanpflanzungen von Gehölzen als Ausgleich oder Ersatz für entfernte Bäume zu leisten, soweit dies angemessen und zumutbar ist. Die Neuanpflanzungen müssen den durch die Beseitigung des Baumes eingetretenen Funktionsverlust für den Naturhaushalt, das Stadtklima oder das Orts- und Landschaftsbild in ausreichendem Maße ausgleichen oder ersetzen. Die untere Naturschutzbehörde kann Art und Größe der zu pflanzenden Gehölze festlegen.
(2) Die Neuanpflanzung ist auf der Fläche durchzuführen, auf der der zur Beseitigung freigegebene Baum stand. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, soll die Neuanpflanzung in der Nähe dieser Fläche erfolgen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 umfasst auch die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Aufwuchses, zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung der Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung. Die Neuanpflanzung darf in ihrem Aufwuchs oder Weiterbestand nicht beeinträchtigt werden.
(1) Sofern eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen nach § 9 angemessen und zumutbar ist und weder der Antragsteller noch die untere Naturschutzbehörde einen Standort für Neuanpflanzungen benennen kann, hat der Antragsteller eine Ausgleichszahlung zu entrichten. Satz 1 kommt auch zur Anwendung, wenn Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden können.
(2) Die Höhe der von der unteren Naturschutzbehörde festzusetzenden Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Kosten, die der Antragsteller für Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen aufwenden müsste.
(3) Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, durch die die Werte und Funktionen des Naturhaushaltes oder des Orts- und Landschaftsbildes, die dem Schutzzweck dieser Verordnung entsprechen, hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden.
(1) Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten, Bäume in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.
(2) Sofern der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte die mangelnde Verkehrs- oder Standsicherheit eines geschützten Baumes der unteren Naturschutzbehörde durch die Vorlage eines Gutachtens durch vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige nachweisen kann, ist die notwendige Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen nach Vorlage des Gutachtens bei der unteren Naturschutzbehörde ohne Befreiung nach § 7 zulässig.
(3) Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen sind ohne Gutachten nach Abs. 2 und ohne Befreiung nach § 7 zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden gelten die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften etwas abweichendes ergibt.
(1) Befreiungen aufgrund von Verordnungen nach den §§ 18 bis 22 des Bremischen Naturschutzgesetzes und aufgrund von Verordnungen, die nach § 55 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes weiter anzuwenden sind, gelten, soweit diese Verordnung berührt wird, auch als Befreiungen nach § 7 dieser Verordnung.
(2) Die Vorschriften des Bremischen Naturschutzgesetzes, insbesondere der auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, des § 30 sowie die sonstigen artenschutzrechtlichen Regelungen, bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
geschützte Bäume oder Teile von ihnen entfernt, zerstört, beschädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt (§ 3) oder
einen geschützten Baum entfernt, ohne vorher der unteren Naturschutzbehörde ein entsprechendes Gutachten vorgelegt zu haben (§ 12 Abs. 2) oder
die zuständige Polizeidienststelle bei Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr nicht unverzüglich unterrichtet (§ 12 Abs. 3) oder
einer vollziehbaren Verpflichtung zuwiderhandelt (§§ 5, 9 und 10) oder
eine Neuanpflanzung nach § 9 in ihrem Aufwuchs oder Weiterbestand beeinträchtigt (§ 9 Abs. 3 Satz 2).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baumschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1995 (Brem.GBl. S. 363 - 790-a-6) außer Kraft.
Bremen, den 5. Dezember 2002
Der Senator für Bau und Umwelt
- Oberste Naturschutzbehörde -